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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/2313 der Kommission vom 22. Dezember 2021 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2022 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 9852) (Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, kroatische, lettische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich)

CELEX
32021D2313
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-22
In force since
2021-12-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Gegenstände, die folgende Bedingungen erfüllen, werden von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit: a) Die Gegenstände sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt: i) Sie werden von den in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind; ii) sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, wobei die Gegenstände Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen bleiben; b) die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG; c) die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen eingeführt, die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannt wurden.

2 Ebenfalls befreit von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, zur Überführung in den zollrechtlich den freien Verkehr eingeführt werden.

Article 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich am 15. Tag des auf den Berichtsmonat folgenden Tags Informationen über die Art und die Menge der von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer nach Artikel 1 befreiten Gegenstände. Bis spätestens 31. Oktober 2022 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen: a) Liste der von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c; b) konsolidierte Informationen über die Art und Menge der Gegenstände, die gemäß Artikel 1 von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden; c) Maßnahmen, die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Gegenstände zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG getroffen wurden.

Article 3

Artikel 1 gilt für Einfuhren zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. Juni 2022 nach Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, in die Niederlande, nach Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Ungarn und Tschechien.

Article 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Lettland, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet. Er gilt ab dem 1. Januar 2022.

Relations

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