Durchführungsverordnung (EU) 2021/547 der Kommission vom 29. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 in Bezug auf die Verfahren für die Einrichtung und Nutzung von ADIS und EUROPHYT, die Ausstellung von elektronischen Veterinärbescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Handelspapieren, die Verwendung elektronischer Signaturen und die Funktionsweise von TRACES sowie zur Aufhebung der Entscheidung 97/152/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 12 Für den Austausch bestimmter Arten von Informationen zuständige Verbindungsstellen
Die Mitgliedstaaten geben an, welche der nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Verbindungsstellen für den Austausch von Informationen zu Betrugsmeldungen zuständig sind.“
Article 21 Betrugsmeldungen
1 Die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung tauschen Betrugsmeldungen aus, die zumindest die folgenden Informationen enthalten: a) alle gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen; b) eine Beschreibung der vermuteten betrügerischen Praktiken; c) die Identifizierung, sofern möglich, der beteiligten Unternehmer; d) Informationen darüber, ob die vermuteten betrügerischen Praktiken Gegenstand einer laufenden polizeilichen oder strafrechtlichen Ermittlung sind; e) Informationen zu jeglichen Anweisungen der Polizei- oder Justizbehörden, sobald diese verfügbar sind und offengelegt werden dürfen.
2 Die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung übermitteln jegliche Informationen zu Gesundheitsrisiken unverzüglich ihrer Kontaktstelle des RASFF-Netzes.
3 Die Kommissionskontaktstelle prüft jede übermittelte Betrugsmeldung umgehend nach dem Austausch.“
Article 29 ADIS-Netz
1 Jedes ADIS-Netzmitglied benennt mindestens eine Kontaktstelle, die für die Übermittlung von Daten und Informationen für die Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union in ADIS gemäß den Artikeln 3, 4, 6, 7, 8, 11 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission zuständig ist.
2 Jede Kontaktstelle des ADIS-Netzes führt in ADIS ein Verzeichnis der Melde- und Berichterstattungsregionen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt und in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 gelistet sind, und hält es auf dem neuesten Stand.
Article 29a Speicherfrist für personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten, die in Meldungen und Berichterstattungen innerhalb der Union gemäß Artikel 29 Absatz 1 enthalten sind, dürfen in ADIS höchstens zehn Jahre gespeichert werden.
Article 29b Notfallregelungen für ADIS
1 Wenn ADIS nicht verfügbar ist, übermitteln die Kontaktstellen des ADIS-Netzes die Daten und Informationen für die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Meldungen und Berichterstattungen innerhalb der Union per E-Mail oder in einer anderen auf der Website der Kommission angegebenen Form.
2 Sobald ADIS wieder zur Verfügung steht, geben die Kontaktstellen des ADIS-Netzes die außerhalb des Systems übermittelten Informationen in ADIS ein.
Article 30 Netz EUROPHYT-Ausbrüche
Jedes Mitglied des Netzes EUROPHYT-Ausbrüche benennt eine Kontaktstelle, die für die Übermittlung von EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen in EUROPHYT zuständig ist.“
Article 35 TRACES-Netz
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 benennt jedes TRACES-Netzmitglied eine oder mehrere Kontaktstelle(n) für die Funktionen, die in Artikel 132 Buchstabe d und Artikel 133 der Verordnung (EU) 2017/625 und in anderen Rechtsvorschriften der Union zu TRACES festgelegt sind.“
Article 39 Ausstellung elektronischer Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren und Verwendung elektronischer Signaturen
1 Elektronische Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren erfüllen alle nachstehenden Anforderungen: a) Sie sind in einem der folgenden Systeme ausgestellt: i) TRACES; ii) in einem nationalen System eines Mitgliedstaats; iii) in einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation, das mit TRACES Daten austauschen kann; iv) in einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation, das mit einem nationalen System eines Mitgliedstaats Daten austauschen kann; b) sie sind von einem/einer amtlichen Beauftragten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet; c) sie tragen das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder die fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur ihres gesetzlichen Vertreters.
2 Werden elektronische Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii oder iv ausgestellt, ist die elektronische Signatur des/der amtlichen Beauftragten nicht erforderlich.
3 Die Kommission ist im Voraus von der Ausstellung elektronischer Veterinärbescheinigungen, amtlicher Bescheinigungen und Veterinär-/amtlicher Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zu unterrichten.
4 Die zuständige Behörde erkennt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse, die gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union erforderlich sind, nur dann an, wenn diese gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Ziffer iii ausgestellt sind.“
Article 39a Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und Handelspapiere für Verbringungen von Tieren und Waren zwischen Mitgliedstaaten und Verwendung elektronischer Signaturen
Elektronische Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial zwischen den Mitgliedstaaten und elektronische Handelspapiere für bestimmte nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die in andere Mitgliedstaaten transportiert werden, erfüllen alle nachstehenden Anforderungen: a) Sie sind in TRACES ausgestellt; b) sie sind von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer Bescheinigungsbefugten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet; c) sie tragen das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde.
Article 39b Ausstellung elektronischer Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen und Verwendung elektronischer Signaturen
Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union in ein Drittland sind in einem der folgenden Systeme auszustellen: a) TRACES, sofern das Pflanzengesundheitszeugnis alle nachstehenden Anforderungen erfüllt: i) es ist von einem/einer Bescheinigungsbefugten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet; ii) es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde; b) dem nationalen System eines Mitgliedstaats, sofern das Pflanzengesundheitszeugnis alle nachstehenden Anforderungen erfüllt: i) es ist von einem/einer Bescheinigungsbefugten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet; ii) es wird spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den/die Bescheinigungsbefugte/-n mit seiner/ihrer elektronischen Signatur an TRACES übermittelt und die Übermittlung wird mit dem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde bestätigt.“
Article 41 Verwendung eines elektronischen GGED
Verwendet ein Unternehmer oder eine zuständige Behörde ein GGED in einem elektronischen Format, so greift er oder sie dafür auf eines der folgenden Systeme zurück: a) TRACES, sofern das GGED alle nachstehenden Anforderungen erfüllt: i) es ist von dem/der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer/in mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet; ii) es ist von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin, dem/der amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor/in oder dem/der Bescheinigungsbefugten an Grenzkontrollstellen oder Kontrollstellen mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet; iii) es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde; b) das nationale System eines Mitgliedstaats, sofern das GGED alle nachstehenden Anforderungen erfüllt: i) es ist von dem/der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer/in mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet; ii) es ist von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin, dem/der amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor/in oder dem/der Bescheinigungsbefugten an Grenzkontrollstellen oder Kontrollstellen mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet; iii) es wird spätestens dann, wenn auf der Grundlage der amtlichen Kontrollen die Entscheidung betreffend der Sendung gefällt wird, an TRACES übermittelt, und diese Übermittlung wird mit dem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde bestätigt.“
Article 45 Verzeichnisse der Referenzdaten
1 Jede Kontaktstelle des TRACES-Netzes führt in TRACES Verzeichnisse folgender Referenzdaten und hält sie auf dem neuesten Stand: a) Lebensmittelbetriebe, die von der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen wurden; b) Anlagen, Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handhaben und die von der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen oder registriert wurden; c) Kontrollstellen, denen die zuständige Behörde ihres Mitgliedstaats eine Zulassung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates erteilt hat; d) Transportunternehmer, die lange Beförderungen durchführen und denen die zuständige Behörde eine Zulassung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates erteilt hat; e) Betriebe, die im Verzeichnis der zugelassenen Betriebe gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial aus einem Drittland in Empfang nehmen; f) Betriebe, die im Verzeichnis der zugelassenen Aquakulturbetriebe und der zugelassenen Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise c der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie Tiere aus Aquakultur in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder Tiere aus Aquakultur aus einem Drittland in Empfang nehmen; g) Betriebe und Unternehmer, die im Verzeichnis der registrierten Betriebe und Unternehmer gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial aus einem Drittland in Empfang nehmen; h) Betriebe, die im Verzeichnis der registrierten Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie Tiere aus Aquakultur in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder Tiere aus Aquakultur aus einem Drittland in Empfang nehmen; i) Transportunternehmer, denen die zuständige Behörde eine Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erteilt hat; j) Fahrer und Betreuer zur Begleitung von Straßenfahrzeugen für die Beförderung von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen, Hausschweinen oder Hausgeflügel, denen die zuständige Behörde einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestellt hat; k) Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und Tiertransportschiffe, für die die zuständige Behörde einen Zulassungsnachweis gemäß Artikel 18 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestellt hat; l) Unternehmer, die gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 im Register der Unternehmer enthalten sind, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, in die Union einführen; m) Quarantänestationen und geschlossene Anlagen, die gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/2031 für die Ausführung von Tätigkeiten benannt wurden, die aus Drittländern in das Gebiet der Union eingeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betreffen.
2 Die in Absatz 1 genannten Kontaktstellen geben in TRACES Informationen zu jedem in dem erwähnten Absatz genannten Verzeichnis ein und verwenden dabei die von der Kommission bereitgestellten technischen Spezifikationen für das Format dieser Verzeichnisse.
3 Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten mit der Veröffentlichung auf ihrer Website oder über TRACES dabei, der Öffentlichkeit die Verzeichnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis f zugänglich zu machen.
Article 2 Aufhebung
Die Entscheidung 97/152/EG wird aufgehoben.
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021, ausgenommen Artikel 1 Absatz 5, der ab dem 1. Dezember 2021 gilt.
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