Beschluss(EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 2021 zur angewandten Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Mindestreserve-Solls und damit verbundener Mindestreservepflichten (EZB/2021/45)
Text
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Article 1 Gegenstand
In diesem Beschluss wird die Methodik festgelegt, welche die EZB für die Berechnung von Sanktionen anwendet, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 verhängt werden.
Article 2 Angewandte Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Mindestreserve-Solls
Verhängt die EZB eine Sanktion gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98, so wird die betreffende Sanktion bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) auf der Grundlage der in Anhang I dieses Beschlusses genannten Formel und Methode berechnet.
Article 3 Angewandte Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der in Bezug auf Mindestreserven bestehenden Mitteilungspflichten
Verhängt die EZB eine Sanktion gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98, weil die Pflicht, der jeweiligen nationalen Zentralbank Beschränkungen mitzuteilen, die das Institut daran hindern würden, seine als Mindestreserven gehaltenen Guthaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern, nicht eingehalten wird, so wird die betreffende Sanktion auf der Grundlage der in Anhang II dieses Beschlusses genannten Formel und Methode berechnet.
Article 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 3. November 2021 in Kraft.
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