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Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021L0338
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2021-02-16
In force since
2020-12-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Richtlinie 2014/65/EU

„4 Bis zum 31. Juli 2021 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe j des vorliegenden Artikels die Kriterien festlegt, nach denen eine Tätigkeit auf Ebene der Unternehmensgruppe als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt. Diese Kriterien berücksichtigen die folgenden Punkte: a) ob der Netto-Nominalwert der ausstehenden Forderungen in Bezug auf in der Union gehandelte Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon für die Barabwicklung, ausgenommen Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, unter einem jährlichen Schwellenwert von 3 Mrd. EUR liegt, oder b) ob das Kapital der Gruppe, der die Person angehört, überwiegend dem Hauptgeschäft der Gruppe zugeordnet wird, oder c) ob der Umfang der in Absatz 1 Buchstabe j genannten Tätigkeiten den Gesamtumfang der anderen Handelstätigkeiten auf Gruppenebene übersteigt. Die in dem vorliegenden Absatz genannten Tätigkeiten werden auf Gruppenebene betrachtet. Von den in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Punkten sind auszunehmen: a) gruppeninterne Geschäfte nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die dem gruppenweiten Liquiditäts- oder Risikomanagement dienen, b) Geschäfte mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die die mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken objektiv messbar verringern, c) Geschäfte mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die abgeschlossen werden, um der Verpflichtung, einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, nachzukommen, wenn solche Verpflichtungen von Regulierungsbehörden im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder von Handelsplätzen verlangt werden.“

Article 16a Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung

Wertpapierfirmen sind von den in den Artikeln 16 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 5 und Artikel 24 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.“;

Article 29a Dienstleistungen für professionelle Kunden

1 Die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c gelten nicht für andere Dienstleistungen als Anlageberatung und Portfolioverwaltung, die professionellen Kunden erbracht werden.

2 Die in Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 25 Absatz 6 festgelegten Anforderungen gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden erbracht werden, es sei denn, diese Kunden setzen die Wertpapierfirma entweder in elektronischer Form oder auf Papier darüber in Kenntnis, dass sie von den durch diese Bestimmungen gewährten Rechten Gebrauch machen möchten.

3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen die in Absatz 2 genannten schriftlichen Kundenmitteilungen aufzeichnen.“

Article 2 Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/878

„1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2020 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem folgenden nachzukommen: a) den Bestimmungen dieser Richtlinie, insoweit sie Kreditinstitute betreffen; b) Artikel 1 Nummern 1 und 9 dieser Richtlinie im Hinblick auf Artikel 2 Absätze 5 und 6 und Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU, insoweit sie Kreditinstitute und Wertpapierfirmen betreffen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. Dezember 2020 an. Die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummer 21 und Artikel 1 Nummer 29 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Richtlinie bestimmten Änderungen in Bezug auf Artikel 84 und Artikel 98 Absätze 5 und 5a der Richtlinie 2013/36/EU nachzukommen, gelten jedoch ab dem 28. Juni 2021, und die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummern 52 und 53 der vorliegenden Richtlinie bestimmten Änderungen in Bezug auf die Artikel 141b und 141c sowie Artikel 142 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU nachzukommen, gelten ab dem 1. Januar 2022. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 26. Juni 2021 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, insoweit sie Wertpapierfirmen betreffen, mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen, und wenden sie an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“

Article 3 Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU

Artikel 94 Absatz 2 Unterabsätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „Zur Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 auswirken, mit Ausnahme des Personals von Wertpapierfirmen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien aus, anhand deren Folgendes definiert wird: a) Managementverantwortung und Kontrollaufgaben, b) wesentlicher Geschäftsbereich und erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs und c) sonstige, in Artikel 92 Absatz 3 nicht ausdrücklich genannte Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der dort genannten Mitarbeiterkategorien. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen. Im Hinblick auf die für Wertpapierfirmen geltenden technischen Regulierungsstandards gelten die in Artikel 94 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates , festgelegten Befugnisse bis zum 26. Juni 2021.

Article 4 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 28. November 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 28. Februar 2022 an.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3 Abweichend von Absatz 1 gelten die Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 ab dem 28. Dezember 2020.

Article 5 Überprüfung

Bis zum 31. Juli 2021 überprüft die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse einer von der Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation unter anderem a) die Funktionsweise der Struktur der Wertpapiermärkte, die der neuen wirtschaftlichen Realität nach 2020 Rechnung trägt, Fragen der Daten- und Datenqualität im Zusammenhang mit der Marktstruktur und die Transparenzvorschriften, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit Drittländern, b) die Vorschriften für Analysen, c) die Vorschriften für alle Arten von Zahlungen an Berater und deren Niveau der beruflichen Qualifikation, d) Produktüberwachung e) Meldung von Verlusten und f) Kundeneinstufung. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 7 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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