Durchführungsverordnung (EU) 2021/140 der Kommission vom 1. Februar 2021 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens „Munster“/„Munster-Géromé“ (g. U.)
Text
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Article 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Munster“/„Munster-Géromé“ (g. U.) wird genehmigt.
Article 2
Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Wirtschaftsakteuren, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, mit dem am 26. Juli 2019 im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlichten Erlass vom 18. Juli 2019 zur Änderung des Erlasses vom 8. November 2018 über die Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Munster“/„Munster-Géromé“ gewährt hat.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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