Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 der Kommission vom 8. Oktober 2021 über die Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
Der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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