Beschluss (EU) 2021/1987 des Rates vom 9. November 2021 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Verlängerung des Durchführungszeitraums für die Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan zu vertretenden Standpunkt
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Verlängerung des Durchführungszeitraums für die Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan bis 2024 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf einer Empfehlung des Kooperationsrates .
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions