Beschluss (EU) 2021/2102 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens — im Namen der Union — über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren wird das Abkommen gemäß Artikel 30 Absätze 4 und 5 des Abkommens von der Union vorläufig angewendet.
Article 4
Die Kommission wird ermächtigt, nach rechtzeitiger Konsultation des Rates oder — je nach Entscheidung des Rates — seiner Vorbereitungsgremien den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 27 Absatz 7 des Abkommens zu der Überarbeitung des Anhangs II des Abkommens zu vertreten ist, soweit das die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in diesen Anhang, gegebenenfalls mit technischen Anpassungen, betrifft.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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