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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/746 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG hinsichtlich der Protokolle für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten und zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG hinsichtlich bestimmter botanischer Bezeichnungen von Pflanzen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021L0746
Document type
DIR_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-06
In force since
2021-05-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Richtlinie 2003/90/EG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung von Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Article 2 Änderungen der Richtlinie 2003/91/EG

Die Anhänge der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung von Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Article 3 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2022 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 4 Übergangsmaßnahmen

Für vor dem 1. Januar 2022 begonnene Untersuchungen von Sorten wenden die Mitgliedstaaten die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG in der Fassung an, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie galt.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 6 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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