Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2165 der Kommission vom 3. Dezember 2021 über die Verlängerung der vom Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8684) (Nur der tschechische Text ist verbindlich)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Das tschechische Gesundheitsministerium darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 16. April 2023 verlängern.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions