Beschluss (EU) 2021/1757 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.38399 — 2019/C (ex 2018/E) — Italiens Körperschaftsteuerpflicht italienischer Häfen (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Befreiung der Hafenverwaltungen von der Körperschaftsteuer stellt eine bestehende Beihilferegelung dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.
Article 2
Italien ist verpflichtet, die in Artikel 1 genannte Befreiung von der Körperschaftsteuer abzuschaffen. Die Maßnahme, mit der Italien seine Pflichten erfüllt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses anzunehmen. Diese Maßnahme ist ab dem auf ihre Annahme folgenden Steuerjahr anzuwenden, spätestens jedoch im Jahr 2022.
Article 3
Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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