Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2149 der Kommission vom 3. Dezember 2021 hinsichtlich von Frankreich gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelter ungelöster Einwände gegen die Bedingungen der vorläufigen Zulassung eines Biozidprodukts, das 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (C(M)IT) enthält (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8693) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Dieser Beschluss gilt für das Biozidprodukt, das im Register für Biozidprodukte unter der Nummer BC-DW041712-25 eingetragen ist.
Article 2
Das Biozidprodukt gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses erfüllt voraussichtlich die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, sofern die von den Mitgliedstaaten erteilten vorläufigen Zulassungen die beiden folgenden Bedingungen enthalten: a) in Bezug auf Verwendungszweck 2 (Topfkonservierung von Farben und Beschichtungen) und Verwendungszweck 7 (Konservierung von Polymerdispersionen) dürfen, wie im Antrag auf gegenseitige Anerkennung beschrieben, mit dem Biozidprodukt behandelte Waren nur in Innenräumen verwendet werden; b) die für das Inverkehrbringen dieser behandelten Waren verantwortliche Person stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Waren die Anweisung „Nur zur Verwendung in Innenräumen“ enthält.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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