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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/519 der Kommission vom 24. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 hinsichtlich der Untersuchung auf Trichinen bei Einhufern und der Ausnahmeregelung für das Vereinigte Königreich in Bezug auf die Untersuchung auf Trichinen bei Hausschweinen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0519
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-03-24
In force since
2021-03-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3 Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen und vorausgesetzt, dass der Lebensmittelunternehmer die vollständige Rückverfolgbarkeit garantiert, dürfen Schlachtkörper von Hausschweinen und Einhufern in einem Schlachthof oder einem Zerlegebetrieb, der sich auf demselben Gelände befindet, in höchstens sechs Stücke zerlegt werden.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 4 gilt ab dem 21. April 2021.

Relations

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