Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1968 des Rates vom 9. November 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Text
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Article 6
1 Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2016. Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2024.
2 Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 festgelegten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2024 vorzulegen.“
Article 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Er gilt ab dem 1. Januar 2022.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.
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