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Beschluss (GASP) 2021/2134 des Rates vom 2. Dezember 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der georgischen Streitkräfte

CELEX
32021D2134
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-02
In force since
2021-12-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

1 Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird, (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) wird zugunsten von Georgien (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

2 Das Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, einen Beitrag zur Politik der Union gegenüber Georgien zu leisten, indem die Kapazitäten der Verteidigungskräfte Georgiens ausgebaut werden zur Stärkung der nationalen Sicherheit und Resilienz, und zwar durch Unterstützung des Ausbaus der Kapazitäten der militärmedizinischen Einheiten, der technischen Einheiten sowie der Logistikeinheiten der georgischen Landstreitkräfte, um dadurch Zivilpersonen besser zu schützen, sowie zur Stärkung der Kapazitäten Georgiens Militäroperationen und -missionen der GASP zu unterstützen.

3 Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Bereitstellung folgender Ausrüstung, Ausstattung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, und Leistungen für die in jenem Absatz genannten Einheiten der Verteidigungskräfte Georgiens finanziert: a) medizinische Ausrüstung für medizinische Behandlungseinrichtungen der Versorgungsebene 2, b) technische Ausrüstung für Pioniereinheiten, c) zivile Ausrüstung für Bodenmobilität (Pick-up).

4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Verwalter der Unterstützungsmaßnahme, der als Anweisungsbefugter handelt, und der in Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Stelle, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.

Article 2 Finanzielle Vereinbarungen

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf höchstens 12750000 EUR. Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 11475000 EUR anfordern. Die vom Verwalter abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem Berichtigungshaushaltsplan für die Unterstützungsmaßnahme für 2021 genehmigt wurden.

2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten

1 Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes zu gewährleisten: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ausgerüsteten Einheiten der georgischen Landstreitkräfte; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Article 4 Durchführung

1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

2 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch die Zentrale Projektleitungsagentur (CPMA) Litauens.

Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

1 Der Hohe Vertreter stellt die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten sicher. Diese Überwachung sorgt für das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der georgischen Landstreitkräfte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.

2 Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt a) Überprüfung der Auslieferung, wobei die Lieferbescheinigungen durch die Verteidigungskräfte Georgiens bei Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; b) Berichterstattung über die Tätigkeiten, wobei der Begünstigte jährlich Bericht über die Tätigkeiten, die mit den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstungen, Ausstattung und Leistungen durchgeführt wurden, erstattet, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet. c) Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt.

3 Der Hohe Vertreter evaluiert die Unterstützungsmaßnahme in Form einer strukturierten ersten Bewertung sechs Monate nach der ersten Auslieferung von Ausrüstung. Dies kann Besuche vor Ort zur Kontrolle der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gelieferten Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen oder andere wirksame Formen von unabhängig bereitgestellten Informationen einschließen. Nach Abschluss der Lieferung von Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme wird eine abschließende Evaluierung vorgenommen, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahmen zur Erreichung der genannten Ziele beigetragen hat.

Article 6 Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Article 7 Aussetzung und Beendigung

Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen. Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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