Durchführungsverordnung (EU) 2021/425 der Kommission vom 9. März 2021 zur Aussetzung der nach der Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung der Welthandelsorganisation mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen betreffend bestimmte Waren aus den Vereinigten Staaten von Amerika
Text
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Article 1
Die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 wird für einen Zeitraum von vier Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesetzt. Dementsprechend gelten unbeschadet einer weiteren Aussetzung oder Änderung die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 vorgesehenen Zölle wieder ab einschließlich 11. Juli 2021.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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