Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1956 der Kommission vom 10. November 2021 über die Einrichtung und Organisation des Unions-Wissensnetzes für Katastrophenschutz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7939) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
In diesem Beschluss werden die Organisationsstruktur und die Arbeitsweise des Wissensnetzes festgelegt, indem ein Verwaltungsrat, ein Sekretariat und säulenspezifische Arbeitsgruppen eingerichtet, die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Gremien bestimmt und die Regeln für ihre Arbeitsweise festgelegt werden.
Article 2 Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz
Das Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz wird eingerichtet. Es zielt darauf ab, die Ziele und Aufgaben gemäß Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU umzusetzen.
Article 3 Zusammensetzung des Wissensnetzes
Die Organisationsstruktur des Wissensnetzes setzt sich aus folgenden Beratungsgremien zusammen: a) einem Verwaltungsrat, b) säulenspezifischen Arbeitsgruppen.
Article 4 Der Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat berät die Kommission bei der Verwaltung des Wissensnetzes und stellt sicher, dass der allgemeine Zweck des Wissensnetzes und seine Hauptziele gemäß Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erfüllt werden.
Article 5 Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter/einer Vertreterin der Kommission und einem Vertreter/einer Vertreterin jedes Mitgliedstaats zusammen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten ernennen einen Vertreter/eine Vertreterin und einen stellvertretenden Vertreter/eine stellvertretende Vertreterin für den Verwaltungsrat. Eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern wird gefördert.
2 Mitglieder des Verwaltungsrats, die die Mitgliedstaaten vertreten, gelten als „Mitglieder des Typs D“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
Article 6 Aufgaben des Verwaltungsrats
1 Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind insbesondere: 1. Beratung zur strategischen Ausrichtung des Wissensnetzes durch die Kommission, 2. Überprüfung, Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Geschäftsordnung und der Bestimmungen zur Mitgliedschaft und der Governance des Wissensnetzes, 3. Billigung des Jahresberichts des Wissensnetzes, 4. Berichterstattung über seine Tätigkeiten an den in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschuss.
2 Die Kommission sorgt dafür, dass die Arbeit des Verwaltungsrates in enger Koordinierung mit dem in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschuss sowie mit den Expertengruppen der Kommission im Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement, die im Register der Expertengruppen der Kommission registriert sind, und ähnlichen Einrichtungen erfolgt.
Article 7 Arbeitsweise des Verwaltungsrats
1 Den Vorsitz im Verwaltungsrat führen ein Vertreter/eine Vertreterin der Kommission und den Ko-Vorsitz nimmt ein Vertreter/eine Vertreterin des Mitgliedstaats wahr, der zum Zeitpunkt der Sitzung den vorherigen turnusmäßig wechselnden Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehatte. Der Vertreter/Die Vertreterin der Kommission beruft mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem/der Ko-Vorsitzenden eine Sitzung ein. Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden persönlich oder per Videoschaltung statt.
2 Der/Die Vorsitzende und der/die Ko-Vorsitzende stellen mit Unterstützung des Sekretariats die Tagesordnung auf und übermitteln sie an die Mitglieder des Verwaltungsrats. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können spätestens zu Beginn der Sitzung auf eigene Initiative die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte vorschlagen. Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat zu Beginn der Sitzung angenommen.
3 Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen .
4 Der Verwaltungsrat nimmt unverbindliche Empfehlungen und Berichte einvernehmlich an. Wird kein Konsens erzielt, werden unverbindliche Empfehlungen oder Berichte zur Abstimmung gestellt, bei der eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Die vom Ausschuss angenommenen unverbindlichen Empfehlungen und Berichte dienen der Vorbereitung der Arbeit des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses.
Article 8 Erstattung der Kosten von Mitgliedern des Verwaltungsrats
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
2 Die Reise- und Unterbringungskosten, die den Mitgliedern des Verwaltungsrats in Verbindung mit ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats entstehen, werden von der Kommission nach den geltenden Bestimmungen der Kommission erstattet.
3 Die Erstattung der in Absatz 2 genannten Kosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Article 9 Säulen des Wissensnetzes
1 Die Säulen des Wissensnetzes sind die Foren, in denen Tätigkeiten angestoßen, geplant, konzipiert und umgesetzt werden, mit dem übergeordneten Ziel, einen Beitrag zu den Zielen des Wissensnetzes gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zu leisten.
2 Ziel der Säule „Kapazitätsaufbau“ ist es, Initiativen zum Kapazitätsaufbau, die für die Akteure im Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement relevant sind, zusammenzubringen, zu fördern und zu stärken, mit einem besonderen Schwerpunkt auf dem Unionsverfahren.
3 Ziel der Säule „Wissenschaft“ ist es, Hochschulen, Fachkräfte aus der beruflichen Praxis und Entscheidungsträger für eine multidisziplinäre, sektorübergreifende und grenzübergreifende Zusammenarbeit zusammenzubringen, um wissenschaftliche Erkenntnisse effizienter auf das Katastrophenrisikomanagement und insbesondere auf Präventions- und Vorsorgemaßnahmen anzuwenden.
Article 10 Zusammensetzung und Arbeitsweise der säulenspezifischen Arbeitsgruppen
1 Die säulenspezifischen Arbeitsgruppen setzen sich aus einem Vertreter/einer Vertreterin der Kommission sowie einem Vertreter/einer Vertreterin jedes Mitgliedstaats und jedes Teilnehmerstaats des Unionsverfahrens zusammen.
2 Mitglieder dieser Arbeitsgruppen, die die Mitgliedstaaten vertreten, gelten als „Mitglieder des Typs D“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission. Mitglieder dieser Arbeitsgruppen, die die Teilnehmerstaaten des Unionsverfahrens vertreten, gelten als „Mitglieder des Typs E“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e des Beschlusses C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
3 Den Vorsitz in den Arbeitsgruppen führt ein Vertreter der Kommission.
4 Die Arbeitsweise der säulenspezifischen Arbeitsgruppen wird in der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 7 angenommenen Geschäftsordnung des Wissensnetzes festgelegt.
5 Die Arbeitsgruppen nehmen keine Empfehlungen oder Berichte an.
Article 11 Aufgaben der säulenspezifischen Arbeitsgruppen
1 Die Arbeitsgruppen der Säule „Kapazitätsaufbau“ und der Säule „Wissenschaft“ unterstützen die Arbeit des Wissensnetzes.
2 Die Aufgaben der säulenspezifischen Arbeitsgruppen sind insbesondere: a) die Bewertung des Bedarfs im Rahmen des Unionsverfahrens sowie des Bedarfs der Mitgliedstaaten und der Teilnehmerstaaten des Unionsverfahrens, Weiterleitung einschlägiger Bottom-up-Initiativen an das Wissensnetz sowie Vorschlag von Tätigkeiten im Rahmen der strategischen Ausrichtung des Wissensnetzes, b) Durchführung und Förderung der Tätigkeiten der einzelnen Säulen mit Unterstützung des Sekretariats und Streben nach Synergien zwischen den Initiativen der beiden Säulen, c) Berichterstattung an den Verwaltungsrat über ihre Tätigkeiten.
3 Die Arbeitsgruppen können auf eigene Initiative Untergruppen zu spezifischen Themen auf der Grundlage des Bedarfs ihrer Mitglieder und/oder risiko- oder szenariobasierter Prioritäten einsetzen.
4 Die Arbeitsgruppen sorgen für einen angemessenen Informationsfluss und die geeignete Koordinierung zwischen den beiden Säulen und ihren jeweiligen Tätigkeiten.
Article 12 Erstattung der Kosten von Mitgliedern der säulenspezifischen Arbeitsgruppen
Artikel 8 gilt für die Reise- und Unterbringungskosten der Mitglieder der säulenspezifischen Arbeitsgruppen.
Article 13 Beobachter
1 Die Teilnehmerstaaten des Unionsverfahrens haben Beobachterstatus im Verwaltungsrat. Jeder Teilnehmerstaat ernennt einen Vertreter/eine Vertreterin und einen stellvertretenden Vertreter/eine stellvertretende Vertreterin für den Verwaltungsrat als Beobachter. Eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern wird gefördert.
2 Beobachter nehmen an den Beratungen teil und stellen Fachwissen zur Verfügung. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
3 Beobachter gelten als „Mitglieder des Typs E“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e des Beschlusses C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
Article 14 Sekretariat
1 Das Sekretariat unterstützt die Arbeit der Gremien des Wissensnetzes, um Koordinierung, Kohärenz und Informationsaustausch unter ihnen zu gewährleisten.
2 Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.
3 Das Sekretariat hat folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Gewährleistung der Umsetzung der Strategiepläne sowie der Tätigkeiten, die im Rahmen des jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogramms des Katastrophenschutzverfahrens der Union angenommen wurden, b) Führung, Verwaltung und Koordinierung der Tätigkeiten des Wissensnetzes, c) Berichterstattung über die Tätigkeiten des Wissensnetzes.
4 Das Sekretariat unterstützt erforderlichenfalls die Sitzungen der Beratungsgremien des Wissensnetzes.
Article 15 Vertraulichkeit
Die Mitglieder des Verwaltungsrates, des Sekretariats und der säulenspezifischen Arbeitsgruppen sind gemäß den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang zum Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von Verschlusssachen der Union verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, trifft die Kommission entsprechende Maßnahmen.
Article 16 Transparenz
1 In Bezug auf die Zusammensetzung des Wissensnetzes werden die folgenden Daten im Register der Expertengruppen und anderer ähnlicher Einrichtungen der Kommission und auf der Online-Plattform veröffentlicht, die die Durchführung der verschiedenen Aufgaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU unterstützen und erleichtern soll: a) die Namen der Mitgliedstaaten, die von den Behörden vertreten werden, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der säulenspezifischen Arbeitsgruppen sind, b) die Namen der Behörden, die die Teilnehmerstaaten des Unionsverfahrens in den säulenspezifischen Arbeitsgruppen vertreten, c) die Namen der Behörden, die die Teilnehmerstaaten des Unionsverfahrens mit Beobachterstatus im Verwaltungsrat vertreten.
2 Alle Sitzungsunterlagen der Gremien des Wissensnetzes, einschließlich Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden im Register der Expertengruppen der Kommission verfügbar gemacht und auf der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Online-Plattform veröffentlicht. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente termingerecht vor der Sitzung und im Anschluss daran zeitnah die Protokolle veröffentlicht. Ausnahmen von der Veröffentlichung werden beschränkt auf Fälle, in denen durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigt würde.
Article 17 Schutz personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Geschäftsordnung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725.
Article 18 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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