Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205
„(3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, ab dem 18. Februar 2022 wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 18. Februar 2021 ausgelöst; b) die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen.“.
Article 2 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592
„(3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, ab dem 18. Februar 2022 wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 18. Februar 2021 ausgelöst; b) die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen.“.
Article 3 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178
„(3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, ab dem 18. Februar 2022 wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 18. Februar 2021 ausgelöst; b) die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen.“.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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