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Beschluss (EU) 2021/2241 des Rates vom 13. Dezember 2021 über die Zusammensetzung und das Mandat des Ausschusses für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC)

CELEX
32021D2241
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-13
In force since
2021-12-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Das überarbeitete Mandat des Ausschusses für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation wird angenommen.

2 Der Wortlaut des überarbeiteten Mandats ist im Anhang enthalten.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

1 Der Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (im Folgenden „Ausschuss“) fungiert als hochrangiges gemeinsames strategisch-politisches Beratungsgremium, das den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig in strategischen Fragen zu Forschung und Innovation (FuI) berät.

2 Der Ausschuss hat u. a. folgende Aufgaben: a) Beratung zur strategischen politischen Orientierung und künftigen Trends, die Anpassungen der politischen Strategien auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen Ebene, im Bereich FuI erfordern, auch in Bezug auf das laufende und das nächste FuI-Rahmenprogramm der Union und auf andere einschlägige Initiativen der Union im Bereich FuI; b) Initiative zur Aktualisierung der politischen EFR-Agenda durch frühzeitige strategische Beratung, unter anderem unter Berücksichtigung der bei den laufenden EFR-Maßnahmen erzielten Fortschritte; c) Reflexion und Beratung zu neuen politischen Anforderungen, die die Kriterien der politischen EFR-Agenda erfüllen, und zwar während des gesamten Ablaufs der Umsetzung der politischen EFR-Agenda; d) Interaktion mit Governance- und Koordinierungsstrukturen auf vergleichbarer Ebene in anderen relevanten Politikbereichen wie Hochschulbildung und Industrie.

Article 2

Auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative erteilt der Ausschuss Beratung und legt Stellungnahmen und Berichte vor.

Article 3

1 Die Mitglieder des Ausschusses sind die Mitgliedstaaten und die Kommission (im Folgenden „Mitglieder“).

2 Jedes Mitglied ernennt bis zu zwei Vertreter für den Ausschuss, die über ein hohes Maß an Exekutivverantwortung für FuI-Strategien verfügen müssen.

3 Ein Mitglied, das nicht an einer Sitzung des Ausschusses teilnehmen kann, kann für die betreffende Sitzung eine Vertretung benennen oder seine Funktionen auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Ko-Vorsitzenden und das Sekretariat des Ausschusses werden hierüber vor der Sitzung schriftlich unterrichtet.

Article 4

1 Der Vorsitz im Ausschuss wird von einem Vertreter eines Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission gemeinsam geführt.

2 Der Ausschuss wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten einen Ko-Vorsitzenden. Die Amtszeit jenes Ko-Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden.

3 Der Mitgliedstaat, dessen Vertreter zum Ko-Vorsitzenden des Ausschusses ernannt wird, und die Kommission entsenden für die Amtszeit der Ko-Vorsitzenden einen zusätzlichen Vertreter in den Ausschuss.

4 Die Ko-Vorsitzenden haben kein Stimmrecht.

Article 5

Ist einer der beiden Ko-Vorsitzenden nicht in der Lage, seine Aufgaben als Ko-Vorsitzender wahrzunehmen, so benennt dieser Ko-Vorsitzende im Einvernehmen mit dem anderen Ko-Vorsitzenden einen Ersatz.

Article 6

Das Generalsekretariat des Rates nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr.

Article 7

Falls eine Abstimmung beantragt wird, werden Stellungnahmen und Berichte mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Ausschuss berichtet über Minderheitsauffassungen oder abweichende Ansichten, die im Laufe der Beratungen geäußert werden.

Article 8

Es ist nur den Ausschussmitgliedern gestattet, in den Sitzungen des Ausschusses das Wort zu ergreifen. In Ausnahmefällen können die Ko-Vorsitzenden jedoch etwas anderes vereinbaren.

Article 9

Vertreter der mit dem FuI-Rahmenprogramm der Union assoziierten Länder sowie einschlägiger Drittländer, externe Sachverständige und Interessenträger können im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates zu relevanten Ausschusssitzungen eingeladen werden, wenn dies für bestimmte Tagesordnungspunkte angezeigt ist.

Article 10

Der Ausschuss kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen zeitlich befristete Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit spezifischen Aufgaben betrauen.

Article 11

1 Der Ausschuss wird zweimal jährlich einberufen. Falls es die Lage erfordert, berufen die Ko-Vorsitzenden ebenfalls eine außerordentliche Tagung des Ausschusses ein.

2 Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel in Brüssel statt, können jedoch im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates von dem Land ausgerichtet werden, das den turnusmäßig wechselnden Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat.

Article 12

1 Der Ausschuss verfügt über eine Lenkungsgruppe. Die Lenkungsgruppe setzt sich aus den Ko-Vorsitzenden des ERAC und je einem Vertreter der Mitgliedstaaten des amtierenden und des nachfolgenden Dreiervorsitzes des Rates der Europäischen Union zusammen.

2 Die Lenkungsgruppe wählt die Themen für die strategischen Diskussionen des Ausschusses aus und bereitet sie vor, wobei sie erforderlichenfalls von den Ad-hoc-Arbeitsgruppen des Ausschusses unterstützt wird.

Article 13

Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Arbeit des EFR-Forums.

Article 14

Der Ausschuss legt seine Verfahrensregelungen im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates fest.

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