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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2021/2322 der Europäischen Zentralbank vom 17. Dezember 2021 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/280 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2021/56)

CELEX
32021O2322
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-17
In force since
2021-12-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(3 Die Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen muss in ihren Ausschreibungsunterlagen angeben, dass öffentliche Druckereien vor der Teilnahme an der Ausschreibung den Grundsatz der Unabhängigkeit erfüllen müssen, um zur Ausschreibung zugelassen zu werden. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, wenn öffentliche Druckereien an einer Ausschreibung teilnehmen, wird im Rahmen dieses Zulassungskriteriums Folgendes verlangt: a) Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Druck von Euro-Banknoten sind von den sonstigen Tätigkeiten der öffentlichen Druckerei finanziell vollständig getrennt. b) Der öffentlichen Druckerei wird keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Beihilfe gewährt, die in irgendeiner Weise mit dem Vertrag unvereinbar ist. c) Die öffentliche Druckerei ist für die Einrichtung einer geeigneten Organisationsstruktur und eines geeigneten Kostenrechnungssystems verantwortlich, die eine klare Kostenaufteilung und eine vollständige finanzielle Trennung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Druck von Euro-Banknoten von den sonstigen Tätigkeiten gewährleisten. d) Sämtliche Kosten für die Produktion von Euro-Banknoten, einschließlich der Kosten der administrativen und organisatorischen Unterstützung bei der Produktion von Euro-Banknoten, werden den öffentlichen Druckereien zugerechnet. e) Die Aufteilung der angefallenen Kosten ist nachvollziehbar, wird konsequent angewandt und ist durch entsprechende Nachweise für die Kostenaufteilung belegt. f) Die finanzielle Trennung wird jährlich von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer geprüft und bestätigt und der ausschreibenden NZB gemeldet, die der EZB eine Kopie des Berichts des Abschlussprüfers für jedes Kalenderjahr vorzulegen hat.“

„(3 Unbeschadet des geltenden Unionsrechts und der geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe kann eine NZB, die ihre eigene Druckerei schließt, entscheiden, Teil der Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen im Sinne von Artikel 3 zu werden oder eine horizontale Kooperation auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung im Sinne von Artikel 8 einzugehen. Während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die NZB der Gruppe mit eigener Druckerei über den Entzug der Zulassung ihrer eigenen Druckerei unterrichtet wird, hat die NZB, die ihre Druckerei schließt, die Wahl, Teil der Gruppe mit eigener Druckerei oder Teil der Ausschreibungsverfahren durchführenden Gruppe zu sein, bevor sie eine endgültige Entscheidung trifft, sofern die betreffenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Unterabsatz 2 gilt auch im Fall einer NZB, die ihre Druckerei bereits geschlossen hat, vorausgesetzt dass die NZB nach dem 1. November 2019 über den Entzug der Zulassung ihrer eigenen Druckerei unterrichtet wurde. Der Übergangszeitraum beginnt rückwirkend ab dem Zeitpunkt dieser Unterrichtung.“

„(4 Unbeschadet des geltenden Unionsrechts und der geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe hat eine NZB eines Mitgliedstaats, der in Zukunft dem Euro-Währungsgebiet beitritt, die Wahl, Teil der Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen im Sinne von Artikel 3 zu werden oder eine horizontale Kooperation auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung im Sinne von Artikel 8 einzugehen, vorausgesetzt, es besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Verteilung von Euro-Banknoten eine Kooperationsvereinbarung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b.

5 Unbeschadet des geltenden Unionsrechts und der geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe kann der EZB-Rat in Notfallsituationen auf Einzelfallbasis Abweichungen von dem in Artikel 6 festgelegten Zwei-Säulen-Modell beschließen.“

Article 2 Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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