Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1781 des Rates vom 7. Oktober 2021 über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Gambia
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Article 1 Anwendungsbereich
1 Dieser Beschluss findet Anwendung auf gambische Staatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 der Visumpflicht unterliegen.
2 Er findet nicht Anwendung auf gambische Staatsangehörige, die gemäß der Artikel 4 oder Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht befreit sind.
3 Dieser Beschluss findet nicht Anwendung auf gambische Staatsangehörige, die einen Visumantrag stellen und Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder eines Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, sind.
4 Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar a) als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, b) als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen oder anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen einberufen wird oder unter deren Schirmherrschaft steht und die in einem Mitgliedstaat stattfindet, c) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht, oder d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags in der zuletzt geänderten Fassung.
Article 2 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Die Anwendung der folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird vorübergehend ausgesetzt: a) Artikel 14 Absatz 6; b) Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b; c) Artikel 23 Absatz 1; d) Artikel 24 Absätze 2 und 2c.
Article 3 Adressaten
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.
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