Durchführungsverordnung (EU) 2021/329 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase für Masthühner (Zulassungsinhaber: AVEVE NV) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49755 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49754, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2
1 Die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49755 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (vormals Trichoderma reesei) MUCL 49754 und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 17. September 2021 gemäß den vor dem 17. März 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannte Zubereitung enthalten und vor dem 17. März 2022 gemäß den vor dem 17. März 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3
Die Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 wird aufgehoben.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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