Delegierte Verordnung (EU) 2021/517 der Kommission vom 11. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 bezüglich der Modalitäten für die Zahlung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung
Text
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Article 4a Vorauszahlungen auf die einzelnen jährlichen Beiträge
1 In jedem Geschäftsjahr kann der Ausschuss vor dem Erhalt der Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen und Gruppen für das betreffende Geschäftsjahr Vorauszahlungen auf die einzelnen jährlichen Beiträge erheben, die sich auf bis zu 75 % des Betrags der jährlichen Beiträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 belaufen können. Der Betrag der Vorauszahlung jedes Unternehmens oder jeder Gruppe wird im Verhältnis zu den einzelnen jährlichen Beiträgen berechnet, die für dieses Unternehmen oder diese Gruppe im unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahr berechnet wurden.
2 Der Ausschuss zieht den Betrag der Vorauszahlung von dem einzelnen jährlichen Beitrag des Unternehmens oder der Gruppe für das betreffende Geschäftsjahr ab.“
Article 14a Übergangsbestimmungen für das Geschäftsjahr 2021
Im Jahr 2021 berechnet der Ausschuss die für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge auf der Grundlage der Daten, die die EZB dem Ausschuss im Jahr 2019 gemäß Artikel 6 zur Verfügung gestellt hat, sowie aller nachfolgenden Aktualisierungen dieser Daten. Im Jahr 2022 berechnet der Ausschuss die für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge auf der Grundlage der Daten neu, die die EZB dem Ausschuss im Jahr 2021 gemäß Artikel 6 zur Verfügung gestellt hat. Eine etwaige Differenz zwischen dem ursprünglich für das Geschäftsjahr 2021 berechneten Betrag und dem neu berechneten Betrag wird bei der Berechnung der für das Geschäftsjahr 2022 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge verrechnet.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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