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Beschluss (EU) 2021/2084 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Partnerschaft für Metrologie

CELEX
32021D2084
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-11-24
In force since
2021-12-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Beteiligung an der europäischen Metrologiepartnerschaft

1 Die Union beteiligt sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen an der europäischen Partnerschaft für Metrologie (im Folgenden „Metrologiepartnerschaft“), einer institutionalisierten europäischen Partnerschaft nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695, die gemeinsam von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn (im Folgenden „Teilnehmerstaaten“) durchgeführt wird.

2 Alle nicht in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaaten und alle mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittländer können sich an der Metrologiepartnerschaft beteiligen, sofern sie die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Bedingung erfüllen. Diese Mitgliedstaaten und Drittländer gelten für die Zwecke dieses Beschlusses als Teilnehmerstaaten.

3 Jedes nicht mit „Horizont Europa“ assoziierte Drittland kann sich an der Metrologiepartnerschaft beteiligen, sofern a) es eine völkerrechtliche Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union schließt, in der die Bedingungen für seine Beteiligung an der Metrologiepartnerschaft festgelegt sind, b) es die Zustimmung des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe g erhält und c) es die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung erfüllt. Erfüllt ein Drittland die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen, so gilt es für die Zwecke dieses Beschlusses als Teilnehmerstaat.

Article 2 Ziele der Metrologiepartnerschaft

1 Die Metrologiepartnerschaft leistet einen Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/695, insbesondere von deren Artikel 3.

2 Unbeschadet des Absatzes 1 verfolgt die Metrologiepartnerschaft durch die Einbeziehung und Verpflichtung der Partner bei der Gestaltung und Durchführung eines jährlichen Arbeitsprogramms gemäß Artikel 7 die folgenden allgemeinen Ziele: a) Entwicklung eines nachhaltigen, hervorragenden und koordinierten Metrologiesystems auf europäischer Ebene, um so dazu beizutragen, die Investitionslücke zwischen Europa und seinen globalen Wettbewerbern zu schließen; b) Gewährleistung, dass Metrologiekapazitäten auf dem neuesten Stand der Technik von Innovatoren in ihren Ökosystemen und darüber hinaus weithin genutzt werden; c) Steigerung der Wirkung der Metrologie auf gesellschaftliche Herausforderungen in Bezug auf die Umsetzung von Strategien, Normen und Vorschriften unter anderem in den Bereichen Digitales, Wirtschaft, Industrie und Umwelt, um diese zweckmäßig zu gestalten.

3 Bei der Umsetzung der in Absatz 2 genannten allgemeinen Ziele verfolgt die Metrologiepartnerschaft die folgenden spezifischen Ziele: a) Entwicklung neuer Forschungskapazitäten bis 2030, die im Rahmen neuer europäischer Metrologienetze geschaffen werden und die in Bezug auf Kalibrier- und Messkapazitäten mindestens so leistungsfähig sind wie die führenden Metrologieinstitute außerhalb der Teilnehmerstaaten; b) Unterstützung des Absatzes neuer innovativer Produkte und Dienstleistungen bis 2030 durch den Einsatz und die Übernahme der neuen Metrologiekapazitäten in neuen und aussichtsreichen Schlüsseltechnologien; c) Beitrag zur Schaffung und Verbreitung hochwertiger neuer Kenntnisse, Kompetenzen und Qualifikationen in der gesamten Union im Zusammenhang mit lebenslangem Lernen und zur Verwirklichung des gesellschaftlichen Wandels, auch durch Verbesserung der Innovationsfähigkeit; d) Beitrag zur Gestaltung und Umsetzung spezifischer Normen und Vorschriften, die den politischen Strategien bei der Bewältigung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen als Grundlage dienen, in umfassender und wirksamer Weise bis 2030; e) Freisetzung des Potenzials der Metrologie bei den Endnutzern, einschließlich KMU und industrieller Akteure, als Instrument, das zur Erreichung der Unionsziele für den digitalen und den grünen Wandel beiträgt.

Article 3 Finanzbeitrag der Union zur Metrologiepartnerschaft

1 Der Finanzbeitrag der Union zur Metrologiepartnerschaft, einschließlich der EFTA-Mittel, beläuft sich auf bis zu 300 Mio. EUR, um den Beiträgen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Teilnehmerstaaten zu entsprechen. Der finanzielle Beitrag der Union kann gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 um Beiträge von Drittländern, die mit dem Programm „Horizont Europa“ assoziiert sind, erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag, um den der finanzielle Beitrag der Union erhöht wird, durch Beiträge der Teilnehmerstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses in mindestens gleicher Höhe ergänzt wird.

2 Bei der Berechnung des Finanzbeitrags der Union werden etwaige Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den Verwaltungskosten für die Umsetzung der Metrologiepartnerschaft, die 5 % der gesamten Beiträge zur Metrologiepartnerschaft übersteigen, nicht berücksichtigt.

3 Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushalts der Europäischen Union gezahlt, die den entsprechenden Teilen des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“ zugewiesen sind, das durch den Beschluss (EU) 2021/764 des Rates aufgestellt wurde.

4 EURAMET e. V. (im Folgenden „EURAMET“) verwendet den Finanzbeitrag der Union zur Finanzierung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

5 Der Finanzbeitrag der Union wird nicht zur Deckung der Verwaltungskosten der Metrologiepartnerschaft verwendet.

6 Finanzbeiträge im Rahmen von Programmen, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds Plus, dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie aus der Aufbau- und Resilienzfazilität kofinanziert werden, können als Beiträge eines Mitgliedstaats, der Teilnehmerstaat ist, gelten, sofern die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen zur Festlegung spezifischer Vorschriften für jene Fonds eingehalten werden.

Article 4 Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union

1 Der Finanzbeitrag der Union ist an alle folgenden Bedingungen geknüpft: a) Nachweis der Teilnehmerstaaten, dass die Metrologiepartnerschaft gemäß diesem Beschluss eingerichtet wurde; b) Benennung von EURAMET durch die Teilnehmerstaaten oder die von ihnen benannten nationalen Metrologieinstitute als für die Durchführung der Metrologiepartnerschaft zuständigen Stelle, der die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union obliegt; c) Verpflichtung jedes Teilnehmerstaats, sich an der Finanzierung der Metrologiepartnerschaft zu beteiligen und eine finanzielle Reserve in Höhe von 50 % der zugesagten Mittel einzurichten; d) Nachweis durch EURAMET, dass sie zur Umsetzung der Metrologiepartnerschaft, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 62 und 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in der Lage ist; e) Schaffung einer Verwaltungsstruktur für die Metrologiepartnerschaft gemäß den Artikeln 13 bis 16.

2 Während der Durchführung der Metrologiepartnerschaft ist der Finanzbeitrag der Union zudem an alle folgenden Bedingungen geknüpft: a) Durchführung der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten der Metrologiepartnerschaft durch EURAMET gemäß den in Artikel 2 festgelegten Zielen; b) Aufrechterhaltung einer effizienten Verwaltungsstruktur gemäß den Artikeln 13 bis 16; c) Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch EURAMET; d) Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Verpflichtungen durch die Teilnehmerstaaten.

Article 5 Beiträge der Teilnehmerstaaten zur Metrologiepartnerschaft

1 Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Teilnehmerstaaten leisten in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2031 Finanzbeiträge oder Beiträge in Form von Sachleistungen in Höhe von mindestens 363 Mio. EUR oder veranlassen ihre nationalen Fördereinrichtungen, diese zu leisten. Ein Teil der Beiträge der Teilnehmerstaaten ist in Form von Finanzbeiträgen zu leisten. Die Teilnehmerstaaten regeln untereinander die Höhe ihrer kollektiven Beiträge und in welcher Form sie diese erbringen.

2 Die Beiträge der Teilnehmerstaaten umfassen Folgendes: a) Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Tätigkeiten und b) Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten von EURAMET.

3 Die in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeiträge oder Sachleistungen decken die Kosten, die den Teilnehmerstaaten bei der Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten entstehen, abzüglich eines direkten oder indirekten Finanzbeitrags der Union zu diesen Kosten.

4 Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Finanzbeiträge oder Sachleistungen decken die Kosten, die den Teilnehmerstaaten im Zusammenhang mit den Verwaltungskosten von EURAMET für die Umsetzung der Metrologiepartnerschaft entstehen. Diese Verwaltungskosten dürfen 5 % des Gesamthaushalts der Metrologiepartnerschaft nicht übersteigen.

5 Zur Bewertung der Sachleistungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels werden die Kosten nach einem harmonisierten Ansatz berechnet, der Kriterien und Verfahren beinhaltet, und der vom Ausschuss der Metrologiepartnerschaft gemäß Artikel 14 festgelegt wird. Die Kostenberichterstattung erfolgt so weit wie möglich nach den in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Berichterstattungsverfahren, wobei die üblichen Kostenrechnungsverfahren der Teilnehmerstaaten oder der jeweiligen nationalen Fördereinrichtungen, die geltenden Rechnungslegungsgrundsätze des Teilnehmerstaats, in dem die jeweiligen nationalen Fördereinrichtungen niedergelassen sind, sowie die geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards („International Accounting Standards“ und „International Financial Reporting Standards“) berücksichtigt werden. Die Kosten werden von einem unabhängigen Prüfer, den die Teilnehmerstaaten oder die jeweiligen nationalen Fördereinrichtungen bestellen, zertifiziert.

6 Die Beiträge der Teilnehmerstaaten werden nach der Annahme des Jahresarbeitsprogramms geleistet. Wird das Jahresarbeitsprogramm im Bezugsjahr angenommen, so können die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Beiträge, die im Jahresarbeitsprogramm enthalten sind, Beiträge umfassen, die ab dem 1. Januar des genannten Jahres geleistet wurden. Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Beiträge, die nach dem 1. Dezember 2021 geleistet werden, können als Beiträge der Teilnehmerstaaten gelten, sofern sie im ersten Jahresarbeitsprogramm der Metrologiepartnerschaft enthalten sind.

Article 6 Tätigkeiten von EURAMET

1 Im Rahmen der Metrologiepartnerschaft wird ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationstätigkeiten unterstützt, und zwar durch: a) indirekte Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2021/695, die von EURAMET gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses im Anschluss an von EURAMET veranstaltete länderübergreifende offene, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen hauptsächlich in Form von Finanzhilfen finanziert werden, darunter: i) wissenschaftliche und technische Maßnahmen zur Unterstützung der metrologischen Grundlagenforschung als Grundlage für alle anschließenden Schritte, einschließlich angewandter Metrologieforschung und -entwicklung und metrologiebezogener Dienstleistungen; ii) Metrologieforschung für Lösungen für gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen mit Schwerpunkt auf Beiträgen zu nachhaltigen Technologien und Innovationen in den Bereichen Energie, Digitales und Gesundheit sowie Umwelt und Klima und zur Entwicklung von Projekten in speziellen europäischen Metrologienetzen, die sich mit diesen Herausforderungen befassen; iii) Forschung zur Entwicklung neuer Messinstrumente im Hinblick auf die Förderung der Einführung metrologietechnischer Lösungen in der Industrie und Wirtschaft Europas zur Stimulierung industrieller Innovationen; iv) pränormative und konormative Metrologieforschung und -entwicklung zur Unterstützung der Durchführung politischer Maßnahmen und von Vorschriften sowie zur Beschleunigung der Markteinführung und gesellschaftlichen Akzeptanz nachhaltiger innovativer Waren und Dienstleistungen; v) Austausch bewährter Verfahren in der Metrologieforschung auf nationaler Ebene; b) Tätigkeiten, die von den Teilnehmerstaaten ohne den Finanzbeitrag der Union finanziert werden und bei denen es sich um Tätigkeiten zum Aufbau von Metrologiekapazitäten auf verschiedenen technologischen Ebenen handelt, mit denen ein so breit wie möglich angelegtes, ausgewogenes und integriertes Metrologiesystem in den Teilnehmerstaaten erreicht werden soll, das sie in die Lage versetzt, ihre wissenschaftlichen und technischen Kapazitäten im Bereich der Metrologie auszubauen, und die Tätigkeiten umfassen, die nicht aus den in Buchstabe a des vorliegenden Artikels beschriebenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt und in den Jahresarbeitsprogrammen dargelegt wurden, sowie jedwede der folgenden: i) Maßnahmen im Rahmen der nationalen Programme der Teilnehmerstaaten, z. B. länderübergreifende Projekte, die zur Verwirklichung der in einem europäischen Metrologienetz und in den technischen Ausschüssen von EURAMET festgelegten Prioritäten beitragen; ii) Maßnahmen zur möglichst weitreichenden Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Metrologieforschung in Europa, auch in der Industrie und durch KMU, um so den Bekanntheitsgrad der Tätigkeiten von EURAMET in der Öffentlichkeit auf nutzerfreundliche Art und Weise zu erhöhen; iii) Tätigkeiten zur Sensibilisierung für und Förderung von Bildungs- und Verbreitungsmaßnahmen und -kampagnen und zur Bereitstellung zweckdienlicher Informationen auf der EURAMET-Website und zur Veröffentlichung relevanter Unterlagen; iv) Maßnahmen, die gezielt auf Metrologieinstitute ohne wissenschaftliche Kapazitäten oder mit nur begrenzten wissenschaftlichen Kapazitäten ausgerichtet sind, mit denen diese Institute bei der Nutzung anderer auf nationaler oder regionaler oder auf Ebene der Union bestehender Fortbildungs- und Mobilitätsprogramme, der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und von Investitionen in die Metrologie-Infrastruktur unterstützt werden; v) Durchführung externer Tätigkeiten zur Verbreitung und Weitergabe von Wissen, um die Metrologiepartnerschaft in der Union und darüber hinaus möglichst weitreichend bekannt zu machen und ihre Wirkung zu steigern.

2 Vor der Festlegung der Themen der einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Absatz 1 Buchstabe a fordert EURAMET interessierte Einzelpersonen oder Organisationen, darunter KMU, und Akteure der allgemeinen Metrologie-Wertschöpfungskette öffentlich auf, mögliche Forschungsfelder in transparenter Art und Weise vorzuschlagen.

Article 7 Jahresarbeitsprogramm

1 Die Metrologiepartnerschaft wird auf der Grundlage von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt, in denen die Tätigkeiten erfasst sind, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres (im Folgenden „Bezugsjahr“) durchgeführt werden sollen.

2 Der in Artikel 14 genannte Ausschuss der Metrologiepartnerschaft nimmt die Jahresarbeitsprogramme nach Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. März des Bezugsjahres an. Bei der Annahme der Jahresarbeitsprogramme handeln der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft und die Kommission unverzüglich. Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft macht die Jahresarbeitsprogramme öffentlich zugänglich.

3 Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten werden erst im Bezugsjahr, nach Annahme des Jahresarbeitsprogramms für das betreffende Jahr, aufgenommen.

4 Durch EURAMET dürfen ausschließlich Tätigkeiten gefördert werden, die im Jahresarbeitsprogramm erfasst sind. Im Jahresarbeitsprogramm wird zwischen den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten, den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten und den Verwaltungskosten von EURAMET unterschieden. Das Jahresarbeitsprogramm enthält die entsprechenden Ausgabenvoranschläge und die Mittelzuweisung für Tätigkeiten, die mit dem Finanzbeitrag der Union finanziert werden, und für Tätigkeiten, die von den Teilnehmerstaaten ohne diesen Beitrag finanziert werden. Das Jahresarbeitsprogramm enthält ferner Angaben zur Bewertung der Sachleistungen der Teilnehmerstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b.

5 In die gegebenenfalls geänderten Jahresarbeitsprogramme für ein bestimmtes Bezugsjahr und die Jahresarbeitsprogramme für die darauffolgenden Bezugsjahre fließen die Ergebnisse der vorherigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ein. Dabei wird angestrebt, einer unzureichenden Abdeckung wissenschaftlicher Themen entgegenzuwirken, insbesondere jener Themen, die zwar ursprünglich Gegenstand der Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b waren, aber nicht angemessen finanziert werden konnten.

6 Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der jeweiligen Jahresarbeitsprogramme werden bis zum 31. Dezember 2027 veröffentlicht. In hinreichend begründeten Fällen können sie bis zum 31. Dezember 2028 veröffentlicht werden.

7 EURAMET überwacht die Durchführung aller in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommenen Tätigkeiten und erstattet der Kommission darüber Bericht, ohne dass den Begünstigten dadurch ein höherer Verwaltungsaufwand entsteht. Der Jahresbericht wird zügig auf der EURAMET-Website veröffentlicht.

8 Sämtliche Mitteilungen oder Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Metrologiepartnerschaft stehen und in Zusammenarbeit mit der Metrologiepartnerschaft durchgeführt werden, werden — unabhängig davon, ob sie von EURAMET, einem Teilnehmerstaat oder seinen nationalen Fördereinrichtungen oder von Teilnehmern an einer Tätigkeit durchgeführt werden — mit dem Zusatz versehen, dass sie von der Metrologiepartnerschaft im Rahmen von „Horizont Europa“ kofinanziert werden.

Article 8 Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

1 EURAMET gilt als Fördereinrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2021/695 und unterstützt die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses genannten indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung in finanzieller Hinsicht.

2 Die Verordnung (EU) 2021/695 — insbesondere die dort festgelegten Regeln für die Beteiligung, die offene Wissenschaft und die Verbreitung der Ergebnisse — gilt für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten. Darüber hinaus kann gemäß Artikel 17 Absatz 2 jener Verordnung, wenn dies unbedingt erforderlich ist und nachdem die in Artikel 15 des vorliegenden Beschlusses genannte Lenkungsgruppe konsultiert wurde, sofern der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft diese Konsultation beantragt, im Jahresarbeitsprogramm bestimmt werden, dass die Koordinierungsaufgaben bei indirekten Maßnahmen vom Zeitpunkt der Einreichung des Vorschlags bis zum Projektende auf nationale Metrologieinstitute und benannte Institute der Teilnehmerstaaten beschränkt werden, um sicherzustellen, dass die Ziele und die Beitragsziele der Teilnehmerstaaten erreicht werden.

3 EURAMET gewährleistet bei den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten indirekten Maßnahmen ein angemessenes Zusammenwirken mit den nationalen Metrologieinstituten und den benannten Instituten, entsprechend der Benennung durch die zuständige nationale Behörde. EURAMET fördert und unterstützt ferner die Teilnahme anderer Einrichtungen, einschließlich KMU, an allen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Article 9 Vereinbarungen zwischen der Union und EURAMET

Sofern ein gleichwertiger Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet ist, wird EURAMET mit der Durchführung des Finanzbeitrags der Union gemäß Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betraut.

Article 10 Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union

1 Erfüllt die Metrologiepartnerschaft nicht die Bedingungen für die Gewährung des Finanzbeitrags der Union, so kann die Kommission diesen Beitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

2 Trägt ein Teilnehmerstaat nicht oder nur teilweise zur Finanzierung der Metrologiepartnerschaft bei oder hält er die Fristen für die Beiträge nach Artikel 5 nicht ein, so kann die Kommission den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen. Der Beschluss der Kommission steht der Erstattung berücksichtigungsfähiger Kosten nicht entgegen, die dem Teilnehmerstaat bereits entstanden sind, bevor der Metrologiepartnerschaft der Beschluss zur Einstellung, anteiligen Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union mitgeteilt wurde.

Article 11 Ex-post-Prüfungen

1 Die Ex-post-Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses werden von EURAMET gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 vorgenommen.

2 Die Kommission kann die Prüfungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt die Kommission diese Prüfungen gemäß den geltenden Vorschriften, insbesondere gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 und Artikel 127 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, durch.

Article 12 Schutz der finanziellen Interessen der Union

1 Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

2 Bei der Durchführung der Metrologiepartnerschaft ergreifen die Teilnehmerstaaten alle gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle der Union zustehenden Beträge vollständig eingezogen werden.

3 EURAMET gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.

4 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einem Vertrag, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziert werden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

5 Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates Ermittlungen durchführen, um Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung zu untersuchen.

6 Unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 ist der Kommission, EURAMET, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sowie Untersuchungen durchzuführen.

Article 13 Verwaltung der Metrologiepartnerschaft

1 Die Metrologiepartnerschaft hat mindestens die folgenden Leitungsgremien: a) einen Ausschuss der Metrologiepartnerschaft; b) eine Lenkungsgruppe; c) das Sekretariat von EURAMET.

2 Die in Absatz 1 genannten Gremien ergreifen geeignete Maßnahmen im Hinblick auf eine ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf Qualifikationen, Erfahrung, Kenntnisse, geografische Vielfalt und Geschlecht.

Article 14 Ausschuss der Metrologiepartnerschaft

1 Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft verwaltet die Metrologiepartnerschaft in transparenter Art und Weise und stellt gleichzeitig sicher, dass sie in ihrer in ihrer Ausführung ihren Zielen gerecht wird.

2 Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft setzt sich aus je einem Vertreter und einem Stellvertreter für jeden Teilnehmerstaat zusammen. Die Stimmengewichtung wird auf der Grundlage der Verpflichtungen jedes Teilnehmerstaats entsprechend der Quadratwurzel der Verpflichtung berechnet.

3 Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft hat insbesondere die Aufgabe, a) Entscheidungen über die strategische Agenda für Forschung und Innovation zu treffen und sie zu veröffentlichen; b) Entscheidungen über die Planung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und das in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegte Verfahren zur Überprüfung der Bewertung zu treffen; c) das Jahresarbeitsprogramm nach dessen Genehmigung durch die Kommission und nach Konsultation der in Artikel 15 genannten Lenkungsgruppe anzunehmen und es öffentlich zugänglich zu machen; d) Entscheidungen über die Auswahl der zu finanzierenden Vorschläge entsprechend den Ranglisten zu treffen, die nach den Bewertungen im Anschluss an die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses erstellt werden; e) Maßnahmen anzunehmen, mit denen Neueinsteiger gewonnen werden sollen; f) den Fortschritt der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten von EURAMET zu überwachen; g) die Beteiligung eines nicht mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittlands an der Metrologiepartnerschaft zu genehmigen, sofern dieses Drittland die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und c erfüllt; h) bis 31. Dezember 2021 einen harmonisierten Ansatz für die Zwecke der Bewertung der Sachleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu schaffen, der Kriterien und Verfahren beinhaltet. Für die Zwecke der Entscheidungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes kann das Jahresarbeitsprogramm Bestimmungen für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 und des Arbeitsprogramms von „Horizont Europa“ enthalten.

4 Die Kommission hat bei den Sitzungen des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft Beobachterstatus. Die Annahme des Jahresarbeitsprogramms durch den Ausschuss der Metrologiepartnerschaft bedarf jedoch der vorherigen Genehmigung der Kommission. Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft lädt die Kommission zu seinen Sitzungen ein und übermittelt ihr alle einschlägigen Unterlagen. Die Kommission kann an den Beratungen des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft teilnehmen. Die Tagesordnung und die Liste der Teilnehmer an den Sitzungen des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft und die dabei getroffenen Entscheidungen werden zügig auf der Website von EURAMET öffentlich zugänglich gemacht.

5 Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend der in Absatz 2 festgelegten Stimmengewichtung. Der Vorsitzende des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft vertritt EURAMET in den Angelegenheiten, die die Metrologiepartnerschaft betreffen.

Article 15 Lenkungsgruppe

1 Die Kommission richtet eine Lenkungsgruppe ein. Die Kommission strebt dabei eine ausgewogene geografische Vertretung und eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern unter den Mitgliedern sowie eine ausgewogene Abdeckung der notwendigen Kompetenzen und Fachkenntnisse an. Die Lenkungsgruppe ist ein Beratungsgremium der Metrologiepartnerschaft und berät diese in Bezug auf die sich abzeichnenden Prioritäten der Metrologieforschung auf europäischer Ebene und dazu, wie die Wirkung ihrer Forschung auf Industrie, Wirtschaft und Gesellschaft in Europa verstärkt werden kann. Sie hat insbesondere: a) neue Technologien, Innovationen, Märkte und industrielle Anwendungen zu ermitteln, in denen die Metrologieforschung und -innovation in Zukunft relevant werden könnte; b) Forschungsbereiche zu ermitteln, die zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verwirklichung des Ziels der Union, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, beitragen, auch im Hinblick auf einschlägige Vorschriften und Normen; c) die Metrologiepartnerschaft bei der Festlegung von Prioritäten für ihre künftigen Arbeitsprogramme zu beraten.

2 Die Lenkungsgruppe setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen: a) vier von EURAMET benannten Vertretern der europäischen Normungsgremien und Aufsichtsbehörden; b) vier Vertretern verschiedener europäischer Partnerschaften, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 gebildet wurden, die die Kommission auf offene und transparente Art und Weise benennt, wobei sie Vielfalt bei Fachwissen und Hintergrund gewährleistet; c) vier Vertretern der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft, die von der Kommission auf der Grundlage eines Aufrufs zur Interessenbekundung in einem offenen und transparenten Verfahren benannt werden, bei dem eine ausgewogene geografische und geschlechterbezogene Vertretung angestrebt wird und die notwendigen Kompetenzen und Fachkenntnisse in Bezug auf die einschlägigen Sachgebiete berücksichtigt werden; sie sollen unabhängige, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Empfehlungen abgeben; d) einem Vorsitzenden von EURAMET; e) einem von der Kommission benannten Vertreter und f) einem Vertreter eines nationalen Ministeriums, der nicht zu den Mitarbeitern eines in EURAMET vertretenen nationalen Metrologieinstituts gehört und der vom Ausschuss der Metrologiepartnerschaft ernannt wird.

3 Die Lenkungsgruppe bietet auf Anforderung des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft unabhängige Beratung zu den wissenschaftlichen Prioritäten und anderen einschlägigen Themen, die im Jahresarbeitsprogramm der Metrologiepartnerschaft behandelt werden sollen, sowie zu spezifischen Themen und verfolgt den wissenschaftlichen Fortschritt in angrenzenden Bereichen.

4 Mindestens 50 % der in Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder wechseln spätestens nach der Zwischenbewertung gemäß Artikel 18 Absatz 1.

5 Die Lenkungsgruppe wird von den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Vertretern gemeinsam geleitet.

6 Sämtliche Empfehlungen der Lenkungsgruppe werden öffentlich zugänglich gemacht.

Article 16 Sekretariat von EURAMET

1 Das Sekretariat von EURAMET, das die allgemeine administrative Unterstützung für EURAMET leistet, richtet für die Metrologiepartnerschaft eine gesonderte Buchführung ein und führt gesonderte Bankkonten für sie.

2 Eine Unterstützungsstelle für die Programmverwaltung wird als Teil des Sekretariats von EURAMET eingerichtet und ist für die Durchführung und die laufende Verwaltung der Metrologiepartnerschaft zuständig.

3 Das Sekretariat bietet den Teilnehmerstaaten Unterstützung bei der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Kriterien und Verfahren des harmonisierten Ansatzes.

Article 17 Übermittlung von Informationen

1 EURAMET gibt der Kommission auf deren Ersuchen alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 18 genannten Bewertungen erforderlich sind.

2 Die Teilnehmerstaaten legen der Kommission über EURAMET alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung der Metrologiepartnerschaft vor.

3 Die Kommission nimmt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in die in Artikel 18 genannten Bewertungen auf.

Article 18 Bewertungen

1 Die Kommission führt eine Zwischen- und eine Abschlussbewertung der Metrologiepartnerschaft im Rahmen der Bewertungen von „Horizont Europa“ im Einklang mit Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 durch und wird dabei von externen unabhängigen Sachverständigen unterstützt, die auf der Grundlage eines offenen und transparenten Verfahrens ausgewählt werden.

2 Im Rahmen der Zwischen- und Abschlussbewertungen wird untersucht, inwieweit die Metrologiepartnerschaft ihren Auftrag und ihre Ziele erfüllt, werden alle Tätigkeiten der Partnerschaft abgedeckt und werden der europäische Mehrwert, die Wirksamkeit, die Effizienz, einschließlich der Offenheit und Transparenz der Partnerschaft, sowie die Sachdienlichkeit der durchgeführten Tätigkeiten, auch in der Industrie und durch KMU, und deren Übereinstimmung und Komplementarität mit den einschlägigen regionalen, nationalen und EU-Strategien, einschließlich Synergien mit anderen Teilen von „Horizont Europa“ (z. B. anderen Partnerschaften, Missionen, Clustern, thematischen oder spezifischen Programmen) bewertet. Bei den Bewertungen werden die Standpunkte der Interessenträger auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt; ferner wird gegebenenfalls eine Beurteilung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen und technologischen Auswirkungen der vorangegangenen Initiativen sowie eine Bewertung der Beteiligung externer Partner vorgenommen. Die Bewertungen schließen gegebenenfalls eine Beurteilung der wirksamsten Art der politischen Intervention für künftige Maßnahmen sowie der Sachdienlichkeit und Kohärenz einer etwaigen Erneuerung der Metrologiepartnerschaft angesichts der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung ein, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch „Horizont Europa“ geförderten Initiativen. Bei der Durchführung solcher Bewertungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die administrativen Folgen für die Metrologiepartnerschaft und bemüht sich nach besten Kräften, den Verwaltungsaufwand zu verringern und sicherzustellen, dass das Bewertungsverfahren einfach und vollständig transparent ist.

3 Die Kommission veröffentlicht und verbreitet die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Bewertungen.

Article 19 Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge

1 EURAMET gewährt der Kommission Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit den von ihr finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Ergebnisse der Teilnahme der Begünstigten an indirekten Maßnahmen der Metrologiepartnerschaft, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder der Programme der Union als notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und müssen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen.

2 EURAMET fügt Informationen über die finanzierten Vorschläge der Metrologiepartnerschaft in die gemäß Artikel 50 der Verordnung(EU) 2021/695 eingerichtete Datenbank ein.

3 Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder der Programme der Union gibt EURAMET der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen.

Article 20 Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 17 gewährleistet EURAMET den Schutz vertraulicher Informationen, deren Weitergabe außerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union den Interessen der EURAMET-Mitglieder oder der Teilnehmer an den Tätigkeiten der Metrologiepartnerschaft schaden könnte. Zu diesen vertraulichen Informationen gehören unter anderem personenbezogene, geschäftliche, nicht als Verschlusssache eingestufte und als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen.

Article 21 Interessenkonflikte

1 EURAMET, ihre Gremien und ihre Mitarbeiter sowie die Gremien der Metrologiepartnerschaft ergreifen geeignete Maßnahmen, um bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten jegliche Interessenkonflikte zu verhindern, und stellen sicher, dass eine Person, die sich in einem solchen Interessenkonflikt befindet, in der konkreten Angelegenheit, bei der ein Interessenkonflikt festgestellt wurde, weder entscheidet oder berät noch unterstützend tätig wird.

2 EURAMET erlässt gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Vorschriften für die Verhütung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf die Mitarbeiter von EURAMET, die Mitglieder und andere Personen, die im Ausschuss der Metrologiepartnerschaft und in den anderen Gremien oder Gruppen von EURAMET und der Metrologiepartnerschaft tätig sind.

3 EURAMET erstellt einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft; dabei wird unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften die Veröffentlichung von Erklärungen über berufliche Tätigkeiten, finanzielle Interessen und Interessenkonflikte erwogen.

Article 22 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 23 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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