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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/2102 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

CELEX
32021D2102
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-06-28
In force since
2021-06-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung des Abkommens — im Namen der Union — über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Article 3

Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren wird das Abkommen gemäß Artikel 30 Absätze 4 und 5 des Abkommens von der Union vorläufig angewendet.

Article 4

Die Kommission wird ermächtigt, nach rechtzeitiger Konsultation des Rates oder — je nach Entscheidung des Rates — seiner Vorbereitungsgremien den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 27 Absatz 7 des Abkommens zu der Überarbeitung des Anhangs II des Abkommens zu vertreten ist, soweit das die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in diesen Anhang, gegebenenfalls mit technischen Anpassungen, betrifft.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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