Durchführungsverordnung (EU) 2021/367 der Kommission vom 1. März 2021 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 als Futtermittelzusatzstoff für Aufzuchtkälber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 883/2010 (Zulassungsinhaber: S.I. Lesaffre) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2 Übergangsfrist
1 Der im Anhang genannte Zusatzstoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 22. September 2021 gemäß den vor dem 22. März 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang genannten Zusatzstoff enthalten und vor dem 22. März 2022 gemäß den vor dem 22. März 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 883/2010 wird aufgehoben.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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