Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2164 der Kommission vom 3. Dezember 2021 über die Ermächtigung Belgiens, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte in Form von in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8670) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
Text
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Article 1
Belgien darf zum Schutz des kulturellen Erbes die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in Form von in situ hergestelltem Stickstoff bis zum 31. Dezember 2024 zulassen.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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