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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021L2261
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-15
In force since
2021-12-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 82a

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Investmentgesellschaft oder, für einen von ihr verwalteten Investmentfonds, eine Verwaltungsgesellschaft ein Basisinformationsblatt abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt, das die für Basisinformationsblätter geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt, dieses Basisinformationsblatt von den zuständigen Behörden als Dokument angesehen wird, das den in den Artikeln 78 bis 82 und Artikel 94 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen an die wesentlichen Informationen für den Anleger genügt.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden von einer Investmentgesellschaft oder, für einen von ihr verwalteten Investmentfonds, einer Verwaltungsgesellschaft nicht verlangen, das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 78 bis 82 und Artikel 94 dieser Richtlinie zu erstellen, wenn sie ein Basisinformationsblatt abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt, das den Anforderungen an Basisinformationsblätter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt.

Article 2

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2023 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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