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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/424 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den alternativen Standardansatz für das Marktrisiko (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0424
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-12-17
In force since
2021-03-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann ein Institut sich dafür entscheiden, alle Positionen von Instrumenten ohne Optionalität mit den in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Eigenmittelanforderungen zu belegen. Entscheidet sich ein Institut für die in Unterabsatz 1 dargelegte Vorgehensweise, teilt es dies der zuständigen Behörde mindestens drei Monate im Voraus mit. Nach Ablauf dieser drei Monate kann das Institut, sofern die zuständige Behörde dies nicht abgelehnt hat, wie beschrieben verfahren, bis die zuständige Behörde die Erlaubnis widerruft. Will ein Institut die in Unterabsatz 1 dargelegte Vorgehensweise einstellen, so teilt es dies der zuständigen Behörde mindestens drei Monate im Voraus mit. Sofern die zuständige Behörde dies nicht innerhalb der drei Monate abgelehnt hat, kann das Institut diese Vorgehensweise einstellen.“

Article 325g Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko

1 Außer für die in Absatz 3 genannten Risikofaktoren führen die Institute die in Absatz 2 festgelegten Berechnungen für jeden Risikofaktor der Instrumente durch, die der Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko unterliegen. Die Institute führen diese Berechnungen für einen gegebenen Risikofaktor bei Instrumenten, die der Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko unterliegen und den betreffenden Risikofaktor aufweisen, über alle Positionen hinweg auf Nettobasis durch.

2 Für einen gegebenen Risikofaktor k bei einem oder mehreren der in Absatz 1 genannten Instrumente berechnen die Institute die Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition () und die Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition () wie folgt: Dabei gilt: iIndex aller Positionen der in Absatz 1 genannten Instrumente mit dem Risikofaktor k;xkaktueller Wert des Riskofaktors k;Vi (xk)Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung des aktuellen Werts des Risikofaktors k;Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung eines Wertanstiegs bei Risikofaktor k;Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung eines Wertverlusts bei Risikofaktor k;gemäß Abschnitt 6 bestimmtes Risikogewicht für Risikofaktor k;sikgemäß Artikel 325r berechnete Delta-Sensitivität des Instruments i gegenüber dem Risikofaktor k.

3 Abweichend von Absatz 2 führen die Institute die in Absatz 6 festgelegten Berechnungen bei Kurven von Risikofaktoren, die den Risikoklassen allgemeines Zinsrisiko (GIRR), Kreditspreadrisiko (CSR) und Warenpositionsrisiko zuzuordnen sind, auf Ebene der gesamten Kurve und nicht auf Ebene der einzelnen Risikofaktoren der Kurve durch. Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Berechnung ist sik für den Fall, dass xk eine Kurve von Risikofaktoren der Risikoklassen GIRR, CSR und Warenpositionsrisiko ist, die Summe der Delta-Sensitivitäten gegenüber dem Risikofaktor der Kurve über alle Laufzeiten der Kurve hinweg.

4 Um auf Ebene der Unterklasse eine Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko zu bestimmen, aggregieren die Institute die gemäß Absatz 2 berechneten Aufwärts- und Abwärts-Nettokrümmungsrisikopositionen aller Risikofaktoren, die dieser Unterklasse gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zugeordnet werden, nach folgender Formel: Dabei gilt: bIndex einer Unterklasse einer bestimmten Risikoklasse;KbEigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko bei Unterklasse b; ; ; ; pklin Abschnitt 6 vorgeschriebene Korrelationen zwischen den Risikofaktoren k und l innerhalb der Unterklasse;k, lIndizes aller Risikofaktoren der in Absatz 1 genannten Instrumente, die der Unterklasse b zugeordnet werden;()Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition;()Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition.

5 Abweichend von Absatz 4 werden bei Unterklasse 18 des Artikels 325ah, Unterklasse 18 des Artikels 325ak, Unterklasse 25 des Artikels 325am und Unterklasse 11 des Artikels 325ap die Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko auf Ebene der Unterklasse nach folgender Formel berechnet:

6 Die Institute berechnen die Risikoklasse-Eigenmittelanforderungen (RCCR) für das Krümmungsrisiko, indem sie alle in der betreffenden Risikoklasse auf Ebene der Unterklasse bestehenden Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko wie folgt aggregieren: Dabei gilt: b, cIndizes aller Unterklassen einer bestimmten Risikoklasse, die den in Absatz 1 genannten Instrumenten entspricht;KbEigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko bei Unterklasse b; ; ; γbcin Abschnitt 6 festgelegte, zwischen den Unterklassen bestehende Korrelationen zwischen den Unterklassen b und c.

7 Die Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko ist die Summe der Risikoklasse-Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko, die gemäß Absatz 6 über all diejenigen Risikoklassen hinweg berechnet werden, die zumindest einen Risikofaktor der in Absatz 1 genannten Instrumente aufweisen.“

Article 325i Behandlung von Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten

1 Bei Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten verfahren die Institute nach dem Transparenzansatz und gehen dabei wie folgt vor: a) für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- und das Krümmungsrisiko gehen die Institute davon aus, dass sie einzelne Positionen in den Basiswerten, die Bestandteil des Indexes sind, oder in anderen Instrumenten mit multiplen Basiswerten direkt halten — davon ausgenommen sind Index-Positionen, die im alternativen Korrelationshandelsportfolio enthalten sind, und bei denen eine einzige Sensitivität gegenüber dem Index berechnet werden muss; b) mit Ausnahme von Positionen im alternativen Korrelationshandelsportfolio dürfen die Institute die Sensitivitäten gegenüber einem Risikofaktor eines Bestandteils eines Indexinstruments oder eines anderen Instruments mit multiplen Basiswerten und die Sensitivitäten gegenüber dem gleichen Risikofaktor des gleichen Bestandteils von Einzeladressen-Instrumenten gegeneinander aufrechnen; c) für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko können die Institute entweder davon ausgehen, dass sie einzelne Positionen in den Basiswerten, die Bestandteil des Indexes sind, oder in anderen Instrumenten mit multiplen Basiswerten direkt halten, oder eine einzige Sensitivität gegenüber dem Basiswert dieses Instruments berechnen. Im letztgenannten Fall ordnen die Institute die einzige Sensitivität gemäß Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 der betreffenden Unterklasse zu und verfahren dabei wie folgt: i) wenn unter Berücksichtigung der Gewichtungen dieses Indexes mehr als 75 % seiner Bestandteile derselben Unterklasse zugeordnet würden, reihen die Institute die Sensitivität in diese Unterklasse ein und behandeln sie innerhalb dieser Unterklasse wie eine Einzeladressen-Sensitivität; ii) in allen anderen Fällen reihen die Institute die Sensitivität in die betreffende Index-Unterklasse ein.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Institute für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- und das Krümmungsrisiko eine einzige Sensitivität gegenüber einer Position in einem börsennotierten Aktien- oder Kreditindex berechnen, wenn der börsennotierte Aktien- oder Kreditindex die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall ordnen die Institute die einzige Sensitivität gemäß Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 der betreffenden Unterklasse zu und verfahren dabei wie folgt: a) wenn unter Berücksichtigung der Gewichtungen dieses börsennotierten Indexes mehr als 75 % seiner Bestandteile derselben Unterklasse zugeordnet würden, ist diese Sensitivität in diese Unterklasse einzureihen und innerhalb dieser Unterklasse wie eine Einzeladressen-Sensitivität zu behandeln; b) in allen anderen Fällen reihen die Institute die Sensitivität in die betreffende Index-Unterklasse ein.

3 Bei Instrumenten, die auf einen börsennotierten Aktien- oder Kreditindex bezogen sind, können die Institute gemäß Absatz 2 verfahren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Bestandteile des börsennotierten Indexes und deren jeweilige Gewichtungen in diesem Index sind bekannt. b) Der börsennotierte Index setzt sich aus mindestens 20 Bestandteilen zusammen. c) Kein Bestandteil des börsennotierten Indexes macht für sich genommen mehr als 25 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Indexes aus. d) Kein Satz, der ein Zehntel der Gesamtanzahl der Bestandteile des börsennotierten Indexes enthält, macht (aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl) mehr als 60 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Indexes aus. e) Die Gesamtmarktkapitalisierung aller Bestandteile des börsennotierten Indexes liegt nicht unter 40 Mrd. EUR.

4 Ein Institut verfährt mit allen Instrumenten, die auf einen börsennotierten Aktien- oder Kreditindex bezogen sind, der die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt, durchgängig nur nach Absatz 1 oder nur nach Absatz 2. Bevor ein Institut von einem Ansatz zum anderen wechselt, holt es die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein.

5 Wenn für einen Index oder ein sonstiges Instrument mit multiplen Basiswerten das Delta-Faktor und das Krümmungsrisiko berechnet werden, müssen die eingegebenen Sensitivitäten konsistent sein, unabhängig davon, nach welchem Ansatz bei diesem Instrument verfahren wird.

6 Indexinstrumente oder Instrumente mit multiplen Basiswerten, die wie in Artikel 325u Absatz 5 dargelegt mit Restrisiken verbunden sind, werden mit dem in Abschnitt 4 vorgesehenen Aufschlag für Restrisiken belegt.“

Article 325j Behandlung von Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

1 Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position nach einem der folgenden Ansätze: a) Kann sich das Institut ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA beschaffen, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser OGA-Position mittels Durchschau auf die zugrunde liegende Positionen des OGA, so als hielte es diese Positionen direkt. b) Kann sich das Institut keine ausreichenden Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA beschaffen, kennt aber den Inhalt des Mandats des OGA und kann sich die täglichen Preisnotierungen des OGA beschaffen, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser OGA-Position nach einem der folgenden Ansätze: i) Das Institut kann die OGA-Position als eine einzige Aktienposition der in Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 aufgeführten Unterklasse „Sonstige Sektoren“ betrachten; ii) bei Erlaubnis der zuständigen Behörde kann ein Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des OGA gemäß den im Mandat des OGA festgelegten Limits und den einschlägigen Rechtsvorschriften berechnen. c) Erfüllt das Institut weder die unter Buchstabe a noch die unter Buchstabe b genannten Bedingungen, ordnet es den OGA dem Bankenbuch zu. Verfährt ein Institut nach einem der unter Buchstabe b festgelegten Ansätze, so wendet es die in Abschnitt 5 dieses Kapitels festgelegte Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko und den in Abschnitt 4 dieses Kapitels festgelegten Aufschlag für Restrisiken an, wenn das Mandat des OGA impliziert, dass einige Risikopositionen im OGA mit den genannten Eigenmittelanforderungen zu belegen sind. Verfährt ein Institut nach dem unter Buchstabe b Ziffer ii festgelegten Ansatz, so kann es die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko und die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei Derivatpositionen des OGA anhand des in Artikel 132a Absatz 3 festgelegten vereinfachten Verfahrens berechnen.

2 Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut, das eine Position in einem OGA hält, der eine Index-Benchmark nachbildet, sodass die Differenz zwischen der Jahresrendite des OGA und der von diesem nachgebildeten Index-Benchmark in den vorangegangenen zwölf Monaten ohne Gebühren und Provisionen in absoluten Zahlen unter 1 % liegt, diese Position als eine einzelne Position in der nachgebildeten Index-Benchmark behandeln. Ob diese Bedingung erfüllt ist, überprüft das Institut, wenn es die Position eingeht und danach mindestens einmal jährlich. Liegen nicht für den gesamten vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum Daten vor, kann ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde hinsichtlich der Differenz zwischen den Jahresrenditen Daten aus einem Zeitraum von weniger als zwölf Monaten verwenden.

3 Ein Institut kann für seine OGA-Positionen auf eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c dargelegten Ansätze zurückgreifen. Allerdings darf ein Institut bei den Positionen in ein und demselben OGA nur nach einem dieser Ansätze verfahren.

4 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b führt ein Institut seine Berechnungen wie folgt durch: a) Für die Berechnung der Eigenmittelanforderung nach der in Abschnitt 2 dargelegten sensitivitätsgestützten Methode zieht der OGA zuerst in dem nach seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften maximal zulässigen Umfang Risikopositionen heran, die mit den nach diesem Abschnitt höchsten Eigenmittelanforderungen belegt sind, und danach solange Positionen in absteigender Reihenfolge, bis das maximale Gesamtverlustlimit erreicht ist; b) Für die in Abschnitt 5 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko zieht der OGA zuerst in dem nach seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften maximal zulässigen Umfang Risikopositionen heran, die mit den nach diesem Abschnitt höchsten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko belegt sind, und danach solange Positionen in absteigender Reihenfolge, bis das maximale Gesamtverlustlimit erreicht ist; c) Falls relevant, setzt der OGA in dem nach seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften maximal zulässigen Umfang Hebeleffekte ein. Die Eigenmittelanforderungen für sämtliche Positionen in ein und demselben OGA, für die auf die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen zurückgegriffen wird, werden für sich genommen als separates Portfolio nach dem in diesem Kapitel festgelegten Ansatz berechnet.

5 Ein Institut darf nur nach den in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Ansätzen verfahren, wenn der OGA alle in Artikel 132 Absatz 3 und Artikel 132 Absatz 4 Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt.“

Article 325ar Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos

Der Korrelationsparameter c gilt für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen. Für die in Artikel 325ap Tabelle 8 genannten Unterklassen wird er wie folgt festgesetzt: a) 15 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 1 bis 10 zählen; b) 0 %, wenn eine der beiden Unterklassen die Unterklasse 11 ist; c) 75 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 12 bis 13 zählen; d) 45 % in allen anderen Fällen.

Article 325as Risikogewichte für das Warenpositionsrisiko

Den Sensitivitäten gegenüber Warenpositionsrisikofaktoren werden folgende Risikogewichte zugewiesen: Tabelle 9 UnterklasseBezeichnung der UnterklasseRisikogewicht1Energie — feste Brennstoffe30 %2Energie — flüssige Brennstoffe35 %3Energie — Strom- und Emissionshandel60 %4Güterbeförderung80 %5Unedle Metalle40 %6Gasförmige Brennstoffe45 %7Edelmetalle (einschließlich Gold)20 %8Körner und Ölsaaten35 %9Vieh- und Milchwirtschaft25 %10Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse35 %11Sonstige Waren50 %“;

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 30. September 2021.

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