Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission vom 4. Februar 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Grundformats, der Grundstruktur und der Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format
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Article 1 Mittel zum Austausch der Daten
1 Der Hersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt hat, über jeden nationalen Zugangspunkt des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems (EUCARIS) in der Union eine elektronische Fassung der Übereinstimmungsbescheinigung zur Verfügung, die dem in Artikel 2 festgelegten Format und der Struktur der Datenelemente und standardisierten Meldungen entspricht.
2 Die Genehmigungsbehörde nutzt EUCARIS als Mittel zum Austausch von Daten der Übereinstimmungsbescheinigung als strukturierte Daten in elektronischem Format nach Artikel 37 Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/858.
Article 2 Grundformat und Grundstruktur der Datenelemente und standardisierten Meldungen
1 Format und Struktur der Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischem Format und der beim Austausch verwendeten Meldungen gemäß Artikel 37 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 beruhen auf der Struktur und den Grundsätzen der Extensible Markup Language (XML).
2 Der Hersteller und die Genehmigungsbehörde nutzen die standardisierten Meldungen der ursprünglichen Fahrzeuginformationen (Initial Vehicle Information — IVI), die von der für den EUCARIS-Betrieb benannten Partei entwickelt wurden, für ihren Austausch der Übereinstimmungsbescheinigungen als strukturierte Daten in elektronischem Format.
3 Die IVI-Meldungen enthalten alle Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.
Article 3 Verfahren zur Änderung der Datenelemente
1 Nach Konsultation des in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Forums für den Informationsaustausch über die Durchsetzung (im Folgenden „Forum“) unterrichtet die Kommission die für den EUCARIS-Betrieb benannte Partei über die Änderungen der Spezifikationen der Datenelemente für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.
2 Die für den EUCARIS-Betrieb benannte Partei nimmt innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Änderungen der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 im Amtsblatt der Europäischen Union die in Absatz 1 genannten erforderlichen Änderungen an den IVI-Meldungen vor.
3 Die für den EUCARIS-Betrieb benannte Partei erstellt jährlich eine Übersicht mit der Planung des Zeitpunkts bzw. der Zeitpunkte der Veröffentlichung der gemäß Absatz 2 erstellten geänderten Fassung der IVI und setzt das Forum und die Kommission zu Beginn jedes Jahres davon in Kenntnis. Es dürfen höchstens zwei Veröffentlichungen von IVI-Meldungen pro Jahr erfolgen.
4 Die Kommission übermittelt dem Forum die geänderte Fassung der IVI-Meldungen und die geplanten jährlichen Veröffentlichungstermine für EUCARIS.
5 Die Genehmigungsbehörden, die Marktüberwachungsbehörden, die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Hersteller setzen die geänderte Fassung der IVI-Meldungen in ihren jeweiligen Systemen innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung der Änderungen der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 im Amtsblatt der Europäischen Union um.
6 Die Übereinstimmungsbescheinigung, die der Hersteller im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 zur Verfügung stellt, stützt sich auf die jüngsten IVI-Meldungen, die die jüngsten Änderungen der in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform widerspiegeln.
7 Die Kommission legt die Zeitpunkte der Anwendung der Änderungen der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 fest, wobei sie die geplanten jährlichen Veröffentlichungstermine der IVI-Meldungen berücksichtigt.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
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