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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2021/48 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

CELEX
32021R0048
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-01-22
In force since
2021-01-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es ist untersagt, a) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen, b) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen.

Article 1a

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) ‚technische Hilfe‘ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein; b) ‚Finanzmittel oder finanzielle Hilfe‘ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Finanzhilfen, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet. Die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe dar; c) ‚Sanktionsausschuss‘ den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der mit Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde; d) ‚Gebiet der Union‘ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe der in jenem Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.“

Article 2a

Abweichend von Artikel 1 kann die auf den Websites in Anhang I angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, Folgendes genehmigen: a) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, finanzielle Hilfe oder technische Hilfe ausschließlich zum Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind; b) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass solche Finanzmittel oder solche finanzielle Hilfe oder technische Hilfe ausschließlich zum Aufbau von Institutionen des somalischen Sicherheitssektors, die keine Institutionen der Bundesregierung Somalias sind, zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind; ii) der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung des Mitgliedstaats, der die Finanzmittel, die finanzielle Hilfe oder die technische Hilfe bereitstellt, keine ablehnende Entscheidung über die Bereitstellung dieser Finanzmittel oder dieser finanziellen Hilfe oder technischen Hilfe getroffen hat; iii) die Bundesregierung Somalias parallel dazu gemäß der Resolution 2551 (2020) des VN-Sicherheitsrates mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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