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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2021/565 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2021 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2019/1265 zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) (EZB/2021/10)

CELEX
32021O0565
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2021-03-17
In force since
2021-04-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

„(1 Diese Leitlinie trifft Regelungen in Bezug auf den Euro Short-Term Rate und legt die Verantwortung der EZB für dessen Verwaltung und für die Überwachung des Verfahrens zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate fest. In der Leitlinie werden ferner die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der EZB und der NZBen in Bezug auf ihren Beitrag zum Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate und zu anderen Geschäftsprozessen festgelegt.

2 Darüber hinaus trifft diese Leitlinie Regelungen zur Berechnung und Veröffentlichung der aufgezinsten durchschnittlichen Euro Short-Term Rates und des aufgezinsten Euro Short-Term Rate Index.“

Article 4a Aufgaben und Verantwortlichkeiten der EZB in Bezug auf die durchschnittlichen Euro Short-Term Rates mit Aufzinsung sowie den Euro Short-Term Rate Index mit Aufzinsung

1 Die EZB ist für die folgenden Aufgaben zuständig: a) Die Berechnung und Veröffentlichung der durchschnittlichen Euro Short-Term Rates mit Aufzinsung für die folgenden Laufzeiten: eine Woche, ein Monat, drei Monate, sechs Monate, zwölf Monate sowie des Euro Short-Term Rate Index mit Aufzinsung; b) Die Veröffentlichung der Regelungen zur Berechnung und Veröffentlichung der durchschnittlichen Euro Short-Term Rates mit Aufzinsung und des Euro Short-Term Rate Index mit Aufzinsung. Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite ab dem 15. April 2021 an jedem TARGET2-Geschäftstag bis spätestens 9:15 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) die durchschnittlichen Euro Short-Term Rates mit Aufzinsung gerundet auf fünf Dezimalstellen für die im ersten Unterabsatz genannten Laufzeiten, sowie den Euro Short-Term Index Rate mit Aufzinsung gerundet auf acht Dezimalstellen. Nach diesem Zeitpunkt wird keine Überarbeitung der veröffentlichten Werte für die durchschnittlichen Euro Short-Term Rates mit Aufzinsung bzw. den Euro Short-Term Rate Index mit Aufzinsung vorgenommen.

2 Ungeachtet Absatz 1 übernehmen die EZB bzw. die NZBen keine Verantwortung dafür, dass ein Interessenträger oder Dritter im Hinblick auf Finanzinstrumente oder Kontrakte, bei Transaktionen oder sonstigen Geschäftstätigkeiten oder Anlageentscheidungen die durchschnittlichen Euro Short-Term Rates mit Aufzinsung oder den Euro Short-Term Rate Index mit Aufzinsung verwendet bzw. auf diese vertraut. Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite diesbezüglich einen Haftungsausschluss (Disclaimer) seitens der EZB bzw. der NZBen.“

Article 14 Anhörung der Interessenträger

1 Vor der Durchführung der nachstehenden Maßnahmen hört die EZB die Interessenträger an, soweit dies möglich bzw. praktikabel ist: a) die Umsetzung einer wesentlichen Änderung des Euro Short-Term Rate; b) die Verabschiedung von Richtlinien oder Verfahren in Bezug auf die mögliche Einstellung des Euro Short-Term Rate; c) die Einstellung der Veröffentlichung der durchschnittlichen Euro Short-Term Rates mit Aufzinsung und/oder des Euro Short-Term Rate Index mit Aufzinsung; d) eine wesentliche Änderung der Regelungen zur Berechnung und Veröffentlichung der durchschnittlichen Euro Short-Term Rates mit Aufzinsung und/oder des Euro Short-Term Rate Index mit Aufzinsung. In diesem Fall veröffentlicht die EZB die Einleitung eines Anhörungsverfahrens und führt dieses rechtzeitig vor der vorgeschlagenen Maßnahme durch.

2 Gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstaben d und k überprüft der Überwachungsausschuss vor Anhörung der Interessenträger die in Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (NZBen), wirksam.

2 Die NZBen erfüllen diese Leitlinie spätestens ab dem 15. April 2021.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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