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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1717 der Kommission vom 9. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aktualisierung bestimmter Bezeichnungen von Fahrzeugklassen und die Aufnahme des eCall-Systems in die Auflistung der zu prüfenden Positionen, die Methoden, die Mängel und deren Bewertung in Anhang I und Anhang III der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021L1717
Document type
DIR_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-07-09
In force since
2021-10-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 , (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates, die einer der folgenden Klassen angehören:

„(2 Die Mitgliedstaaten legen angemessene Zeitabstände fest, in denen Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung unterzogen werden.“

Article 2 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 27. September 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Artikels 1 und der Nummer 2 im Anhang dieser Richtlinie ab dem 27. September 2022 an. Sie wenden die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Nummer 1 im Anhang dieser Richtlinie spätestens ab dem 20. Mai 2023 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 4 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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