Leitlinie (EU) 2021/831 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die zu meldenden statistischen Daten zu Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute (EZB/2021/12)
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Mit dieser Leitlinie werden die Berichtspflichten der nationalen Zentralbanken (NZBen) in Bezug auf Statistiken zu Finanzinstituten mit Ausnahme monetärer Finanzinstitute (MFIs) festgelegt. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB zu meldenden Daten, die Behandlung dieser Daten, die Meldefrequenz, der Meldezeitplan und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.
2 Diese Leitlinie findet für die folgenden Finanzinstitute Anwendung: a) Investmentfonds b) Versicherungsgesellschaften c) Altersvorsorgeeinrichtungen d) finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKGs) e) sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (SFIs) f) zentrale Gegenparteien.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Im Sinne dieser Leitlinie gelten die Begriffsbestimmungen der folgenden Verordnungen: a) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 b) Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) c) Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) d) Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) e) Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2).
2 Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen: (1) „zentrale Gegenparteien“ zentrale Gegenparteien, die a) im öffentlichen Register der ESMA gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates geführt werden, und b) nicht als „monetäre Finanzinstitute (MFIs)“ in der mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/2) eingeführten Liste geführt werden; (2) „sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)“ (SFIs) „sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)“ (Teilsektor S.125) im Sinne von Anhang A Nummern 2.86 bis 2.94 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013, ohne FMKGs im Sinne von Nummer 2.90 des vorstehenden Anhangs.
Article 3 Zu meldende statistische Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva
1 Die NZBen melden der EZB die folgenden aggregierten statistischen Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva: a) Tabelle 1 in Teil 3 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) b) Tabelle 4 in Teil 3 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) c) Tabelle 1 in Teil 1 in Anhang I dieser Leitlinie auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind; d) Tabelle 2 in Teil 1 in Anhang I dieser Leitlinie auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind.
2 Die statistischen Daten, die nach Absatz 1 gemeldet werden, werden für jede der folgenden Arten von Investmentfonds gemeldet: a) Aktienfonds, aufgegliedert in offene Aktienfonds und geschlossene Aktienfonds; b) Anleihefonds, aufgegliedert in offene Anleihefonds und geschlossene Anleihefonds; c) gemischte Fonds, aufgegliedert in offene gemischte Fonds und geschlossene gemischte Fonds; d) Immobilienfonds, aufgegliedert in offene Immobilienfonds und geschlossene Immobilienfonds; e) Hedgefonds, aufgegliedert in offene Hedgefonds und geschlossene Hedgefonds; f) sonstige Fonds, aufgegliedert in offene sonstige Fonds und geschlossene sonstige Fonds; g) Private-Equity-Fonds (einschließlich Risikokapitalfonds) als „darunter“-Position der „Fonds insgesamt“.
3 Die statistischen Daten, die gemäß Buchstaben b und d von Absatz 1 gemeldet werden, werden für jede der folgenden Arten von Investmentfonds gemeldet: a) Aktienfonds, aufgegliedert in OGAW-Aktienfonds (Aktienfonds von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) und Nicht-OGAW-Aktienfonds; b) Anleihefonds, aufgegliedert in OGAW-Anleihefonds und Nicht-OGAW-Anleihefonds; c) gemischte Fonds, aufgegliedert in gemischte OGAW-Fonds und gemischte Nicht-OGAW-Fonds; d) Immobilienfonds, aufgegliedert in OGAW-Immobilienfonds und Nicht-OGAW-Immobilienfonds; e) Hedgefonds, aufgegliedert in OGAW-Hedgefonds und Nicht-OGAW-Hedgefonds; f) sonstige Fonds, aufgegliedert in sonstige OGAW-Fonds und sonstige Nicht-OGAW-Fonds; g) börsengehandelte Fonds (ETFs) als „darunter“-Position der „Fonds insgesamt“.
4 Die in Absatz 1 genannten statistischen Daten umfassen Folgendes: a) ausstehende Beträge b) Bereinigungen infolge Neuklassifizierung c) Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen. Der erste Unterabsatz gilt nicht für nach Absatz 1 Buchstabe b gemeldete statistische Daten über Neuemissionen und Tilgungen von Anteilen, die von Investmentfonds begeben werden.
5 Die in Absatz 2 Buchstabe g genannten statistischen Daten werden auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet, soweit Daten vorhanden sind, und umfassen sämtliche der folgenden Angaben: a) ausstehende Beträge zum Quartalsende b) vierteljährliche Bereinigungen infolge Neuklassifizierung c) vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen. Der erste Unterabsatz gilt nicht für nach Absatz 1 Buchstabe b gemeldete statistische Daten über Neuemissionen und Tilgungen von Anteilen, die von Investmentfonds begeben werden.
6 Statistische Daten zu in diesem Artikel genannten Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung werden gemäß Anhang II dieser Leitlinie gemeldet. Stehen nach einzelnen Wertpapieren aufgegliederte Daten zur Verfügung, können die NZBen von dem Wert der Bereinigungen infolge Neubewertungen von Wertpapieren aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen Näherungswerte ableiten. Die NZBen stellen auf Verlangen der EZB Erläuterungen zu den gemäß Anhang II dieser Leitlinie gemeldeten Bereinigungen infolge Neuklassifizierung zur Verfügung.
7 Die NZBen melden der EZB statistische Daten über Inhaberanteile, sofern von Investmentfonds, MFIs und/oder SFIs gemäß Teil 2 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) gemeldete Daten über Inhaberanteile unvollständig sind oder noch nicht zur Verfügung stehen. Die NZBen melden der EZB diese statistischen Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen unter Bezugnahme auf die geografische und sektorale Aufgliederung in Tabelle 1 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) und Tabelle 1 von Teil 1 von Anhang I dieser Leitlinie.
8 Soweit die NZBen Investmentfonds Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) gewähren, führen sie eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten durch. Bei der Durchführung einer Hochrechnung nach dem ersten Unterabsatz können die NZBen das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der Berichtsanforderungen auf Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) erhobenen Daten wählen, wobei beide der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen sind: a) Für fehlende statistische Daten über Aufgliederungen werden Schätzungen erstellt. Diesen Schätzungen werden Verhältniszahlen zugrunde gelegt, die auf dem entsprechenden in Absatz 2 genannten Investmentfonds-Teilsektor basieren. b) Keiner der in Absatz 2 genannten Investmentfonds-Teilsektoren ist auszuschließen.
9 Soweit die NZBen Investmentfonds Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) gewähren, führen sie eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten durch.
10 Insofern Investmentfonds den NZBen von ihnen als eine Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) gehaltene und begebene Aktiva und Passiva melden, stellen sie sicher, dass die statistischen Daten, die gemäß diesen Artikel gemeldet werden, der entsprechenden in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Art von Investmentfonds angehören.
11 Die NZBen können Revisionen der nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, wobei die folgenden Ausnahmen gelten: a) Während des monatlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 4 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der neuesten und der vorangegangenen monatlichen statistischen Daten vornehmen. b) Während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 4 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der neuesten und der vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen. Insofern die NZBen Revisionen der statistischen Daten gemäß dem ersten Unterabsatz vornehmen, stellen sie sicher, dass die monatlichen und vierteljährlichen statistischen Daten konsistent sind. Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes können die NZBen Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird. Die NZBen stellen der EZB in den folgenden beiden Fällen Erläuterungen zur Verfügung: a) Revisionen, die die Qualität der der EZB gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern. b) Revisionen der statistischen Daten, die der EZB außerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Produktionszeiträume gemeldet wurden.
Article 4 Übermittlungsfristen
1 Die NZBen melden der EZB vierteljährlich die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten vierteljährlichen statistischen Daten.
2 Die NZBen melden der EZB monatlich die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten monatlichen statistischen Daten, mit Ausnahme der gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g zu meldenden vierteljährlichen statistischen Daten in Bezug auf Private-Equity-Fonds, die vierteljährlich zu melden sind.
3 Die NZBen melden der EZB vierteljährlich die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten vierteljährlichen statistischen Daten.
4 Die NZBen melden der EZB monatlich die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannten monatlichen statistischen Daten, mit Ausnahme der gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g zu meldenden vierteljährlichen statistischen Daten in Bezug auf Private-Equity-Fonds, die vierteljährlich zu melden sind.
5 Die NZBen melden der EZB die in Artikel 3 genannten statistischen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Monats bzw. Quartals, auf den bzw. das sich die statistischen Daten beziehen.
Article 5 Aggregation, Schätzung und Bewertung statistischer Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva
1 Die NZBen leiten die aggregierten statistischen Daten über von in Artikel 3 genannten Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva wie folgt ab: a) Für Wertpapiere mit internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISINs) ordnen die NZBen die statistischen Daten, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemeldet werden, den Informationen zu, die von der durch die Leitlinie EZB/2012/21 der Europäischen Zentralbank eingerichteten zentralisierten Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) als Hauptreferenzdatenbank abgeleitet werden. Die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren zugeordneten Informationen werden für die Wertberechnung der Aktiva und Passiva in Euro und für die Ableitung der erforderlichen Aufgliederungen jedes einzelnen Wertpapiers des Investmentfonds verwendet. Die NZBen nehmen in folgenden Fällen eine Schätzung der erforderlichen statistischen Daten vor: i) Die Wertpapieridentifikationsmerkmale sind in der CSDB nicht enthalten. ii) Die Informationen, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlich sind, sind bei der CSDB nicht verfügbar. iii) Die Informationen in der CSDB, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlich sind, sind nicht zuverlässig. Außerdem können die NZBen Informationen über Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erheben, indem sie interne Wertpapieridentifikationsmerkmale der NZBen verwenden. b) Die NZBen aggregieren die statistischen Daten über Wertpapiere, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden, und fügen sie den Informationen hinzu, die für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen gemeldet werden, um für die folgenden Posten Aggregate zu erstellen: i) Schuldverschreibungen, aufgegliedert nach Fälligkeit, Währung und Geschäftspartner; ii) von Investmentfonds gehaltene Aktien- und Investmentfondsanteile, aufgegliedert nach Instrument und Geschäftspartner; und iii) Gesamtbetrag der von Investmentfonds begebenen Anteile. c) Die NZBen leiten die erforderlichen statistischen Daten über die von Investmentfonds gehaltenen bzw. begebenen Aktiva und Passiva ab, indem sie die statistischen Daten über Wertpapiere, die gemäß Buchstabe b abgeleitet werden, und die Aktiva und Passiva, die keine bei gebietsansässigen einzelnen Investmentfonds erhobenen Wertpapiere sind, hinzufügen. d) Die NZBen aggregieren die Aktiva und Passiva, die von allen in einem Mitgliedstaat gebietsansässigen und derselben Art angehörenden Investmentfonds gehalten bzw. begeben werden. Erheben die NZBen statistische Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) monatlich, findet Absatz 1 ebenfalls Anwendung.
2 Für Referenzmonate, die nicht der letzte Monat des Quartals sind, nehmen die NZBen wie folgt eine Schätzung der monatlichen statistischen Daten über von Investmentfonds gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva — außer von Investmentfonds begebenen Anteilen — auf Grundlage der von den NZBen erhobenen statistischen Daten vor: a) auf Einzelfondsebene b) insofern Buchstabe a nicht anwendbar ist, nach Art des Investmentfonds gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3; c) können keine entsprechenden Schätzungen von den NZBen abgeleitet werden, können die NZBen die EZB um die Ableitung der Schätzungen ersuchen. Ersuchen die NZBen Schätzungen, kann die EZB zusätzliche statistische Daten verlangen, einschließlich statistischer Daten auf der Basis einzelner Fonds bzw. Wertpapiere. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn statistische Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) monatlich erhoben werden.
3 Die NZBen melden der EZB die in Artikel 3 dieser Leitlinie genannten statistischen Daten gemäß den Bewertungs- und Rechnungslegungsvorschriften, die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) und den Anhängen dieser Verordnung vorgesehen sind. Für Positionen, bei denen Zinsen auflaufen, melden die NZBen statistische Daten wie folgt: a) „Einlagen und Kreditforderungen“ und „entgegengenommene Einlagen und Kredite“ ausschließlich aufgelaufenen Zinsen, die unter den übrigen Aktiva/Passiva erfasst werden; b) „Schuldverschreibungen“ einschließlich aufgelaufenen Zinsen.
Article 6 Zu meldende statistische Daten über Versicherungsgesellschaften
1 Die NZBen melden der EZB die folgenden aggregierten statistischen Daten über Versicherungsgesellschaften: a) Tabelle 1a und 1b von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50); b) Tabelle 1 von Teil 2 von Anhang I dieser Leitlinie auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind; c) Tabelle 4 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50); d) Tabelle 2 von Teil 2 von Anhang I dieser Leitlinie auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind. Für die Zwecke von Buchstabe a melden die NZBen nicht die mit „SUMME“ gekennzeichneten Zellen.
2 Die NZBen melden die in Absatz 1 genannten statistische Daten für jede der folgenden Arten von Versicherungsgesellschaften: a) Lebensversicherungen b) Nichtlebensversicherungen c) Kompositversicherungen d) Rückversicherungen.
3 Die unter Buchstaben a und b von Absatz 1 genannten statistischen Daten sind für sämtliche der folgenden Angaben gesondert zu melden: a) ausstehende Beträge zum Quartalsende b) vierteljährliche Bereinigungen infolge Neuklassifizierung c) vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen.
4 Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung gemäß diesem Artikel werden nach Maßgabe von Anhang II dieser Leitlinie gemeldet. Stehen nach einzelnen Wertpapieren aufgegliederte Daten zur Verfügung, können die NZBen von dem Wert der Bereinigungen infolge Neubewertungen von Wertpapieren aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen Näherungswerte ableiten. Die NZBen stellen auf Verlangen der EZB Erläuterungen zu den gemäß Anhang II dieser Leitlinie gemeldeten Bereinigungen infolge Neuklassifizierung zur Verfügung.
5 Soweit die NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gewähren, führen sie eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten durch. Bei der Durchführung einer Hochrechnung nach dem ersten Unterabsatz können die NZBen das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der Berichtsanforderungen auf Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erhobenen Daten wählen, sofern Schätzungen auf der entsprechenden in Absatz 2 genannten Art von Versicherungsgesellschaft basieren.
6 Die NZBen können Revisionen der nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, wobei die folgenden Ausnahmen gelten: a) Während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 7 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen. b) Während des jährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 7 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und vorangegangenen jährlichen statistischen Daten vornehmen. Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird. Die NZBen stellen der EZB in den folgenden beiden Fällen Erläuterungen zur Verfügung: a) Revisionen, die die Qualität der der EZB gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern; b) Revisionen der statistischen Daten, die der EZB außerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Produktionszeiträume gemeldet wurden.
Article 7 Übermittlungsfristen
1 Die NZBen melden der EZB die unter Buchstaben a und b von Artikel 6 Absatz 1 genannten vierteljährlichen statistischen Daten vierteljährlich bis Geschäftsschluss des zehnten Arbeitstags nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) für die vierteljährlichen statistischen Daten vorgesehenen Frist.
2 Die NZBen melden der EZB die unter Buchstaben c und d von Artikel 6 Absatz 1 genannten jährlichen statistischen Daten jährlich bis Geschäftsschluss des zehnten Arbeitstags nach der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) für die jährlichen statistischen Daten vorgesehenen Frist.
Article 8 Aggregation, Schätzung und Bewertung statistischer Daten über von Versicherungsgesellschaften gehaltenen bzw. begebenen Aktiva und Passiva
1 Die NZBen leiten die aggregierten vierteljährlichen statistischen Daten über von in Artikel 6 genannten Versicherungsgesellschaften gehaltenen bzw. begebenen Aktiva und Passiva wie folgt ab: a) Für Wertpapiere mit ISINs ordnen die NZBen die statistischen Daten, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemeldet werden, den Informationen zu, die von der durch die Leitlinie EZB/2012/21 eingerichteten CSDB als Referenzdatenbank abgeleitet werden. Die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren zugeordneten Informationen werden für die Wertberechnung der Aktiva und Passiva in Euro und für die Ableitung der erforderlichen Aufgliederungen jedes einzelnen Wertpapiers verwendet, das die Versicherungsgesellschaft hält oder ausgegeben hat. Die NZBen nehmen in folgenden Fällen eine Schätzung der erforderlichen statistischen Daten vor: i) Die Wertpapieridentifikationsmerkmale sind in der CSDB nicht enthalten. ii) Die Informationen, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlich sind, sind bei der CSDB nicht verfügbar. iii) Die Informationen in der CSDB, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlich sind, sind nicht zuverlässig. b) Die NZBen aggregieren die statistischen Daten über Wertpapiere, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden, und fügen sie den Informationen hinzu, die für Wertpapiere ohne ISINs gemeldet werden, um für die folgenden Posten Aggregate zu erstellen: i) Schuldverschreibungen, aufgegliedert nach Fälligkeit (ursprüngliche und verbleibende) und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit); ii) Aktien, aufgegliedert nach Instrument und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit) und iii) von Investmentfonds begebene Anteile, aufgegliedert nach Art des Investmentfonds und Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners.
2 Soweit entsprechende Daten zur Verfügung stehen, melden die NZBen der EZB bestmögliche Schätzungen der Bestände der Versicherungsgesellschaften an von Investmentfonds begebenen Anteilen, die wie folgt aufgegliedert werden: a) Anleihefonds b) Aktienfonds c) gemischte Fonds d) Immobilienfonds e) Hedgefonds f) sonstige Fonds. Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes können die NZBen diese bestmöglichen Schätzungen ableiten, indem die Informationen, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemäß Tabelle 2 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) geliefert werden, den Informationen zugeordnet werden, die von der CSDB als Referenzdatenbank abgeleitet werden. Die NZBen nehmen in folgenden Fällen eine Schätzung der erforderlichen statistischen Daten vor oder nutzen alternative Quellen zur Ableitung der statistischen Daten: i) Die von Investmentfonds begebenen Anteile sind in der CSDB nicht enthalten. ii) Die in der CSDB verfügbaren Daten, die für die Zusammenstellung der Daten gemäß dem ersten Unterabsatz erforderlich sind, sind nicht zuverlässig.
3 Nehmen Berichtspflichtige eine jährliche Meldung statistischer Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) vor, können die NZBen die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zu meldenden vierteljährlichen statistischen Daten auf Grundlage dieser jährlich erhobenen statistischen Daten schätzen.
4 Die NZBen melden die in Artikel 6 dieser Leitlinie genannten statistischen Daten gemäß den Bewertungs- und Rechnungslegungsvorschriften, die in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) und den Anhängen dieser Verordnung vorgesehen sind.
5 Die NZBen können die unter Buchstaben a und b von Artikel 6 Absatz 1 genannten statistischen Daten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) melden, insofern der Unterschied zwischen den Daten und den gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gemeldeten Daten auf Basis der Daten über Prämien, die gemäß Buchstaben c und d von Artikel 6 Absatz 1 gemeldet wurden, als nicht erheblich gilt. Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes bewertet die EZB in enger Zusammenarbeit mit den NZBen, ob sich die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gemeldeten Daten erheblich von den gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gemeldeten Daten unterscheiden. Bei einem erheblichen Unterschied der Daten legt die EZB in enger Zusammenarbeit mit den NZBen die Methode zur Ableitung der gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gemeldeten statistischen Daten fest. Bis zur Festlegung der Methode können die NZBen ihre statistischen Daten auf freiwilliger Basis und auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens anpassen, indem sie die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erhobenen statistischen Daten von den gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erhobenen statistischen Daten ableiten.
Article 9 Zu meldende statistische Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen
1 Die NZBen melden der EZB die folgenden aggregierten statistischen Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen: a) Tabelle 1a, 1b und 1c von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2); b) Tabelle 1 von Teil 3 von Anhang I dieser Leitlinie auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind; c) Tabelle 3 von Teil 3 von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2).
2 Die unter Buchstaben a und b von Absatz 1 genannten statistischen Daten sind für sämtliche der folgenden Angaben gesondert zu melden: a) ausstehende Beträge zum Quartalsende b) vierteljährliche Bereinigungen infolge Neuklassifizierung c) vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen.
3 Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung gemäß diesem Artikel werden nach Maßgabe von Anhang II dieser Leitlinie gemeldet. Stehen nach einzelnen Wertpapieren aufgegliederte Daten zur Verfügung, können die NZBen von dem Wert der Bereinigungen infolge Neubewertungen von Wertpapieren aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen Näherungswerte ableiten. Die NZBen stellen auf Verlangen der EZB Erläuterungen zu den gemäß Anhang II dieser Leitlinie gemeldeten Bereinigungen infolge Neuklassifizierung zur Verfügung.
4 Soweit die NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) gewähren, führen sie eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten durch. Bei der Durchführung einer Hochrechnung nach dem ersten Unterabsatz können die NZBen das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der Berichtsanforderungen auf Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a bis Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) erhobenen Daten wählen.
5 Die NZBen können Revisionen der nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, wobei die folgenden Ausnahmen gelten: a) Während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 10 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und der vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen. b) Während des jährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 10 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt) dürfen die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und vorangegangenen jährlichen statistischen Daten vornehmen. Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird. Die NZBen stellen der EZB in den folgenden beiden Fällen Erläuterungen zur Verfügung: a) Revisionen, die die Qualität der der EZB gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern. b) Revisionen der statistischen Daten, die der EZB außerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Produktionszeiträume gemeldet wurden.
Article 10 Übermittlungsfristen
1 Die NZBen melden der EZB die unter Buchstaben a und b von Artikel 9 Absatz 1 genannten vierteljährlichen statistischen Daten bis Geschäftsschluss des zehnten Arbeitstags nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) vorgesehenen Frist.
2 Die NZBen melden der EZB die unter Buchstabe c von Artikel 9 Absatz 1 genannten jährlichen statistischen Daten bis Geschäftsschluss des zehnten Arbeitstags nach der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) vorgesehenen Frist.
Article 11 Aggregation, Schätzung und Bewertung statistischer Daten über von Altersvorsorgeeinrichtungen gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva
1 Die NZBen leiten die aggregierten vierteljährlichen statistischen Daten über von in Artikel 9 genannten Altersvorsorgeeinrichtungen gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva wie folgt ab: a) Für Wertpapiere mit ISINs ordnen die NZBen die statistischen Daten, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemeldet werden, den Informationen zu, die von der durch die Leitlinie EZB/2012/21 eingerichteten CSDB als Referenzdatenbank abgeleitet werden. Die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren zugeordneten Informationen werden für die Wertberechnung der Aktiva und Passiva in Euro und für die Ableitung der erforderlichen Aufgliederungen jedes einzelnen Wertpapiers verwendet, das die Altersvorsorgeeinrichtung hält oder ausgegeben hat. Die NZBen nehmen in folgenden Fällen eine Schätzung der erforderlichen statistischen Daten vor: i) Die Wertpapieridentifikationsmerkmale sind in der CSDB nicht enthalten. ii) Die Informationen, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlich sind, sind bei der CSDB nicht verfügbar. iii) Die Informationen in der CSDB, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlich sind, sind nicht zuverlässig. b) Die NZBen aggregieren die Daten über Wertpapiere, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden, und fügen sie den statistischen Daten hinzu, die für Wertpapiere ohne ISINs gemeldet werden, um für sämtliche der folgenden Posten Aggregate zu erstellen: i) Schuldverschreibungen, aufgegliedert nach Fälligkeit (ursprüngliche) und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit); ii) Aktien, aufgegliedert nach Instrument und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit); iii) von Investmentfonds begebene Anteile, aufgegliedert nach Art des Investmentfonds und Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners.
2 Die NZBen melden der EZB vierteljährliche Schätzwerte für die Passiva der Altersvorsorgeeinrichtungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) abgeleitet werden.
3 Die NZBen melden die in Artikel 9 genannten statistischen Daten gemäß den Bewertungs- und Rechnungslegungsvorschriften, die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) und den Anhängen dieser Verordnung vorgesehen sind.
Article 12 Zu meldende statistische Daten über von FMKGs gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva
1 Die NZBen melden der EZB aggregierte statistische Daten über von FMKGs gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva gemäß Tabelle 1 und 2 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40).
2 Die nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten werden für jede der folgenden Arten von FMKGs gemeldet: a) FMKGs, die traditionelle Verbriefungsgeschäfte betreiben b) FMKGs, die synthetische Verbriefungsgeschäfte betreiben c) FMKGs, die versicherungsgebundene Verbriefungsgeschäfte betreiben d) sonstige FMKGs.
3 Die in Absatz 1 genannten statistischen Daten sind für die folgenden Angaben gesondert zu melden: a) ausstehende Beträge zum Quartalsende b) vierteljährliche Transaktionen. Die NZBen melden der EZB statistische Daten über Transaktionen gemäß Anhang II dieser Leitlinie.
4 Die nach Absatz 1 nach Maßgabe von Tabelle 2 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gemeldeten statistischen Daten umfassen auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens statistische Daten über Abschreibungen und Wertberichtigungen.
5 Die NZBen können Revisionen der nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, außer während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 14 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt), in dem die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und der vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen dürfen. Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird. Die NZBen stellen der EZB in den folgenden beiden Fällen Erläuterungen zur Verfügung: a) Revisionen, die die Qualität der der EZB gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern. b) Revisionen der statistischen Daten, die der EZB außerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Produktionszeiträume gemeldet wurden.
Article 13 Hochrechnung und Qualitätsstandards
1 Soweit sie FMKGs Ausnahmeregelungen gemäß Buchstaben b und c von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gewähren, führen die NZBen eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % der nach Artikel 12 zu meldenden statistischen Daten durch.
2 Gewährt eine NZB einer FMKG Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), hat sie sicherzustellen, dass FMKGs mindestens 95 % des Gesamtwerts der Aktiva des Referenzkreises der Berichtspflichtigen darstellen. Die NZBen bestimmen nach Anhörung der EZB, welche der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) genannten Quellen zur Ableitung der statistischen Daten geeignet sind, die gemäß den in Anhang II von Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) dargelegten statistischen Konzepten und Definitionen zu melden sind.
3 Gewähren die NZBen einer FMKG Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), so sind für die gemäß Artikel 12 dieser Leitlinie gemeldeten statistischen Daten die folgenden Qualitätsstandards anzuwenden: a) Die folgenden statistischen Daten über Aktiva unterliegen Qualitätsstandards, die mit denen vergleichbar sind, die für von FMKGs gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) direkt gemeldete statistische Daten gelten. i) Einlagen und Kreditforderungen ii) verbriefte Kredite iii) Schuldverschreibungen iv) sonstige verbriefte Aktiva v) Finanzderivate. b) Die folgenden statistischen Daten über Passiva unterliegen Qualitätsstandards, die mit denen vergleichbar sind, die für von FMKGs gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) direkt gemeldete statistische Daten gelten. i) entgegengenommene Kredite und Einlagen ii) begebene Schuldverschreibungen iii) Kapital und Rücklagen iv) Finanzderivate. c) Die folgenden statistischen Daten über Aktiva können auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet werden, sofern Daten zur Verfügung stehen: i) Aktien und Investmentfondsanteile ii) nichtfinanzielle Vermögenswerte iii) übrige Aktiva d) Die folgenden statistischen Daten über Passiva können auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet werden, sofern Daten zur Verfügung stehen: i) übrige Passiva ii) übrige Passiva, davon aufgelaufenen Zinsen aus begebenen Schuldverschreibungen e) statistische Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen können auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen gemeldet werden, sofern Daten zur Verfügung stehen.
4 Gewähren die NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) und leiten diese Daten aus öffentlichen oder aufsichtlichen Quellen ab, so haben sie zu überprüfen, dass die gemäß Artikel 12 dieser Leitlinie gemeldeten statistischen Daten den aus dem Jahresabschluss stammenden Daten entsprechen, sobald der entsprechende Jahresabschluss verfügbar ist. Ergeben die im ersten Unterabsatz genannten Überprüfungen, dass die statistischen Daten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) nicht in Übereinstimmung mit den in Anhang III dieser Verordnung dargelegten statistischen Mindestanforderungen gewonnen werden können, ergreifen die NZBen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der entsprechenden statistischen Daten. Falls erforderlich, erheben die NZBen die entsprechenden statistischen Daten direkt von Berichtspflichtigen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) und widerrufen gegebenenfalls die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gewährte Ausnahmeregelung.
Article 14 Übermittlungsfristen
Die NZBen melden der EZB die in Artikel 12 genannten vierteljährlichen statistischen Daten bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sich die statistischen Daten beziehen.
Article 15 Zu meldende statistische Daten über von SFIs gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva
1 Die NZBen melden der EZB für jede der folgenden Arten von SFIs aggregierte statistische Daten über von SFIs gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva gemäß Tabelle 1 in Teil 4 von Anhang I dieser Leitlinie auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind: a) Wertpapierhändler b) finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren c) spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften. Für die Zwecke der Buchstaben a und b des ersten Unterabsatzes melden die NZBen statistischen Daten, sofern Ist-Daten zur Verfügung stehen. Sind die Ist-Daten in den erforderlichen Aufgliederungen, in der vereinbarten Meldefrequenz oder in den vereinbarten Übermittlungsfristen und -zeiträumen nicht verfügbar, werden Schätzwerte übermittelt.
2 Die nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten umfassen SFIs, die in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, einschließlich der beiden folgenden Institute: a) Institute, die in dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, einschließlich Tochterunternehmen von außerhalb dieses Gebiets ansässigen Mutterunternehmen; b) ansässige Zweigstellen von Instituten, die ihre Hauptverwaltung außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets haben.
3 Statistische Daten über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung können bei signifikanten Brüchen in den ausstehenden Beträgen oder bei Neuklassifizierungen gemeldet werden. Statistische Daten über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung werden gemäß Anhang II dieser Leitlinie gemeldet.
4 Die NZBen melden die in Absatz 1 genannten statistischen Daten gemäß — soweit möglich — der Richtlinie 86/635/EWG des Rates sowie sonstigen geltenden internationalen Standards. Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungsverfahren werden alle Aktiva und Passiva brutto gemeldet. Die NZBen melden die in Absatz 1 genannten statistischen Daten gemäß den in Abschnitt 2 in Teil 4 von Anhang I dieser Leitlinie dargelegten Bewertungsvorschriften.
5 Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Artikel gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, außer während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Artikel 16 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt), in dem die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und der vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen dürfen. Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird. Für die Zwecke des zweiten Unterabsatzes stellen die NZBen Erläuterungen zur Verfügung.
Article 16 Übermittlungsfristen
Die NZBen melden der EZB die in Artikel 15 genannten vierteljährlichen statistischen Daten vierteljährlich bis Geschäftsschluss am letzten Kalendertag des dritten Monats nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, oder für den Fall, dass der letzte Kalendertag des Monats kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag.
Article 17 Zu meldende statistische Daten über von zentralen Gegenparteien gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva
1 Die NZBen melden der EZB aggregierte statistische Daten über von zentralen Gegenparteien gehaltene bzw. begebene Aktiva und Passiva gemäß Tabelle 1 in Teil 5 von Anhang I dieser Leitlinie unter Einhaltung der folgenden Vorgehensweise: a) Die NZBen melden sämtliche Zellen in Tabelle 1 in Teil 5 von Anhang I, bei denen die ausstehenden Beträge von mit dem Vermerk „R“ gekennzeichneten Zellen 10 Mrd EUR übersteigen. b) Die NZBen melden sämtliche mit dem Vermerk „NR“ gekennzeichneten Zellen in Tabelle 1 in Teil 5 von Anhang I, bei denen die ausstehenden Beträge der mit dem Vermerk „NR“ gekennzeichneten Zellen 10 Mrd EUR übersteigen. c) Treffen weder Buchstabe a noch Buchstabe b zu, erfolgt die Meldung aggregierter statistischer Daten über die Bilanzen der zentralen Gegenparteien durch die NZBen auf freiwilliger Basis. Für die Zwecke von Buchstabe c überwachen die NZBen, ob die Schwellenwerte mindestens einmal jährlich erreicht werden, sofern sie sich gegen eine Meldung der aggregierten statistischen Daten entscheiden.
2 Die nach Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten umfassen ausstehende Beträge und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung. Statistische Daten über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß diesem Artikel werden nach Maßgabe von Anhang II dieser Leitlinie gemeldet.
3 Die NZBen melden die in Absatz 1 genannten vierteljährlichen statistischen Daten bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sich die statistischen Daten beziehen.
4 Die NZBen können Revisionen der nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen, außer während des vierteljährlichen Produktionszeitraums (des Zeitraums von der in Absatz 3 genannten Frist bis zu dem Datum, zu dem die EZB den Dateneingang für diesen Produktionszeitraum einstellt), in dem die NZBen lediglich Revisionen der aktuellen und der vorangegangenen vierteljährlichen statistischen Daten vornehmen dürfen. Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität der Daten erheblich verbessert wird. Für die Zwecke des zweiten Unterabsatzes stellen die NZBen Erläuterungen zur Verfügung.
Article 18 Berichtsanforderungen für zurückliegende Daten im Fall der Einführung des Euro
1 Führt einer der Mitgliedstaaten, dessen Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), nach Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro ein, meldet die NZB dieses Mitgliedstaats der EZB die folgenden statistischen Daten für sämtliche Referenzzeiträume ab dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Union, in jedem Fall jedoch mindestens für die drei Jahre vor der Einführung des Euro durch den Mitgliedstaat: a) die gemäß Artikel 3 zu meldenden statistischen Daten über Investmentfonds; b) die gemäß Artikel 6 zu meldenden statistischen Daten über Versicherungsgesellschaften; c) die gemäß Artikel 9 zu meldenden statistischen Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen; d) die gemäß Artikel 12 zu meldenden statistischen Daten über FMKGs.
2 Die NZBen stellen die in Absatz 1 genannten statistischen Daten so zusammen, als ob der Mitgliedstaat in sämtlichen Referenzzeiträumen dem Euro-Währungsgebiet angehört hätte.
Article 19 Überprüfungen und Erläuterungen
1 Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) und der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) überwachen und überprüfen die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der gemäß dieser Leitlinie an die EZB gemeldeten statistischen Daten.
2 Bei Schätzungen von gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten durch die NZBen stellen diese auf Verlangen der EZB Erläuterungen zur Verfügung.
Article 20 Meldezeitplan
Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans mit. Melden die NZBen statistische Daten gemäß dieser Leitlinie, so haben sie sich an diesen Meldezeitplan zu halten.
Article 21 Datenübermittlungsstandards
Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch unter Verwendung der von der EZB für diesen Zweck festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das Nachrichtenformat verwendet, das vom ESZB festgelegt wird. Soweit der erste Unterabsatz nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.
Article 22 Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen der Anhänge vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.
Article 23 Erstmalige Meldung
1 Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden monatlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für Dezember 2021.
2 Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden vierteljährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das vierte Quartal 2021.
3 Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden jährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für 2021.
Article 24 Wirksamwerden
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022.
Article 25 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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