Beschluss (EU) 2021/1940 des Rates vom 9. November 2021 über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung
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Article 1
Die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Erleichterungsabkommen“) wird ausgesetzt: a) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf Visumantragsteller, die Mitglieder offizieller Delegationen, einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, sind, die mit einer an Belarus gerichteten offiziellen Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden; b) Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b in Bezug auf Visumantragsteller, die in Ausübung ihres Amtes Mitglieder nationaler oder regionaler Regierungen oder Parlamente von Belarus, des Verfassungsgerichts von Belarus oder des Obersten Gerichtshofs von Belarus sind, sowie Visumantragsteller, die ständige Mitglieder belarussischer offizieller Delegationen sind und die mit einer an Belarus gerichteten offiziellen Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden; c) Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Visumantragsteller, die Mitglieder einer belarussischen offiziellen Delegation sind und mit einer offiziellen an Belarus gerichteten Einladung regelmäßig an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten stattfinden; d) Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b in Bezug auf Visumantragsteller, die Mitglieder nationaler oder regionaler Regierungen oder Parlamente von Belarus oder des Verfassungsgerichts von Belarus oder des Obersten Gerichtshofs von Belarus sind, sowie Visumantragsteller, die Mitglieder einer belarussischen offiziellen Delegation, einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen, sind und mit einer an Belarus gerichteten offiziellen Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden.
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 5 des Erleichterungsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union spätestens 48 Stunden vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses vor.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zweiten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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