Beschluss (EU) 2021/1920 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Katar andererseits
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Katar andererseits im Namen der Union wird —vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Das Abkommen wird gemäß Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens vorläufig angewendet, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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