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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0168
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-02-10
In force since
2021-02-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 18a Devisenkassakurs-Referenzwerte

1 Die Kommission kann einen Devisenkassakurs-Referenzwert bestimmen, der von außerhalb der Union angesiedelten Administratoren verwaltet wird, sofern beide der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) der Devisenkassakurs-Referenzwert bezieht sich auf einen Devisenkassakurs einer Drittlandswährung, die nicht frei konvertierbar ist, und b) der Devisenkassakurs-Referenzwert wird häufig, systematisch und regelmäßig zur Absicherung gegen nachteilige Wechselkursschwankungen genutzt.

2 Bis 31. Dezember 2022 führt die Kommission eine öffentliche Anhörung durch, um die Devisenkassakurs-Referenzwerte zu ermitteln, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

3 Bis 15. Juni 2023 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49, um eine Liste der Devisenkassakurs-Referenzwerte zu erstellen, die die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen. Die Kommission aktualisiert diese Liste bei Bedarf.“;

Article 23a Anwendungsbereich der gesetzlichen Ersetzung eines Referenzwerts

Dieses Kapitel gilt für: a) Kontrakte oder Finanzinstrumente im Sinne der Verordnung 2014/65/EU, bei denen als Bezugsgrundlage ein Referenzwert herangezogen wird und die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, und b) Kontrakte, deren Vertragsparteien alle in der Union angesiedelt sind, bei denen als Bezugsgrundlage ein Referenzwert herangezogen wird und die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, welches keine geordnete Abwicklung eines Referenzwerts vorsieht.

Article 23b Ersatz eines Referenzwerts durch Unionsrecht

1 Dieser Artikel gilt für a) Referenzwerte, die in einem Durchführungsrechtsakt, der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a oder c erlassen wurde, als kritisch eingestuft wurden; b) Referenzwerte, die auf dem Beitrag von Eingabedaten beruhen, sofern ihre Einstellung oder Abwicklung die Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union erheblich stört, und c) Referenzwerte aus Drittstaaten, wenn ihre Einstellung oder Abwicklung das Funktionieren der Finanzmärkte in der Union erheblich stören oder ein Systemrisiko für das Finanzsystem in der Union darstellen würde.

2 Die Kommission kann einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte bestimmen, sofern eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist: a) die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Behörde hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wird, dass der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr abbildet; im Falle eines durch einen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a oder c erlassenen delegierten Rechtsakt als kritisch eingestuften Referenzwerts, macht die zuständige Behörde nur dann eine solche Ankündigung, wenn, nachdem die in Artikel 23 genannten Befugnisse ausgeübt wurden, der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität immer noch nicht abbildet; b) der Administrator dieses Referenzwerts oder eine in dessen Namen handelnde Person hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht oder es wurde eine solche öffentliche Erklärung abgegeben oder es wurden Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wird, dass dieser Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird; c) die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung hinsichtlich dieses Administrators ausgestattete Einrichtung hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach erklärt wird, dass der Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird, oder d) die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde entzieht gemäß Artikel 35 die Zulassung oder setzt sie aus, entzieht gemäß Artikel 32 Absatz 8 die Anerkennung oder setzt sie aus oder verlangt die Einstellung der Übernahme gemäß Artikel 33 Absatz 6, sofern es zum Zeitpunkt des Entzugs oder der Aussetzung oder der Einstellung der Übernahme keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird und dessen Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einzustellen.

3 Für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels werden mit dem Ersatz für einen Referenzwert alle Bezugnahmen auf diesen Referenzwert in Verträge und Finanzinstrumenten gemäß Artikel 23a ersetzt, wenn diese Verträge und Finanzinstrumente Folgendes enthalten: a) keine Rückfallklausel, oder b) keine geeigneten Rückfallklauseln.

4 Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b gelten Rückfallklauseln als ungeeignet, wenn Folgendes gilt: a) sie sehen nicht den dauerhaften Ersatz des eingestellten Referenzwerts vor, oder b) ihre Anwendung bedarf der Zustimmung Dritter, die abgelehnt wurde, oder c) sie sehen den Ersatz eines Referenzwerts vor, der den zugrunde liegenden Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die mit dem eingestellten Referenzwert gemessen werden soll, nicht mehr oder mit erheblicher Abweichung abbildet und dessen Anwendung sich nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken könnte.

5 Der als vertraglicher Rückfallwert vorgesehene Ersatz eines Referenzwerts bildet den zugrunde liegenden Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die mit dem eingestellten Referenzwert gemessen werden soll, nicht mehr oder mit erheblicher Abweichung ab und könnte sich nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken, wenn: a) dies auf der Grundlage einer horizontalen Einschätzung einer bestimmten Art vertraglicher Vereinbarungen, die auf begründeten Antrag mindestens einer der interessierten Parteien durchgeführt wurde, und nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger durch die betreffende nationale Behörde festgestellt wurde; b) nach einer Einschätzung gemäß Buchstabe a eine der Parteien des Vertrags oder des Finanzinstruments bis spätestens drei Monate vor der Einstellung des Referenzwerts Einwände gegen die vertraglich vereinbarte Rückfallklausel erhoben hat, und c) nach der Erhebung von Einwänden gemäß Buchstabe b die Parteien des Vertrags oder des Finanzinstruments sich nicht spätestens einen Arbeitstag vor der Einstellung des Referenzwerts auf einen alternativen Ersatz für diesen Referenzwert geeinigt haben.

6 Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe c unterrichtet die betreffende nationale Behörde die Kommission und die ESMA unverzüglich über ihre Einschätzung gemäß Absatz 5 Buchstabe a. Falls Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat von der Einschätzung betroffen sein könnten, führen die zuständigen Behörden all dieser Mitgliedstaaten die Einschätzung gemeinsam durch.

7 Die Mitgliedstaaten benennen eine einschlägige Behörde, die in der Lage ist, die Einschätzung gemäß Absatz 5 Buchstabe a vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA bis zum 14. August 2021 über die Benennung der einschlägigen Behörden.

8 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung einer oder mehrerer Ersatz-Referenzwerte gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren, wenn eines der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ereignisse eingetreten ist.

9 Ein Durchführungsrechtsakt, wie in Absatz 8 genannt, muss folgende Punkte enthalten: a) einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte; b) die Spread-Anpassung, einschließlich der Methode zur Bestimmung einer solchen Spread-Anpassung, die auf den Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden ist, der zum Zeitpunkt des Ersatzes für jede bestimmte Laufzeit endet, um den Auswirkungen der Umstellung bzw. des Wechsels von dem abzuwickelnden Referenzwert auf seinen Ersatz Rechnung zu tragen; c) die entsprechenden wesentlichen der Anpassung dienenden Änderungen, die mit der Anwendung eines Ersatzes für einen Referenzwert zusammenhängen und hierfür nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind, und d) das Datum, ab dem ein oder mehrere Ersatz-Referenzwerte zur Anwendung kommen.

10 Beim Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 8 berücksichtigt die Kommission, sowohl die vorhandenen Empfehlungen zum Ersatz für einen Referenzwert, zu entsprechenden Anpassungsänderungen und zur Spread-Anpassung, die von der Zentralbank, die für das Währungsgebiet zuständig ist, in dem der fragliche Referenzwert abgewickelt werden soll, oder von der Arbeitsgruppe für alternative Referenzzinssätze unter Federführung der Behörden oder der Zentralbank empfohlen werden. Vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts führt die Kommission eine öffentliche Anhörung durch und berücksichtigt die Empfehlungen anderer relevanter Akteure, einschließlich der für den Administrator des Referenzwerts zuständigen Behörde und der ESMA.

11 Unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c dieses Artikels kommt ein von der Kommission gemäß Absatz 2 dieses Artikels bestimmter Ersatz für einen Referenzwert nicht zur Anwendung, wenn alle Parteien oder die erforderliche Mehrheit der Parteien eines Vertrags oder eines Finanzinstruments im Sinne von Artikel 23a vor oder nach dem Geltungsbeginn des in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakts vereinbart haben, einen anderen Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden.

Article 23c Ersetzung eines Referenzwerts durch nationales Recht

1 Die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Mehrheit der Kontributoren angesiedelt ist, kann einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bestimmen, sofern eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist: a) die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Behörde hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wurde, dass dieser Referenzwert den zugrunde liegenden Markt bzw. die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr abbildet; die zuständige Behörde nimmt diese Ankündigung erst vor, wenn, nachdem die in Artikel 23 genannten Befugnisse ausgeübt wurden, und der betreffende Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität weiterhin nicht abbildet; b) der Administrator dieses Referenzwerts oder eine in dessen Namen handelnde Person hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht oder es wurde eine solche öffentliche Erklärung abgegeben oder es wurden Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wurde, dass der Administrator damit beginnen wird, den betreffenden Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird; c) die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung dieses Administrators ausgestattete Einrichtung hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach erklärt wurde, dass der Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird, oder d) die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde entzieht die Zulassung oder setzt diese aus gemäß Artikel 35, sofern es zum Zeitpunkt des Entzugs oder der Aussetzung keinen Nachfolgeadministrator gibt, der den Referenzwert weiter bereitstellen wird, und dessen Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einzustellen.

2 Bestimmt ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte gemäß Absatz 1, so hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die Kommission und die ESMA davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3 Der Ersatz für einen Referenzwert tritt an die Stelle sämtlicher Bezugnahmen auf den Referenzwert in unter Artikel 23a genannten Verträgen und Finanzinstrumenten, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind: a) am Tag des Geltungsbeginns der nationalen Rechtsvorschrift zur Bestimmung des Ersatzes für einen Referenzwert beziehen sich diese Verträge oder Finanzinstrumente auf den eingestellten Referenzwert und b) diese Verträge oder Finanzinstrumente enthalten keine Rückfallklausel oder eine Rückfallklausel, die den dauerhaften Ersatz eines eingestellten Referenzwerts nicht abdeckt.

4 Ein von einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmter Ersatz für einen Referenzwert kommt nicht zur Anwendung, wenn alle Parteien oder die erforderliche Mehrheit der Parteien eines Vertrags oder eines Finanzinstruments gemäß Artikel 23a vor oder nach dem Geltungsbeginn der einschlägigen nationalen Rechtsvorschrift vereinbart haben, einen anderen Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden.“.

Article 13a Änderungen bei Altkontrakten zur Umsetzung der Referenzwertreform

1 Die Gegenparteien können die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Risikomanagementverfahren, die bei ihnen am 13. Februar 2021 in Bezug auf nicht durch CCPs geclearte OTC-Derivatekontrakte bestehen, die vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 wirksam wird, abgeschlossen oder verlängert wurden, weiterhin anwenden, wenn diese Verträge nach dem 13. Februar 2021 ausschließlich zu dem Zweck ersetzt, geändert oder verlängert werden, den maßgeblichen Referenzwert zu ersetzen oder eine Rückfallklausel in Bezug auf jegliche Referenzwerte, die für diesen Vertrag die Bezugsgrundlage bilden, einzuführen.

2 Kontrakte, die vor dem Tag des Wirksamwerdens der Clearingpflicht nach Artikel 4 abgeschlossen oder verlängert wurden und die nach dem 13. Februar 2021 ausschließlich zu dem Zweck geändert oder verlängert werden, einen maßgeblichen Referenzwert zu ersetzen oder eine Rückfallklausel in Bezug auf einen genannten Referenzwert, der für diesen Vertrag die Bezugsgrundlage bildet, einzufügen, unterliegen aus diesem Grund nicht der Clearingpflicht nach Artikel 4.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nur für OTC-Derivatekontrakte, bei denen die Änderung oder Verlängerung a) notwendig ist, um einen Referenzwert im Zusammenhang mit Referenzwertreformen zu ersetzen; b) die wirtschaftliche Substanz bzw. den Risikofaktor, die der Referenzwert eines solchen Vertrags abbildet, nicht ändern, und c) keine anderen Änderungen rechtliche Bestimmungen dieses Vertrags umfassen, die nicht auf den Referenzwert Bezug nehmen, der dem Vertrag als Bezugsgrundlage dient, sodass der Vertrag möglicherweise in einer Weise geändert würde, aufgrund derer er als neuer Vertrag gelten müsste.“

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag, der ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.

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