Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2058 des Rates vom 23. November 2021 zur Ermächtigung Italiens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt
Text
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Article 1
Italien wird ermächtigt, auf direkt an See- und Binnenschiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „Landstrom“) einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.
Article 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027. Sollte der Rat jedoch auf der Grundlage des Artikels 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für Landstrom erlassen, endet die Geltungsdauer dieses Beschlusses an dem Tag, ab dem diese allgemeinen Bestimmungen anzuwenden sind.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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