Verordnung (EU) 2021/341 der Kommission vom 23. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 und (EU) 2019/2024 in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Verordnung (EU) 2019/424
„(2 Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation ein Exemplar der gemäß Anhang II Nummer 3.4 bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III und, soweit zutreffend, Anhang II Nummer 2 enthalten.“
Article 6 Umgehung
Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen technischen Dokumentation zu erzielen.“
Article 2 Änderung der Verordnung (EU) 2019/1781
Die Verordnung (EU) 2019/1781 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) vor dem 1. Juli 2029 in Verkehr gebrachte Motoren, die als Ersatz für identische, in Produkte integrierte Motoren dienen, die im Falle von Motoren gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a vor dem 1. Juli 2021 und im Falle von Motoren gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b vor dem 1. Juli 2023 in Verkehr gebracht wurden, und speziell dafür vermarktet werden;“ b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe e angefügt: „e) Drehzahlregelungen, die ein einziges Gehäuse aufweisen, das Drehzahlregelungen enthält, von denen alle mit dieser Verordnung im Einklang stehen.“ 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚Drehzahlregelung‘ bezeichnet einen elektronischen Leistungswandler, der die elektrische Leistung, mit der ein einzelner Elektromotor gespeist wird, kontinuierlich anpasst, um die von dem Motor abgegebene mechanische Leistung nach Maßgabe der Drehmoment-Drehzahl-Kennlinie der am Motor anliegenden Last zu steuern, wozu die am Motor anliegende Frequenz und Spannung angepasst werden. Dies umfasst auch alle in die Drehzahlregelung integrierten Schutz- und Hilfsgeräte.“ b) Folgende Nummer 23 wird angefügt: „23. ‚angegebene Werte‘ bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 5 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.“ 3. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation von Motoren eine Kopie der gemäß Anhang I Nummer 2 dieser Verordnung bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang II und gegebenenfalls Anhang I Nummer 1 dieser Verordnung enthalten.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation von Drehzahlregelungen eine Kopie der gemäß Anhang I Nummer 4 dieser Verordnung bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang II und gegebenenfalls Anhang I Nummer 3 dieser Verordnung enthalten.“ 4. Die Anhänge I, II und III werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 6 Umgehung und Software-Aktualisierungen
Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern. Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.“
Article 11 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums
Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission entsprechen.“
Article 7 Umgehung und Software-Aktualisierungen
Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern. Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.“
Article 12 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums
Wurde vor dem 1. Juli 2021 kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. August 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission entsprechen.“
Article 5 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2021
„(2 Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation den Grund angeben, warum etwaige Kunststoffteile nicht entsprechend der Ausnahme nach Anhang II Buchstabe D Nummer 2 gekennzeichnet sind, sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß den Anhängen II und III dieser Verordnung enthalten.“
Article 12 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums
Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission entsprechen.“
Article 6 Umgehung und Software-Aktualisierungen
Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern. Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.“
Article 13 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums
Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission entsprechen.“
Article 6 Umgehung und Software-Aktualisierungen
Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern. Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.“
Article 13 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums
Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission entsprechen.“
Article 8 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2024
Die Verordnung (EU) 2019/2024 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Eckkühlmöbel/Kühlmöbel mit gebogener Form und Rundkühlmöbel;“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 21 erhält folgende Fassung: „21. „Eckkühlmöbel/Kühlmöbel mit gebogener Form“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das dazu dient, die geometrische Kontinuität zwischen zwei geraden Kühlmöbeln herzustellen, die in einem Winkel zueinander angeordnet sind und/oder eine Kurve bilden. Ein Eckkühlmöbel/Kühlmöbel mit gebogener Form hat keine erkennbare Längsachse oder Länge, da es nur aus einer Füllform (Keil oder Ähnlichem) besteht und nicht dafür ausgelegt ist, als eigenständige Kühleinheit betrieben zu werden. Die beiden Seiten des Eckkühlmöbels/Kühlmöbels mit gebogener Form bilden einen Winkel zwischen 30° und 90°;“ b) Folgende Nummer 29 wird hinzugefügt: „29. ‚Rundkühlmöbel‘ bezeichnet ein rundes/kreisförmiges Kühlmöbel für Supermärkte, das als eigenständige Kühleinheit oder als Einheit zur Verbindung zweier gerader Kühlmöbel installiert werden kann. Rundkühlmöbel können auch mit einem Drehsystem ausgestattet sein, das den Auslagenbereich der Lebensmittel über einen Winkel von 360° sichtbar macht;“ c) Folgende Nummer 30 wird hinzugefügt: „30. ‚Kühlmöbel für Supermärkte‘ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das für den Verkauf und die Präsentation von Lebensmitteln und anderen Waren im Einzelhandel, z. B. in Supermärkten, bestimmt ist. Getränkekühler, gekühlte Verkaufsautomaten, Verkaufskühlmöbel für Speiseeis und Speiseeis-Gefriermaschinen gelten nicht als Kühlmöbel für Supermärkte.“ 3. Die Anhänge I, III und IV werden gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 9 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 3 gelten ab dem 1. Mai 2021. Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 4 gelten ab dem 1. Juli 2021. Artikel 4 Absätze 1, 2 und 5 gelten ab dem 1. September 2021.
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