Durchführungsverordnung (EU) 2021/548 der Kommission vom 29. März 2021 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Kabeln aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, die derzeit unter dem KN-Code ex85447000 (TARIC-Code 8544700010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China zollamtlich zu erfassen. Die folgenden Waren sind ausgenommen: i) Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind, und ii) Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
3 Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung schriftlich Stellung nehmen, sachdienliche Beweise vorlegen oder eine Anhörung beantragen.
Article 2
In der Zollanmeldung wird die Länge der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware in Kilometern angegeben, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vereinbar ist.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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