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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung

CELEX
32021R0240
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-02-10
In force since
2021-02-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für technische Unterstützung (im Folgenden „Instrument“) eingerichtet. In ihr sind das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Instruments, die Mittelausstattung des Instruments für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, sowie die Formen der Unionsfinanzierung festgelegt und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „technische Unterstützung“ Maßnahmen zur Unterstützung der nationalen Behörden bei der Durchführung institutioneller, administrativer und struktureller Reformen, die nachhaltig und resilienzsteigernd sind, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken und die öffentlichen Stellen bei der Vorbereitung nachhaltiger und resilienzsteigernder Investitionen unterstützen; 2. „nationale Behörde“ eine oder mehrere Behörden auf staatlicher, einschließlich regionaler oder lokaler Ebene sowie mitgliedstaatliche Organisationen im Sinne von Artikel 2 Nummer 42 der Haushaltsordnung, die im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten partnerschaftlich zusammenarbeiten; 3. „Unionsfonds“ den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa 4. „internationale Organisation“ eine Organisation im Sinne des Artikels 156 der Haushaltsordnung und Organisationen, die gemäß jenem Artikel einer solchen Organisation gleichgestellt sind; 5. „Europäisches Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung“ oder „Europäisches Semester“ den in Artikel 2-a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates verankerten Prozess; 6. „länderspezifische Empfehlungen“ die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV im Rahmen des Europäischen Semesters an jeden Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen des Rates.

Article 3 Allgemeines Ziel

Das allgemeine Ziel des Instruments besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung von Reformen unterstützt werden. Dies ist erforderlich, um Investitionen zu mobilisieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Konvergenz, Resilienz und Erholung zu erreichen. Dies ist außerdem erforderlich, um die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um die Stärkung ihrer institutionellen und administrativen Kapazitäten — auch auf regionaler und lokaler Ebene — zu unterstützen, einen sozial inklusiven, grünen und digitalen Wandel zu ermöglichen, die im Rahmen der länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen wirksam anzugehen und das Unionsrecht durchzuführen.

Article 4 Spezifische Ziele

Zur Verwirklichung des in Artikel 3 genannten allgemeinen Ziels bestehen die spezifischen Ziele des Instruments darin, die nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten für Folgendes zu unterstützen: a) Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen; b) Ausarbeitung, Änderung, Umsetzung und Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/241. Diese spezifischen Ziele werden in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt, und zwar unter anderem im Wege des Austauschs über bewährte Verfahren, Prozesse und Methoden, der Einbeziehung von Interessenträgern — falls angezeigt — und einer wirksameren und effizienteren Personalverwaltung.

Article 5 Anwendungsbereich

Die in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele beziehen sich auf Politikbereiche im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Bildung, Produktivität, Forschung und Innovation, intelligentem, fairem, nachhaltigem und integrativem Wachstum sowie Beschäftigung und Investitionen, mit besonderem Augenmerk auf Maßnahmen zur Förderung des digitalen und des gerechten ökologischen Wandels, und betreffen insbesondere einen oder mehrere der folgenden Aspekte: a) Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, Haushaltsverfahren einschließlich der durchgängigen Berücksichtigung von Umwelt- und Gleichstellungsaspekten bei der Haushaltsplanung, makrofiskalischer Rahmen, Schulden- und Liquiditätsmanagement, Ausgaben- und Steuerpolitik, Steuerehrlichkeit, Finanzverwaltung und Zollunion, sowie Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung, des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und der Steuervermeidung; b) institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung und E-Government, Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren, Prüfungen, Ausbau der Kapazitäten zur Absorption von Unionsmitteln, Förderung der Verwaltungszusammenarbeit, wirksame Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens, Kapazitätsaufbau bei Wettbewerbs- und Kartellbehörden, Stärkung der Finanzaufsicht und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche; c) Rahmenbedingungen für Unternehmen, einschließlich für kleine und mittlere Unternehmen, Selbstständige, Unternehmer sowie sozialwirtschaftliche Unternehmen, die Reindustrialisierung und Rückverlagerung der Produktion in die Union, Entwicklung des Privatsektors, Märkte für Produkte und Dienstleistungen, öffentliche und private Investitionen auch in die physische und die virtuelle Infrastruktur, Projektträger und Projektförderzentren, öffentliche Beteiligung an Unternehmen, Privatisierungsverfahren, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb, effizientes und transparentes öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren sowie Förderung von Forschung, Innovation und Digitalisierung; d) Bildung, lebensbegleitendes Lernen und lebenslange Weiterbildung, berufliche Bildung, Jugendpolitik, Arbeitsmarktpolitik, einschließlich des sozialen Dialogs, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, vermehrte Teilhabe von unterrepräsentierten Gruppen am Arbeitsmarkt, Weiterbildung und Umschulung, insbesondere im Bereich der digitalen Kompetenzen, Medienkompetenz, bürgerschaftliches Engagement, aktives Altern, Geschlechtergleichstellung, Katastrophenschutz, Grenz- und Migrationspolitik, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut, Einkommensungleichheit und allen Formen der Diskriminierung; e) ein niedrigschwelliges, erschwingliches und robustes Gesundheitswesen, niedrigschwellige, erschwingliche und robuste Systeme der sozialen Sicherheit, Pflege und eine niedrigschwellige, erschwingliche und robuste Fürsorge sowie Kinderbetreuung; f) Strategien zur Eindämmung des Klimawandels, digitaler und gerechter ökologischer Wandel, E-Government-Lösungen, elektronische Auftragsvergabe, Konnektivität, Zugang zu Daten und Daten-Governance, Datenschutzlösungen, E-Learning, Nutzung von Lösungen auf Basis von künstlicher Intelligenz, ökologische Säule der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes, Klimaschutz, Verkehr und Mobilität, Förderung der Kreislaufwirtschaft, der Energie- und Ressourceneffizienz und der erneuerbare Energiequellen, Diversifizierung der Energieversorgung, Bekämpfung der Energiearmut und Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit sowie — für den Agrarsektor — Schutz der Böden und der biologischen Vielfalt, Fischerei und nachhaltige Entwicklung ländlicher und abgelegener Gebiete und von Inselregionen; g) Strategien und Regulierung im Finanzsektor, unter anderem in Bezug auf die Finanzkompetenz, die Finanzstabilität, den Zugang zu Finanzierungen und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Selbstständige und Unternehmer; h) Erstellung, Bereitstellung und qualitative Überwachung von Daten und Statistiken; i) Vorbereitungen auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet und j) Früherkennung erheblicher Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit und abgestimmte Reaktion darauf und Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Geschäfts- und Dienstleistungsbetriebs für wichtige öffentliche und private Einrichtungen und Branchen.

Article 6 Mittelausstattung

1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 864000000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2 Die Finanzausstattung des Instruments kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten abdecken, die für die Verwaltung des Instruments und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich betrieblicher IT-Werkzeuge, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission im Zusammenhang mit der Verwaltung des Instruments entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten für andere unterstützende Maßnahmen wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten der technischen Unterstützung vor Ort und die Kosten für gegenseitige Beratung und für Sachverständige zur Bewertung und Durchführung von Strukturreformen umfassen.

3 Ergänzend zu der Finanzausstattung gemäß Absatz 1 können Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, auf ihren Antrag und im Einklang mit den in einer Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa festgelegten Bedingungen und Verfahren zur Finanzierung klar umrissener Ersuchen um technische Unterstützung auf das Instrument übertragen werden und zurückübertragen werden, wenn sie nicht gebunden werden. Diese Mittel werden ausschließlich zugunsten des Mitgliedstaats — auch auf regionaler und lokaler Ebene — eingesetzt, der die Übertragung beantragt hat.

Article 7 Zahlungen für zusätzliche technische Unterstützung

1 Zusätzlich zu der in Artikel 6 genannten Finanzausstattung können die Mitgliedstaaten zusätzliche technische Unterstützung im Rahmen des Instruments beantragen und kommen für die dadurch entstehenden Ausgaben auf.

2 Die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Absatz 1 des vorliegenden Artikels geleisteten Zahlungen stellen im Basisrechtsakt vorgesehene externe zweckgebundene Einnahmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar und werden ausschließlich zugunsten dieses Mitgliedstaats verwendet.

Article 8 Förderfähige Maßnahmen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung

Zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Zielen werden aus dem Instrument insbesondere folgende Arten von Maßnahmen finanziert: a) Bereitstellung von Fachwissen für politische Beratung, politischen Wandel, die Ausarbeitung von Strategien und Reformfahrplänen sowie für rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen; b) kurz- oder langfristige Bereitstellung von Sachverständigen einschließlich Sachverständiger vor Ort, die Aufgaben in spezifischen Bereichen wahrnehmen oder operative Maßnahmen durchführen, gegebenenfalls mit der Unterstützung von Dolmetschern, Übersetzern und Mitarbeitern, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung durch die Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung; c) Aufbau institutioneller, administrativer oder sektoraler Kapazitäten und damit zusammenhängende unterstützende Maßnahmen auf allen Verwaltungsebenen, die gegebenenfalls auch zur Stärkung der Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner beitragen, insbesondere: i) Seminare, Konferenzen und Arbeitskreise, gegebenenfalls unter Beteiligung von Interessenträgern; ii) Austausch über bewährte Verfahren im Wege von beispielsweise — falls angezeigt — Arbeitsbesuchen in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder in Drittländern, mit denen die Beamten Fachwissen in den betreffenden Themenbereichen erwerben bzw. erweitern können; iii) Schulungen sowie Entwicklung von Online- oder sonstigen Schulungsmodulen zur Förderung der für die einschlägigen Reformen erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse; d) Erhebung von Daten und Erstellung von Statistiken, Entwicklung von gemeinsamen Methoden unter anderem für die durchgängige Berücksichtigung und Nachverfolgung von Geschlechtergleichstellung und Klimaschutzbelangen in allen Politikbereichen sowie gegebenenfalls Entwicklung von Indikatoren oder Richtwerten; e) Organisation der lokalen operativen Unterstützung in Bereichen wie Asyl, Migration und Grenzkontrollen; f) Aufbau von IT-Kapazitäten, einschließlich der Bereitstellung von Fachwissen über Entwicklung, Wartung, Betrieb und Qualitätskontrollen der für die Durchführung der einschlägigen Reformen erforderlichen IT-Infrastruktur und -Anwendungen, über Cybersicherheit, über quelloffene Soft- und Hardwarelösungen, über Datenschutzlösungen sowie über Programme zur Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen, insbesondere in Bereichen wie medizinische Versorgung, Bildung oder Justiz; g) Durchführung von Studien wie etwa Machbarkeitsstudien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen sowie von Evaluierungen und Folgenabschätzungen, einschließlich geschlechterdifferenzierter Folgenabschätzungen, und Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial; h) Einführung und Ausführung von Kommunikationsprojekten und -strategien für das Lernen, einschließlich E-Lernen, Zusammenarbeit, Sensibilisierung, Wissensverbreitung und Austausch über bewährte Verfahren, Organisation von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, Medienkampagnen und Veranstaltungen, einschließlich institutioneller Kommunikation und gegebenenfalls Kommunikation über soziale Netzwerke oder Plattformen; i) Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und der Ergebnisse der im Rahmen des Instruments geleisteten technischen Unterstützung, auch durch Entwicklung, Betrieb und Wartung von Systemen und Instrumenten, bei denen IKT zum Einsatz kommen, und j) andere einschlägige Tätigkeiten zur Unterstützung des allgemeinen Ziels und der spezifischen Ziele im Sinne der Artikel 3 beziehungsweise 4.

Article 9 Beantragung der technischen Unterstützung

1 Mitgliedstaaten, die technische Unterstützung im Rahmen des Instruments in Anspruch nehmen möchten, richten unter Angabe der entsprechenden Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 5, für die Unterstützung gewünscht wird, einen Antrag an die Kommission. Diese Anträge sind bis zum 31. Oktober einzureichen, sofern in den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen gesonderten Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen nichts anderes bestimmt ist. Die Kommission kann Leitlinien zu den wichtigsten Bestandteilen des Antrags auf technische Unterstützung erstellen.

2 Damit die von den Mitgliedstaaten angestrebten Reformen auf breite Unterstützung stoßen und eigenverantwortlich durchgeführt werden, können die Mitgliedstaaten, die technische Unterstützung im Rahmen des Instruments in Anspruch nehmen wollen, vor der Beantragung der technischen Unterstützung im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten gegebenenfalls einschlägige Interessenträger konsultieren.

3 Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit folgenden Fällen technische Unterstützung beantragen: a) Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative und im Einklang mit dem in Artikel 3 genannten allgemeinen, beziehungsweise den in Artikel 4 genannten spezifischen Zielen ergreifen; b) Durchführung von wachstums- und resilienzsteigernden Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrechts; c) Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung für Mitgliedstaaten, die im Rahmen bestehender Instrumente, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, finanzielle Unterstützung durch die Union erhalten; d) Ausarbeitung, Änderung und Überarbeitung von Aufbau- und Resilienzplänen gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 und deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten.

4 Kommt ein konkreter Bedarf in den Mitgliedstaaten auf, so führt die Kommission entsprechend zusätzliche gesonderte Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen durch, die sich beispielsweise auf die Einreichung von Anträgen im Zusammenhang mit den in Absatz 3 Buchstabe d genannten Tätigkeiten erstrecken.

5 Die Kommission prüft den in Absatz 1 genannten Antrag auf Unterstützung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Anschluss an vorhergehende Gespräche mit den Mitgliedstaaten, einschließlich Gesprächen im Rahmen des Europäischen Semesters, wobei sie der Dringlichkeit, dem Umfang und dem Ausmaß der ermittelten Herausforderungen, dem Unterstützungsbedarf in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse der sozioökonomischen Indikatoren und den institutionellen und allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung trägt. Auf der Grundlage dieser Prüfung verständigen sich die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus Unionsfonds oder anderen Unionsprogrammen finanziert werden, über die in einem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung (im Folgenden „Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung“) festzulegenden Schwerpunktbereiche für die Unterstützung, die Ziele, einen vorläufigen Zeitplan, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag zu dieser technischen Unterstützung.

6 In dem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung werden die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aufbau- und Resilienzplänen für Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 getrennt von der sonstigen technischen Unterstützung ausgewiesen.

Article 10 Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates und Öffentlichkeitsarbeit zu den Plänen für die Zusammenarbeit und Unterstützung

1 Mit dem Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich gleichzeitig den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung. Der betreffende Mitgliedstaat kann sein Einverständnis verweigern, wenn es sich um sensible oder vertrauliche Informationen handelt, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des Mitgliedstaats abträglich wäre.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung vor: a) sobald der betreffende Mitgliedstaat alle sensiblen oder vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht hat, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des Mitgliedstaats abträglich wäre; b) nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn die Offenlegung der einschlägigen Informationen der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen nicht abträglich wäre, und in jedem Fall spätestens zwei Monate nach der Umsetzung dieser Maßnahmen im Rahmen des Plans für die Zusammenarbeit und Unterstützung.

3 Um über die finanzielle Unterstützung der im Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung vorgesehenen Maßnahmen durch die Union zu informieren, kann die Kommission Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit ergreifen, darunter gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den nationalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Auflistung der genehmigten Anträge auf technische Unterstützung und aktualisiert diese Auflistung regelmäßig. Die Kommission unterrichtet die Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission regelmäßig über Projekte in den betreffenden Mitgliedstaaten.

Article 11 Zusatzfinanzierung

Aus dem Instrument finanzierte Maßnahmen können im Rahmen des Unionshaushalts Unterstützung aus anderen Programmen, Instrumenten oder Fonds der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Aufwendungen betrifft.

Article 12 Durchführung des Instruments

1 Die Kommission führt das Instrument gemäß der Haushaltsordnung durch.

2 Die Maßnahmen des Instruments können entweder direkt durch die Kommission oder indirekt durch Personen oder Einrichtungennach Artikel 62 Absatz 1 der Haushaltsordnung umgesetzt werden. Die finanzielle Unterstützung der Union für in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Maßnahmen wird insbesondere in folgender Form gewährt: a) Finanzhilfen; b) Vergabe öffentlicher Aufträge; c) Erstattung der Kosten externer Sachverständiger, einschließlich Sachverständiger aus nationalen, regionalen oder lokalen Behörden der Mitgliedstaaten, die Unterstützung leisten oder erhalten; d) Beiträge zu von internationalen Organisationen eingerichteten Treuhandfonds und e) in indirekter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen.

3 Finanzhilfen können den nationalen Behörden, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Organisationen gewährt werden sowie öffentlichen oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in a) Mitgliedstaaten, b) Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß den in dem Abkommen festgelegten Bedingungen. Der Kofinanzierungsanteil an den Finanzhilfen darf bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen.

4 Technischen Unterstützung kann in Zusammenarbeit mit Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen umgesetzt werden.

5 Technische Unterstützung kann auch von einzelnen Sachverständigen geleistet werden, deren Hilfe für ausgewählte Aktivitäten in Anspruch genommen werden kann, wenn dies zur Verwirklichung der in Artikel 4 aufgeführten spezifischen Ziele erforderlich ist.

6 Zur Durchführung der technischen Unterstützung nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Arbeitsprogramme an und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber. In den Arbeitsprogrammen wird folgendes festgelegt: a) die Mittelzuweisung für das Instrument; b) die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel und den spezifischen Zielen nach Artikel 3 beziehungsweise 4 der vorliegenden Verordnung und im Rahmen des in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anwendungsbereichs und die in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten förderfähigen Maßnahmen und c) die Kriterien für die Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen sowie alle gemäß der Haushaltsordnung erforderlichen Angaben.

7 Um eine rasche Verfügbarkeit der Mittel zu gewährleisten, ist ein begrenzter Teil des Arbeitsprogramms in Höhe von höchstens 30 % der jährlichen Mittelzuweisung besonderen Maßnahmen für unvorhergesehene Fälle mit hinreichend begründeter Dringlichkeit vorbehalten, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder schwerwiegende Situationen mit ernsthafter Beeinträchtigung der wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Bedingungen, die in einem Mitgliedstaat vorhanden sind und sich seiner Kontrolle entziehen. Die Kommission darf auf Antrag eines Mitgliedstaats, der technische Unterstützung in Anspruch nehmen möchte, besondere Maßnahmen ergreifen, die im Einklang mit den Zielen und Tätigkeiten dieser Verordnung stehen, um den nationalen Behörden bei der Bewältigung der akuten Notlage technische Unterstützung zu leisten. Diese besonderen Maßnahmen sind vorübergehender Natur, und stehen im Zusammenhang mit den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Umständen. Diese besonderen Maßnahmen enden innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlass und können durch technischen Unterstützung gemäß den Bedingungen des Artikels 9 ersetzt werden.

Article 13 Koordinierung und Komplementarität

1 Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten fördern entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Instrument und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck a) gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung und insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die aus Unionsfonds finanziert werden, Komplementarität, Synergien, Kohärenz und Folgerichtigkeit zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene sowie auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler und lokaler Ebene; b) optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und Überschneidungen; c) stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler und lokaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit im Rahmen des Instruments kohärente und straffe Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet sind.

2 Die Kommission bemüht sich, Komplementarität und Synergien mit der von anderen einschlägigen internationalen Organisationen geleisteten Unterstützung sicherzustellen.

Article 14 Überwachung der Durchführung

1 Die Kommission überwacht die Durchführung des Instruments und misst die Verwirklichung des allgemeinen Ziels und der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 beziehungsweise 4 unter anderem anhand der Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung. Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt sowie für die Überwachung und Evaluierung dieser Verordnung im Hinblick auf die Erreichung des allgemeinen Ziels und der spezifischen Ziele sind im Anhang festgelegt. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen des Instruments durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.

2 Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Erfassung der Daten für die Überwachung der Durchführung des Instruments und der Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah und — soweit relevant und machbar — nach Geschlechtern aufgeschlüsselt erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

Article 15 Jahresbericht

1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich gleichzeitig einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung (im Folgenden „Jahresbericht“) vor.

2 Der Jahresbericht enthält Informationen über a) von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingereichte Anträge auf Unterstützung, b) die Analyse der Anwendung der Kriterien des Artikels 9 Absatz 3, die für die Analyse der von Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf Unterstützung herangezogen werden, c) die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung gemäß Artikel 9 Absatz 5, d) ergriffene besondere Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 7, e) die Umsetzung von Unterstützungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch auf nationaler und regionaler Ebene, und f) die von der Kommission durchgeführten Kommunikationsmaßnahmen.

3 Das Europäische Parlament kann die Kommission zur Teilnahme an einer Aussprache mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments auffordern, um den Jahresbericht und die Durchführung des Instruments zu erörtern.

Article 16 Halbzeit- und Ex-post-Evaluierung

1 Bis zum 20. Februar 2025 übermittelt die Kommission gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat, sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen unabhängigen Halbzeitevaluierungsbericht über die Durchführung dieser Verordnung. Im Bericht wird insbesondere bewertet, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Instruments gemäß Artikel 3 beziehungsweise 4 erreicht wurden, wie angemessen und effizient die Mittel eingesetzt wurden und welcher europäische Mehrwert erbracht wurde. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Die Ergebnisse der Halbzeitevaluierung können gegebenenfalls für etwaige einschlägige Legislativvorschläge herangezogen werden.

2 Bis zum 31. Dezember 2030 übermittelt die Kommission gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat, sowie auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht. Dieser Bericht enthält eine Gesamtbewertung der Durchführung dieser Verordnung und umfasst Informationen über die langfristigen Auswirkungen dieser Verordnung.

Article 17 Transparenz

Die Kommission richtet eine zentrale öffentliche Online-Datenbank ein, in der — unter Beachtung der anwendbaren Bestimmungen und auf der Grundlage von Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat — die abschließenden Studien oder Berichte, die im Rahmen von Artikel 8 für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen erstellt wurden, bereitgestellt werden können. Die betreffenden Mitgliedstaaten können von der Kommission in begründeten Fällen verlangen, diese Dokumente nicht ohne ihre vorherige Zustimmung offenzulegen.

Article 18 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1 Die Empfänger von Unionsmitteln machen die Herkunft dieser Mittel deutlich und sorgen insbesondere bei der Werbung für die Tätigkeiten und ihre Ergebnisse dafür, dass die Unionsförderung wahrgenommen wird, indem sie verschiedene Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, kohärent, wirksam und verhältnismäßig informieren.

2 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, die nach dem Instrument ausgeführten Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse durch, wobei es sich — falls angezeigt und mit Zustimmung der nationalen Behörden — auch um gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den nationalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in dem jeweiligen Mitgliedstaat handeln kann.

Article 19 Übergangsbestimmungen

1 Die Maßnahmen und Tätigkeiten zur technischen Unterstützung, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 eingeleitet wurden, unterliegen bis zu ihrem Abschluss weiterhin der genannten Verordnung.

2 Die Finanzausstattung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kann auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung abdecken, beispielsweise für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 erforderliche und nicht bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossene Überwachung, Kommunikation und Evaluierung.

3 Nötigenfalls können über das Jahr 2020 hinaus Mittelzuweisungen in den Haushalt eingesetzt werden, um die Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit der Verwaltung von auf der Grundlage von Verordnung (EU) 2017/825 eingeführten Maßnahmen und Tätigkeiten, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind, zu decken.

Article 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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