Beschluss (EU) 2021/1941 des Rates vom 9. November 2021 zur Festlegung der Finanzbeiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds einschließlich der Obergrenze für 2023, des Jahresbeitrags für 2022, der Höhe der ersten Tranche 2022 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2024 und 2025
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Article 1
Die Obergrenze für den Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2023 wird auf 2100000000 EUR festgesetzt. Davon werden 1800000000 EUR an die Kommission und 300000000 EUR an die EIB gezahlt.
Article 2
Der Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2022 wird auf 2800000000 EUR festgesetzt. Davon werden 2500000000 EUR an die Kommission und 300000000 EUR an die EIB gezahlt.
Article 3
Die einzelnen Beiträge zum EEF werden von den EEF-Vertragsparteien gemäß dem Anhang als zweite Tranche für 2022 an die Kommission und die EIB gezahlt.
Article 4
Ein Betrag von 43000000 EUR aus nicht gebundenen oder freigegebenen Mitteln aus Projekten des 8. und des 9. EEF wird in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2022 gemäß Artikel 3 erstattet.
Article 5
Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2024 wird auf 1500000000 EUR für die Kommission und auf 300000000 EUR für die EIB festgesetzt; für das Jahr 2025 beträgt sie 900000000 EUR für die Kommission und 9000000 EUR für die EIB.
Article 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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