Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2021/1726 des Rates vom 28. September 2021 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten — Phase II

CELEX
32021D1726
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-09-28
In force since
2021-09-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Zwecks Unterstützung der Mitgliedstaaten der Liga der Arabischen Staaten (im Folgenden „Arabische Liga“) bei der nationalen Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments wird die Union folgende Ziele verfolgen: nachhaltiger Aufbau nationaler Kapazitäten der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SALW“), zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Verbesserung der Sicherheitslage in Postkonfliktsituationen, unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen; nachhaltiger Aufbau der regionalen Kapazitäten der Arabischen Liga zur Bewältigung der vorgenannten Problemstellungen; Stärkung der nationalen Kontrolle der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga über SALW in den wichtigsten Abschnitten des Lebenszyklus dieser Waffen; Verbesserung des Austauschs bewährter Verfahren und des Erfahrungsaustauschs.

2 Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird die Union im Wege des vorliegenden Beschlusses Maßnahmen in folgenden Bereichen unterstützen: Kontrolle des internationalen Transfers von SALW (Eindämmung illegaler Waffenströme); Ermittlung und Unterbindung der Quellen unerlaubter Kleinwaffen (Kapazitätsaufbau bei Strafverfolgungsstellen); weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kleinwaffen, einschließlich der Bestandsverwaltung, der Kontrolle zugehöriger Lieferung und der Sicherung; Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration; Bereitstellung von Informationen, die für unerlaubte SALW und eine bessere Kontrolle dieser Waffen relevant sind.

3 Eine ausführliche Beschreibung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Projekts ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch die Forschungseinrichtung Small Arms Survey (im Folgenden „SAS“), vertreten durch das Graduate Institute of International and Development Studies (Hochschulinstitut für internationale Studien und Entwicklung); SAS wird dabei von der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) und der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“) unterstützt und arbeitet eng mit dem Sekretariat der Arabischen Liga zusammen.

3 SAS, die dabei von Interpol und der WZO unterstützt wird, nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit SAS.

Article 3

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beläuft sich auf 5991726 EUR.

2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit SAS. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass SAS zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte von SAS über die Durchführung dieses Beschlusses.

2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Dieser Beschluss endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions