Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2174 der Kommission vom 3. Dezember 2021 hinsichtlich von Frankreich gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelter ungelöster Einwände gegen die Bedingungen der Zulassung des Biozidprodukts Konservan P40 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8686) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Das Biozidprodukt, das im Register für Biozidprodukte unter der Nummer BC-SH023802-41 geführt wird, erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, sofern in den von den Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen die Bedingung festgelegt ist, dass das Biozidprodukt nicht zur Herstellung von Bekleidung verwendet werden darf, die zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit bestimmt ist.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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