Delegierte Verordnung (EU) 2021/529 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Regulierungsstandards zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 zwecks Anpassung der bei bestimmten Nichteigenkapitalinstrumenten anwendbaren Liquiditätsschwellenwerte und Handelsperzentile zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583
„(1 Zur Bestimmung der Anleihen, für welche zu Zwecken von Artikel 6 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Methode kein liquider Markt besteht, sieht der Ansatz für das Liquiditätskriterium ‚durchschnittliche tägliche Anzahl von Geschäften‘ vor, dass sich diese ‚tägliche Anzahl von Geschäften‘ auf die Phase S2 bezieht (10 tägliche Geschäfte).“
„(3 Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs für die Zwecke von Artikel 5 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S2 angewandt (40. Perzentil). Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs für die Zwecke von Artikel 5 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S1 angewandt (30. Perzentil).“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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