Durchführungsverordnung (EU) 2021/384 der Kommission vom 3. März 2021 betreffend die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden ausführliche Bestimmungen für die Anwendung bestimmter Kriterien gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 hinsichtlich der Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/53/EG und von Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG festgelegt.
Article 2 Eignung von Sortenbezeichnungen
1 Eine Sortenbezeichnung ist geeignet, wenn kein Hindernis im Zusammenhang mit ihrer Bezeichnung besteht.
2 Ein Hindernis im Zusammenhang mit einer Sortenbezeichnung besteht in Fällen, in denen a) die Verwendung der Sortenbezeichnung im Gebiet der Union ausgeschlossen ist, weil ihrer Verwendung im Gebiet der Gemeinschaft das ältere Recht eines Dritten entgegensteht, wie in Artikel 3 Absatz 1 festgelegt; b) die Sortenbezeichnung mit geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen oder garantiert traditionellen Spezialitäten kollidiert, wie in Artikel 3 Absatz 2 festgelegt; c) die Sortenbezeichnung ihren Verwendern Schwierigkeiten bereiten könnte, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben, wie in Artikel 4 festgelegt; d) die Sortenbezeichnung mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann, unter der dieselbe oder eine eng verwandte Art in ein amtliches Sortenregister eingetragen ist oder unter der Material einer anderen Sorte in Verkehr gebracht wurde, wie in Artikel 5 festgelegt; e) die Sortenbezeichnung aufgrund von visueller, phonetischer oder begrifflicher Ähnlichkeit mit der Bezeichnung einer Sorte derselben oder einer eng verwandten Art Anlass zu Verwechslungen geben könnte, wie in Artikel 5 festgelegt; f) die Sortenbezeichnung mit anderen Bezeichnungen übereinstimmt oder verwechselt werden kann, die beim Inverkehrbringen von Waren allgemein benutzt werden oder nach anderen Rechtsvorschriften als freizuhaltende Bezeichnung gelten, wie in Artikel 6 festgelegt; g) die Sortenbezeichnung irreführend ist oder Anlass zu Verwechslungen gibt, wie in Artikel 7 festgelegt.
Article 3 Älteres Recht eines Dritten
1 Ein Hindernis aufgrund des älteren Rechts eines Dritten besteht, wenn die Einwendung eines Dritten, der Inhaber einer Marke ist, gegen die Sortenbezeichnung im Gebiet der Union von einer zuständigen Behörde bestätigt wird. Dieses Hindernis betrifft Marken, die a) vor der Eintragung der Sortenbezeichnung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der Union eingetragen wurden; b) mit der Sortenbezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind; und c) in Bezug auf Waren eingetragen sind, die aus der gleichen oder eng verwandten Art der betreffenden Sorte bestehen.
2 Im Falle von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen oder garantiert traditionellen Spezialitäten für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, Spirituosen, aromatisierte Weine und Weinbauerzeugnisse als älteres Recht eines Dritten ist eine Sortenbezeichnung im Gebiet der Union ausgeschlossen, wenn die Sortenbezeichnung gegen folgende Rechtsvorschriften verstößt: a) Artikel 13 oder 24 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ; c) Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ; d) Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates .
3 Stellt das ältere Recht gemäß Absatz 1 einen Hinderungsgrund für die Eignung einer Bezeichnung dar, so wird dieser Grund als hinfällig betrachtet, wenn vom Inhaber des älteren Rechts das schriftliche Einverständnis eingeholt wurde, dass die Bezeichnung im Zusammenhang mit der betreffenden Sorte verwendet werden darf, vorausgesetzt, dieses Einverständnis ist nicht geeignet, die Öffentlichkeit hinsichtlich des wirklichen Ursprungs des Erzeugnisses irrezuführen.
4 Besitzt der Antragsteller ein älteres Recht in Bezug auf die vorgeschlagene Sortenbezeichnung oder Teile davon, so findet Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 entsprechend Anwendung.
Article 4 Schwierigkeiten, die Sortenbezeichnung als solche zu erkennen oder wiederzugeben
1 Ein Hindernis aufgrund von Schwierigkeiten, die Sortenbezeichnung als solche zu erkennen oder wiederzugeben besteht, wenn eine Sortenbezeichnung ihren Verwendern Schwierigkeiten bereitet, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben.
2 In folgenden Fällen gilt eine Sortenbezeichnung als für die Verwender schwer zu erkennen oder wiederzugeben: a) sie besteht ganz oder teilweise aus Vergleichen oder Superlativen; b) sie besteht ganz oder teilweise aus der botanischen Bezeichnung einer Art innerhalb der Gruppe landwirtschaftlicher Pflanzenarten oder Gemüsearten, zu denen die Sorte gehört; c) sie besteht ganz oder teilweise aus Zuchtbegriffen und technischen Begriffen, es sei denn, deren Verwendung in Verbindung mit anderen Begriffen steht ihrer Erkennbarkeit als Sortenbezeichnung nicht entgegen; d) sie besteht ausschließlich aus einer geografischen Bezeichnung, die eine gewisse Bekanntheit für die betreffende Art erlangt hat; e) sie besteht nur aus einem oder mehreren Buchstaben bzw. einer oder mehreren Ziffern, es sei denn, dies stellt eine gängige Praxis zur Bezeichnung bestimmter Sorten dar; f) sie besteht ganz oder teilweise aus zu vielen Wörtern oder Einheiten; es sei denn, deren Verknüpfung ermöglicht eine leichte Erkennbarkeit; g) sie enthält ein Satzzeichen oder anderes Symbol, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben (es sei denn, der erste Buchstabe ist ein Großbuchstabe und der Rest der Bezeichnung ist in Kleinbuchstaben geschrieben), eine Determinante, einen Exponenten, eine Zeichnung oder ein Bildelement (mit Ausnahme des Apostrophs (‘), des Kommas (,), bis zu zwei nicht nebeneinanderstehender Ausrufezeichen (!), des Punkts (.) oder des Bindestrichs (-), des Schrägstrichs (/) oder des Gegenschrägstrichs (\)); h) sie besteht ganz oder teilweise aus einer Determinante, einem Exponenten, einer Zeichnung, einem Logo oder einem Bildelement.
Article 5 Bezeichnung, die mit einer Sortenbezeichnung für eine andere Sorte übereinstimmt oder damit verwechselt werden kann
1 Ein Hindernis im Zusammenhang mit einer Sortenbezeichnung besteht in Fällen, in denen sie übereinstimmt oder verwechselt werden kann mit: a) einer Sortenbezeichnung, unter der dieselbe oder eine eng verwandte Art in ein amtliches Sortenregister eingetragen ist; oder b) einer Sortenbezeichnung, unter der Material einer anderen Sorte in einem Mitgliedstaat oder im Gebiet einer Vertragspartei des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV“) in Verkehr gebracht wurde; es sei denn, bei der anderen Sorte handelt es sich um eine nicht mehr bestehende Sorte und ihre Bezeichnung hat keine besondere Bedeutung.
2 Um festzustellen, ob eine Verwechselbarkeit im Sinne von Absatz 1 vorliegt, analysiert die zuständige Behörde zunächst jeden der visuellen, phonetischen und begrifflichen Aspekte einzeln und nimmt dann eine Gesamtbewertung vor, bei der auch Sortenbezeichnungen derselben oder einer eng verwandten Art berücksichtigt werden, sofern die in diesem Absatz und in Absatz 1 genannten Sorten entweder unter den Sortenschutz fallen oder ein entsprechender Antrag dafür gestellt wurde bzw. eine amtliche Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde im Gebiet a) der Union; b) es Europäischen Wirtschaftsraums; c) einer Vertragspartei des UPOV; d) eines Mitglieds der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).
3 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „eng verwandte Arten“ die im Anhang aufgeführten Arten; b) „amtliches Sortenregister“ den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG oder Artikel 17 der Richtlinie 2002/55/EG oder die OECD-Sortenliste oder ein Sortenregister eines Mitglieds des UPOV; c) „nicht mehr bestehende Sorte“: Sorte, von der kein Material mehr vorliegt; d) „die Bezeichnung hat keine besondere Bedeutung“, dass eine Sortenbezeichnung, die in ein amtliches Verzeichnis eingetragen wurde, ihre besondere Bedeutung zehn Jahre nach ihrer Streichung aus diesem Verzeichnis verliert, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.
Article 6 Bezeichnungen, die beim Inverkehrbringen von Waren allgemein benutzt werden
1 Ein Hindernis im Zusammenhang mit einer Sortenbezeichnung besteht in Fällen, in denen die Sortenbezeichnung mit anderen Bezeichnungen übereinstimmt oder verwechselt werden kann, die beim Inverkehrbringen von Waren allgemein benutzt werden oder nach anderen Rechtsvorschriften als freizuhaltende Bezeichnung gelten.
2 Als Umgangsbezeichnungen, die für das Inverkehrbringen von Waren verwendet werden oder die nach anderen Rechtsvorschriften nicht verwendet werden dürfen, gelten: a) Bezeichnungen von Währungen; b) mit Maßen und Gewichten zusammenhängende Begriffe; c) Ausdrücke und Begriffe, die nicht für andere als die in den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats vorgesehenen Zwecke verwendet werden dürfen.
Article 7 Irreführender Inhalt
1 Ein Hindernis im Zusammenhang mit einer Sortenbezeichnung besteht in Fällen, in denen die Sortenbezeichnung geeignet ist, hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Identität der Sorte oder der Identität des Züchters oder anderer Berechtigter irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen.
2 Eine Sortenbezeichnung ist irreführend oder gibt Anlass zu Verwechslungen, wenn a) sie zu Unrecht den Eindruck erweckt, dass die Sorte mit einer bestimmten anderen Sorte verwandt ist oder von ihr abstammt; b) sie zu Unrecht den Eindruck erweckt, dass die Sorte ein besonderes Merkmal aufweist oder besonderen Wert hat; c) sie in einer Weise auf ein bestimmtes Merkmal oder einen bestimmten Wert verweist, dass dadurch zu Unrecht der Eindruck entsteht, dass nur diese Sorte dieses bestimmte Merkmal oder diesen Wert aufweist, obgleich andere Sorten derselben Art durchaus dieselben Merkmale oder Werte aufweisen können; d) sie einem bekannten Warenzeichen gleicht, bei dem es sich nicht um ein eingetragenes Warenzeichen oder eine eingetragene Sortenbezeichnung handelt; e) sie suggeriert, dass es sich um eine andere Sorte handelt; f) sie hinsichtlich der Identität des Antragstellers, der für den Sortenerhalt verantwortlichen Person oder des Züchters einen falschen Eindruck erweckt; g) sie ganz oder teilweise besteht aus i) Vergleichen oder Superlativen, die hinsichtlich der Merkmale oder des Wertes der Sorte irreführend sein könnten; ii) der botanischen oder gebräuchlichen Bezeichnung einer Art innerhalb der Gruppe landwirtschaftlicher Pflanzenarten oder Gemüsearten, zu denen die Sorte gehört; iii) dem Namen einer natürlichen oder juristischen Person, oder einem Verweis auf diese Person, der hinsichtlich der Identität des Antragstellers, der für den Sortenerhalt verantwortlichen Person oder des Züchters einen falschen Eindruck erweckt; h) sie einen geografischen Namen umfasst, der den Verwender hinsichtlich der Merkmale oder des Wertes der Sorte für Anbau und Nutzung irreführen könnte.
Article 8 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 637/2009 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Sortenbezeichnungen, die der Antragsteller der zuständigen Behörde vor dem 1. Januar 2022 zur Zulassung unterbreitet hat.
Article 9 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Relations
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