Verordnung (EU) 2021/418 der Kommission vom 9. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid und Magnesiumcitratmalat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie hinsichtlich der für Kupfer verwendeten Maßeinheiten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3
Erzeugnisse, die vor dem 30. September 2022 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und die nicht den Bestimmungen von Nummer 1 des Anhangs dieser Verordnung entsprechen, dürfen nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, bis die vorhandenen Bestände aufgebraucht sind.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 30. September 2022.
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