Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2145 der Kommission vom 3. Dezember 2021 zur Nichtaussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland
Text
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Article 1
Die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 dargelegten Voraussetzungen für die Aussetzung des mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland sind nicht erfüllt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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