Richtlinie (EU) 2021/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
„(3 Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sind alle Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß den nationalen Vorschriften eines Drittlandes, deren Anforderungen — einschließlich der Anforderungen gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 3 — mit denen dieser Richtlinie übereinstimmen, ausgestellt wurden, vorbehaltlich des Verfahrens und der Bedingungen gemäß den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels auf allen Binnenwasserstraßen der Union gültig.“
„(7 Bis zum 17. Januar 2032 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer nationalen Anforderungen oder ihrer internationalen Übereinkünfte, die vor dem 16. Januar 2018 galten, vor dem 18. Januar 2024 von einem Drittland ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher weiterhin anerkennen. Die Anerkennung ist auf die Binnenwasserstraßen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt.“
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Januar 2022 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 gilt für die vorliegende Richtlinie entsprechend.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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