Delegierte Richtlinie (EU) 2021/802 der Kommission vom 12. März 2021 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates im Hinblick auf die Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanzen Methyl-3,3-dimethyl-2-{[1-(pent-4-en-1-yl)-1H-indazol-3-carbonyl]amino}Butanoat (MDMB-4en-PINACA) und Methyl-2-{[1-(4-fluorbutyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino}-3,3-Dimethylbutanoat (4F-MDMB-BICA) in die Definition von Drogen
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Article 1 Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI
Im Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI werden folgende neue Nummern 18 und 19 angefügt: „18. Methyl-3,3-dimethyl-2-{[1-(pent-4-en-1-yl)-1H-indazol-3-carbonyl]amino}Butanoat (MDMB-4en-PINACA) . 19. Methyl-2-{[1-(4-fluorbutyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino}-3,3-Dimethylbutanoat (4F-MDMB-BICA).
Article 2 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 9. Dezember 2021 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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