Beschluss (EU) 2021/2271 des Rates vom 11. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der siebten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus zu den die Einhaltung des Übereinkommens betreffenden Sachen ACCC/C/2008/32, ACCC/C/2015/128, ACCC/C/2013/96, ACCC/C/2014/121 und ACCC/C/2010/54 zu vertreten ist
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der siebten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Tagung der Vertragsparteien“) zu dem Beschluss VII/8f im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Übereinkommen von Aarhus durch die Union (im Folgenden „Beschluss VII/8f“) in der Sache ACCC/C/2008/32 zu vertreten ist, besteht darin, den Beschluss VII/8f zu akzeptieren sowie die Feststellungen und Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung zu billigen. Die Union trägt jedoch dafür Sorge, dass in diesem Beschluss die folgenden Punkte zu Ausdruck kommen: In Beschluss VII/8f wird begrüßt, dass die Union alle erforderlichen Maßnahmen eingeleitet hat, um die Einhaltung der Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung zu gewährleisten, und in Beschluss VII/8f wird bestätigt, dass die Union mit dem Inkrafttreten der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 den Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in der Sache ACCC/C/2008/32 in vollem Umfang nachgekommen sein wird; In der Erklärung zum Entwurf des Beschlusses VII/8.f im Zusammenhang mit der Sache ACCC/C/2008/32 betont die Union, dass die einzelstaatlichen Gerichte der Union eine zentrale Rolle als ordentliche Gerichte des Unionsrechts einnehmen und dass das System der Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267 AEUV einen wirksamen Rechtsbehelf darstellen.
Article 2
1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der siebten Tagung der Vertragsparteien zu dem Beschluss VII/8f im Zusammenhang mit der Sache ACCC/C/2015/128 zu vertreten ist, besteht darin, die Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in dieser Sache nicht zu billigen, sondern stattdessen die Bedenken und Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung zur Kenntnis zu nehmen und vorzuschlagen, die Annahme des Standpunkts zu den Feststellungen in dieser Sache auf die darauffolgende Tagung der Vertragsparteien zu verschieben.
2 Zur Begründung des Antrags auf eine solche Verschiebung und zum Nachweis ihrer Bereitschaft, unverzüglich auf die Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in der Sache ACCC/C/2015/128 einzugehen, erklärt die Union, dass die Kommission im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 eine Erklärung abgegeben hat, in der sie erklärt hat, dass sie derzeit die Auswirkungen der Feststellungen analysiert und die verfügbaren Optionen prüft; sich verpflichtet hat, diese Prüfung bis Ende 2022 fertigzustellen und zu veröffentlichen; sich verpflichtet hat, gegebenenfalls bis Ende 2023 in Anbetracht der Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen von Aarhus und unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen Maßnahmen vorzuschlagen, um dieser Problematik zu begegnen. Die Erklärung der Kommission wird den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus und dem Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung vor der siebten Tagung der Vertragsparteien zur Verfügung gestellt.
3 Für den Fall, dass die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Standpunkt, der im Namen der Union in der Sache ACCC/C/2015/128 vertreten wird, nicht akzeptieren, besteht der im Namen der Union auf der siebten Tagung der Vertragsparteien zu dem Beschluss VII/8f im Zusammenhang mit der Sache ACCC/C/2015/128 zu vertretende Standpunkt jedoch darin, über den Teil des Entwurfs des Beschlusses VII/8f, der die Sache ACCC/C/2015/128 betrifft, gesondert zu entscheiden und die Annahme dieses Teils des Beschlusses VII/8f mit dem Ziel abzulehnen, die Beschlussfassung über diese Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung auf die nächste Tagung der Vertragsparteien zu verschieben.
4 Falls es trotz intensiver Konsultationen mit dem Büro des Übereinkommens von Aarhus und den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus nicht möglich ist, über den Teil des Entwurfs des Beschlusses VII/8f, der die Sache ACCC/C/2015/128 betrifft, gesondert zu entscheiden und die Beschlussfassung in dieser Sache zu verschieben und gleichzeitig die Teile des Entwurfs des Beschlusses VII/8f, die die Sachen ACCC/C/2008/32, ACCC/C/2013/96, ACCC/C/2014/121 und ACCC/C/2010/54 betreffen, zu billigen, und wenn die Union im Zuge der Koordinierung vor Ort zu dem Schluss gelangt, dass alle Mittel dafür ausgeschöpft sind, so besteht der auf der siebten Tagung der Vertragsparteien zu dem Beschluss VII/8f im Zusammenhang mit der Sache ACCC/C/2015/128 zu vertretende Standpunkt der Union als letztes Mittel darin, die Annahme des Entwurfs des Beschlusses VII/8f in seiner Gesamtheit auf die nächste Tagung der Versammlung der Vertragsparteien zu verschieben.
Article 3
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der siebten Tagung der Vertragsparteien zu dem Beschluss VII/8f im Zusammenhang mit den Sachen ACCC/C/2013/96 und ACCC/C/2014/121 sowie zu dem Antrag ACCC/M/2017/3 im Hinblick auf den Beschluss V/9g (Sache ACCC/C/2010/54) zu vertreten ist, besteht darin, die Feststellungen und Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung in Beschluss VII/8f zu billigen.
Article 4
Geringfügige Änderungen der in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Standpunkte können von den Vertretern der Union im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten in Koordinierungssitzungen vor Ort und in Anbetracht etwaiger Verhandlungen über den Beschluss VII/8f auf der siebten Tagung der Vertragsparteien ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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